Zeile 6: |
Zeile 6: |
| | | |
| Dass bzw. inwiefern vorrangiges Recht, insbesondere eine grundrechtliche Wertentscheidung, in | | Dass bzw. inwiefern vorrangiges Recht, insbesondere eine grundrechtliche Wertentscheidung, in |
− | jedem Fall einer gerichtlichen Betreuerbestellung zu einem zwingenden Abschiebungshindernis | + | jedem Fall einer gerichtlichen [[Betreuerbestellung]] zu einem zwingenden Abschiebungshindernis |
| führen soll, hat der Kläger, der sich lediglich auf seine Betreuungsbedürftigkeit und das | | führen soll, hat der Kläger, der sich lediglich auf seine Betreuungsbedürftigkeit und das |
| Erfordernis der Beachtung des in dem Betreuungsbeschluss festgelegten Aufgabenkreises beruft, | | Erfordernis der Beachtung des in dem Betreuungsbeschluss festgelegten Aufgabenkreises beruft, |
| nicht dargelegt. Dass ein solches Abschiebungshindernis aus dem bloßen formalrechtlichen | | nicht dargelegt. Dass ein solches Abschiebungshindernis aus dem bloßen formalrechtlichen |
| Umstand einer Betreuerbestellung nicht herzuleiten ist, ergibt sich bereits daraus, dass der | | Umstand einer Betreuerbestellung nicht herzuleiten ist, ergibt sich bereits daraus, dass der |
− | Umfang der erforderlichen Betreuung und damit der festgelegte Aufgabenkreis von Fall zu Fall | + | Umfang der erforderlichen Betreuung und damit der festgelegte [[Aufgabenkreis]] von Fall zu Fall |
| unterschiedlich ist. | | unterschiedlich ist. |
| | | |
− | Ob die zur Bestellung eines Betreuers führende Krankheit oder Behinderung | + | Ob die zur Bestellung eines Betreuers führende [[Betreuungsvoraussetzung|Krankheit oder Behinderung]] |
| im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB von solcher Art und Schwere ist, dass Grundrechte einer | | im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB von solcher Art und Schwere ist, dass Grundrechte einer |
| Abschiebung des Betroffenen entgegenstehen, insbesondere ihm eine Abschiebung unzumutbar | | Abschiebung des Betroffenen entgegenstehen, insbesondere ihm eine Abschiebung unzumutbar |
Zeile 21: |
Zeile 21: |
| Deutschland beurteilt werden. | | Deutschland beurteilt werden. |
| | | |
− | Die weiter aufgeworfene Frage, ob durch die vormundschaftsgerichtliche Feststellung, dass eine | + | Die weiter aufgeworfene Frage, ob durch die betreuungsgerichtliche Feststellung, dass eine |
| Krankheit bzw. Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, ein rechtliches | | Krankheit bzw. Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, ein rechtliches |
| Abschiebungshindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AuslG begründet wird, ist | | Abschiebungshindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AuslG begründet wird, ist |
Zeile 29: |
Zeile 29: |
| einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung | | einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung |
| seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und deshalb gemäß § 1896 Abs. | | seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und deshalb gemäß § 1896 Abs. |
− | 1 Satz 1 BGB durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt worden ist, begründet für | + | 1 Satz 1 BGB durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt worden ist, begründet für |
| sich genommen keine Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne des | | sich genommen keine Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne des |
| § 55 Abs. 2 AuslG und demzufolge keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus | | § 55 Abs. 2 AuslG und demzufolge keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus |