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Version vom 13. April 2023, 18:21 Uhr
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18:21, 13. Apr. 2023
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* Genehmigung der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]], (§ 1831 BGB)
* Genehmigung der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]], (§ 1831 BGB)
* Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen (§ 1832 BGB)
* Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen (§ 1832 BGB)
−
* Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren)
,
, § 15 Nr. 6
RpflgG
;
+
* Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren), § 15 Nr. 6
RpflG
;
−
*
Entscheidungen
nach §
1632 Abs. 1 bis 3, § 1797 Abs. 1 Satz 2
und
§ 1798 BGB; § 15 Nr. 7 RpflgG
+
*
Genehmigung
nach §
6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration
und
andere Behandlungsmethoden
+
Durch Ermächtigung der Landesregierungen kann ein Teil der Richtervorbehalte von den Bundesländern nach Maßgabe des § 19 RpflG aufgehoben werden.
Durch Ermächtigung der Landesregierungen kann ein Teil der Richtervorbehalte von den Bundesländern nach Maßgabe des § 19 RpflG aufgehoben werden.
UThielke
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