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In einer neuen Entscheidung geht das Sozialgericht Frankfurt a.M.- davon aus, dass auch mit Kenntnis der örtlichen Betreuungsbehörde der Sozialhilfeträger Kenntnis von einer Notlage erlangt hat (und die Sozialhilfe ab dann einzusetzen hat, § 18 SGB XII): SG Frankfurt, S 30 SO 138/11 - [http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urteile/S_30_SO_138.11.htm Urteil vom 27.09.2013 (Volltext)].
 
In einer neuen Entscheidung geht das Sozialgericht Frankfurt a.M.- davon aus, dass auch mit Kenntnis der örtlichen Betreuungsbehörde der Sozialhilfeträger Kenntnis von einer Notlage erlangt hat (und die Sozialhilfe ab dann einzusetzen hat, § 18 SGB XII): SG Frankfurt, S 30 SO 138/11 - [http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urteile/S_30_SO_138.11.htm Urteil vom 27.09.2013 (Volltext)].
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Rechtsprechung:
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'''SG Frankfurt/Main, 27.09.2013 - S 30 SO 138/11'''
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Die Kenntnis der [[Betreuungsbehörde]] von einer Notlage ist dem Sozialhilfeträger im Sinne des § 18 SGB XII zuzurechnen. Der Datenschutz steht dem nicht entgegen.
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Weitere Rechtsprechung:
    
'''BSG, Urteil vom 30.6.2016, - B 8 SO 7/15 R -''':
 
'''BSG, Urteil vom 30.6.2016, - B 8 SO 7/15 R -''':
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==Betreuerbestellung für Sozialhilfeantrag ?==
 
==Betreuerbestellung für Sozialhilfeantrag ?==
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Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass es für die Geltendmachung von Sozialhilfe keiner Betreuerbestellung bedürfe, da ja die Sozialhilfe nach § 18 SGB XII von Amts wegen bei Kenntnis der Notlage einsetze. Diese Sichtweise entspricht der Praxis in keinster Weise. Darüber hinaus ist die für Betreute wichtige Grundsicherung nach dem SGB XII bereits seit Ihrer Einführung im Jahre 2003 antragsabhängig (§ 41 SGB XII). Weiter wird ausgeblendet, dass oft Verfahrenshandlungen (§ 11 SGB X) durch einen gesetzlichen Vertreter notwendig werden.
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Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass es für die Geltendmachung von Sozialhilfe keiner Betreuerbestellung bedürfe, da ja die Sozialhilfe nach § 18 SGB XII von Amts wegen bei Kenntnis der Notlage einsetze. Diese Sichtweise entspricht der Praxis in keinster Weise. Darüber hinaus ist die für Betreute wichtige Grundsicherung nach dem SGB XII bereits seit Ihrer Einführung im Jahre 2003 antragsabhängig (§ 41 SGB XII). Weiter wird ausgeblendet, dass oft Verfahrenshandlungen (§ 11 SGB X, §§ 60 ff SGB I) durch einen gesetzlichen Vertreter notwendig werden. Ab 2020 wird auch Eingliederungshilfe formal antragsabhängig.
    
'''AG Duisburg, Beschluss vom 10.10.2003, 4 XVII 24/03''', RdLH Nr. 3/04:
 
'''AG Duisburg, Beschluss vom 10.10.2003, 4 XVII 24/03''', RdLH Nr. 3/04:
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*[[Vermögenssorge]].
 
*[[Vermögenssorge]].
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In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur [[Vermögenssorge]] zählt. Ein Betreuer, der allein die Vermögenssorge (ohne Zusätze) innehat, kann daher schon deshalb nicht für eine verspätete Sozialhilfeantragstellung haften ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/LG_Koeln.pdf LG Köln FamRZ 1998, 919] mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567; zumindest zweifelnd: [http://www.betreuerhaftung.de/pdf/Ovg_nrw.pdf OVG NRW] FamRZ 2001, 312 = NJW 2001,91 = RDLH 2001,90 = ZfS 2001, 113).  
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In der Rechtsprechung wurde aber festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur [[Vermögenssorge]] zählt. Ein Betreuer, der allein die Vermögenssorge (ohne Zusätze) innehat, kann daher schon deshalb nicht für eine verspätete Sozialhilfeantragstellung haften ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/LG_Koeln.pdf LG Köln FamRZ 1998, 919] mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567; zumindest zweifelnd: [http://www.betreuerhaftung.de/pdf/Ovg_nrw.pdf OVG NRW] FamRZ 2001, 312 = NJW 2001,91 = RDLH 2001,90 = ZfS 2001, 113).  
    
