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Dass bzw. inwiefern vorrangiges Recht, insbesondere eine grundrechtliche Wertentscheidung, in
 
Dass bzw. inwiefern vorrangiges Recht, insbesondere eine grundrechtliche Wertentscheidung, in
jedem Fall einer gerichtlichen Betreuerbestellung zu einem zwingenden Abschiebungshindernis
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jedem Fall einer gerichtlichen [[Betreuerbestellung]] zu einem zwingenden Abschiebungshindernis
 
führen soll, hat der Kläger, der sich lediglich auf seine Betreuungsbedürftigkeit und das
 
führen soll, hat der Kläger, der sich lediglich auf seine Betreuungsbedürftigkeit und das
 
Erfordernis der Beachtung des in dem Betreuungsbeschluss festgelegten Aufgabenkreises beruft,
 
Erfordernis der Beachtung des in dem Betreuungsbeschluss festgelegten Aufgabenkreises beruft,
 
nicht dargelegt. Dass ein solches Abschiebungshindernis aus dem bloßen formalrechtlichen
 
nicht dargelegt. Dass ein solches Abschiebungshindernis aus dem bloßen formalrechtlichen
 
Umstand einer Betreuerbestellung nicht herzuleiten ist, ergibt sich bereits daraus, dass der
 
Umstand einer Betreuerbestellung nicht herzuleiten ist, ergibt sich bereits daraus, dass der
Umfang der erforderlichen Betreuung und damit der festgelegte Aufgabenkreis von Fall zu Fall
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Umfang der erforderlichen Betreuung und damit der festgelegte [[Aufgabenkreis]] von Fall zu Fall
 
unterschiedlich ist.
 
unterschiedlich ist.
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Ob die zur Bestellung eines Betreuers führende Krankheit oder Behinderung
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Ob die zur Bestellung eines Betreuers führende [[Betreuungsvoraussetzung|Krankheit oder Behinderung]]
 
im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB von solcher Art und Schwere ist, dass Grundrechte einer
 
im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB von solcher Art und Schwere ist, dass Grundrechte einer
 
Abschiebung des Betroffenen entgegenstehen, insbesondere ihm eine Abschiebung unzumutbar
 
Abschiebung des Betroffenen entgegenstehen, insbesondere ihm eine Abschiebung unzumutbar
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Deutschland beurteilt werden.
 
Deutschland beurteilt werden.
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Die weiter aufgeworfene Frage, ob durch die vormundschaftsgerichtliche Feststellung, dass eine
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Die weiter aufgeworfene Frage, ob durch die betreuungsgerichtliche Feststellung, dass eine
 
Krankheit bzw. Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, ein rechtliches
 
Krankheit bzw. Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, ein rechtliches
 
Abschiebungshindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AuslG begründet wird, ist
 
Abschiebungshindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AuslG begründet wird, ist
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einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
 
einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
 
seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und deshalb gemäß § 1896 Abs.
 
seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und deshalb gemäß § 1896 Abs.
1 Satz 1 BGB durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt worden ist, begründet für
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1 Satz 1 BGB durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt worden ist, begründet für
 
sich genommen keine Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne des
 
sich genommen keine Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne des
 
§ 55 Abs. 2 AuslG und demzufolge keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus
 
§ 55 Abs. 2 AuslG und demzufolge keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus