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Ob die zur Bestellung eines Betreuers führende [[Betreuungsvoraussetzung|Krankheit oder Behinderung]]
 
Ob die zur Bestellung eines Betreuers führende [[Betreuungsvoraussetzung|Krankheit oder Behinderung]]
im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB von solcher Art und Schwere ist, dass Grundrechte einer
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im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB von solcher Art und Schwere ist, dass [[Grundrechte]] einer
 
Abschiebung des Betroffenen entgegenstehen, insbesondere ihm eine Abschiebung unzumutbar
 
Abschiebung des Betroffenen entgegenstehen, insbesondere ihm eine Abschiebung unzumutbar
 
ist, kann nur aufgrund einer Würdigung der Besonderheiten seines Einzelfalles unter
 
ist, kann nur aufgrund einer Würdigung der Besonderheiten seines Einzelfalles unter