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Eine angemessene Bestattungsvorsorge (hier: 5.000 Euro) ist als zweckgebunden angelegt anzusehen und steht zum Einsatz bei der Betreuervergütung oder dem Regress nach § 1836e BGB nicht zur Verfügung. Das gilt auch dann, wenn das Geld noch nicht zweckgebunden angelegt ist, sondern erst zuverlässig und gesichert durch den Betreuer erfolgen soll.
 
Eine angemessene Bestattungsvorsorge (hier: 5.000 Euro) ist als zweckgebunden angelegt anzusehen und steht zum Einsatz bei der Betreuervergütung oder dem Regress nach § 1836e BGB nicht zur Verfügung. Das gilt auch dann, wenn das Geld noch nicht zweckgebunden angelegt ist, sondern erst zuverlässig und gesichert durch den Betreuer erfolgen soll.
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'''BGH Beschl v 30.4.2014, XII ZB 632/13, BtPrax 2014, 171''':
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# Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten nur dann eine Härte i. S. v. § 90 III Satz 1 SGB XII dar, wenn die Zweckbindung verbindlich festgelegt ist.
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# Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall ist diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt.
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'''LG Fulda, Beschl v 27.10.2016 - 5 T 195/16''':
 
'''LG Fulda, Beschl v 27.10.2016 - 5 T 195/16''':