Da diese Frage bisher nicht eindeutig geklärt ist, sollten Betreuer, die nur den Aufgabenkreis Vermögenssorge haben, mit dem Betreuungsgericht klären, ob sie in Sozialhilfeangelegenheiten vertretungsberechtigt sind. Das Betreuungsgericht ist gem. § 1837 Abs. 1 BGB zur Unterstützung und [[Beratung|Rechtsberatung]] verpflichtet.
 
Da diese Frage bisher nicht eindeutig geklärt ist, sollten Betreuer, die nur den Aufgabenkreis Vermögenssorge haben, mit dem Betreuungsgericht klären, ob sie in Sozialhilfeangelegenheiten vertretungsberechtigt sind. Das Betreuungsgericht ist gem. § 1837 Abs. 1 BGB zur Unterstützung und [[Beratung|Rechtsberatung]] verpflichtet.
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Quelle:  http://bt-direkt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/sozialrechtspraxis/398-keine-pflicht-zum-folgeantrag-auf-grundsicherung-im-alter
 
Quelle:  http://bt-direkt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/sozialrechtspraxis/398-keine-pflicht-zum-folgeantrag-auf-grundsicherung-im-alter
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==Vorlage von Kontoauszügen im Falle eines Antrags auf ALG II ==
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==Vorlage von Kontoauszügen im Falle eines Antrags auf ALG II oder Sozialhilfe==
 
[[Bild:Kontoauszug.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Kontoauszug.jpg|200px|right]]
 
Wer Arbeitslosengeld II beantragt, muss auf Verlangen die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen. Nach einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 03.01.2008 mit dem Az. L 8 AS 5486/07 ER-B) muss dieses vollständig erfolgen, der Antragsteller darf nicht unter Berufung das informationelle Selbstbestimmungsrecht Schwärzungen auf den Kontoauszügen vornehmen. Die Angaben auf den Kontoauszügen seien geeignet, Aufschluss über die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen zu geben und die Bedürftigkeit zu beurteilen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Staat nur solchen Personen steuerfinanzierte Leistungen gewähren will, die wirklich bedürftig und bereit sind, entsprechende Auskünfte zu geben.
 
Wer Arbeitslosengeld II beantragt, muss auf Verlangen die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen. Nach einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 03.01.2008 mit dem Az. L 8 AS 5486/07 ER-B) muss dieses vollständig erfolgen, der Antragsteller darf nicht unter Berufung das informationelle Selbstbestimmungsrecht Schwärzungen auf den Kontoauszügen vornehmen. Die Angaben auf den Kontoauszügen seien geeignet, Aufschluss über die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen zu geben und die Bedürftigkeit zu beurteilen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Staat nur solchen Personen steuerfinanzierte Leistungen gewähren will, die wirklich bedürftig und bereit sind, entsprechende Auskünfte zu geben.
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# Auch ohne konkreten Verdacht des Leistungsmissbrauchs sind Leistungsempfänger nach SGB II im Rahmen der auch im Bereich des SGB II ergänzend geltenden Mitwirkungspflichten gem §§ 60 ff SGB I verpflichtet, bei jeder Leistungsbeantragung ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen (Anschluss an BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R). Ein Kontoauszug ist ein Beweismittel iS des § 60 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB I und der Vorlagepflicht steht § 65 SGB I nicht entgegen.
 
# Auch ohne konkreten Verdacht des Leistungsmissbrauchs sind Leistungsempfänger nach SGB II im Rahmen der auch im Bereich des SGB II ergänzend geltenden Mitwirkungspflichten gem §§ 60 ff SGB I verpflichtet, bei jeder Leistungsbeantragung ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen (Anschluss an BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R). Ein Kontoauszug ist ein Beweismittel iS des § 60 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB I und der Vorlagepflicht steht § 65 SGB I nicht entgegen.
 
# Leistungsempfänger dürfen die Empfänger von Zahlungen und die Verwendungszwecke in den Kontoauszügen schwärzen, wenn andernfalls besondere personenbezogene Daten iS des § 67 Abs 12 SGB X iVm § 67a Abs 1 S 2 SGB X offengelegt werden müssten (Anschluss an BSG aaO).
 
# Leistungsempfänger dürfen die Empfänger von Zahlungen und die Verwendungszwecke in den Kontoauszügen schwärzen, wenn andernfalls besondere personenbezogene Daten iS des § 67 Abs 12 SGB X iVm § 67a Abs 1 S 2 SGB X offengelegt werden müssten (Anschluss an BSG aaO).
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*[https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1109-Hinweise-zur-datenschutzgerechten-Ausgestaltung-der-Anforderung-von-Kontoauszuegen-bei-der-Beantragung-von-Sozialleistungen.html Datenschutzhinweise zur Vorlagepflicht von Kontoauszügen]
    
==Volljährige Behinderte im Haushalt der Eltern==
 
==Volljährige Behinderte im Haushalt der Eltern==
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'''BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R''', NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.):
 
'''BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R''', NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.):
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Wird bei einem Heimbewohner, der pflegebedürftig ist und dauernd ergänzende Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten erhält, rückwirkend eine höhere Pflegestufe festgestellt (und ergibt sich daraus infolge höhrerer Heimkosten ein höherer Sozialhilfebedarf), kommt es für den Beginn der Erhöhung der Sozialhilfe nicht auf eine erneute frühzeitige Kenntnis des Sozialamtes im Sinne des § 18 SGB XII an. Vielmehr ergibt sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII, dass die Hilfebewilligung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, rückwirkend zm Zeitpunkt der Veränderung des Hilfebedarfs = Erhöhung der Pflegestufe, zu ändern ist (Leitsatz der Red.).
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Wird bei einem Heimbewohner, der pflegebedürftig ist und dauernd ergänzende Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten erhält, rückwirkend eine höhere Pflegestufe festgestellt (und ergibt sich daraus infolge höhrerer Heimkosten ein höherer Sozialhilfebedarf), kommt es für den Beginn der Erhöhung der Sozialhilfe nicht auf eine erneute frühzeitige Kenntnis des Sozialamtes im Sinne des § 18 SGB XII an. Vielmehr ergibt sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB X, dass die Hilfebewilligung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, rückwirkend zm Zeitpunkt der Veränderung des Hilfebedarfs = Erhöhung der Pflegestufe, zu ändern ist (Leitsatz der Red.).
    
Hinweis für Betreuer: trotz dieser Entscheidung des BSG sei allen Betreuern bei einem Antrag auf Erhöhung der Pflegestufe ggü. der Pflegekasse geraten, gleichzeitig davon auch den Sozialhilfeträger zu informieren. Dies gilt erst recht dann, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit erst nach Erhöhung der Pflegestufe entsteht, denn auf diesen Fall stellt das BSG nicht ab.
 
Hinweis für Betreuer: trotz dieser Entscheidung des BSG sei allen Betreuern bei einem Antrag auf Erhöhung der Pflegestufe ggü. der Pflegekasse geraten, gleichzeitig davon auch den Sozialhilfeträger zu informieren. Dies gilt erst recht dann, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit erst nach Erhöhung der Pflegestufe entsteht, denn auf diesen Fall stellt das BSG nicht ab.
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Erläuterung: Der Fall ist ein Beispiel für einen unzulässigen Versuch des Sozialhilfeträgers, den rechtlichen Betreuer als Kontrollinstanz gegen einen Hilfeempfänger zu instrumentalisieren. Der Sozialhilfeträger hatte dem Hilfeempfänger eine einmalige Hilfe für eine Waschmaschine bewilligt, die dieser jedoch zweckwidrig zur Anschaffung eines Fernseher verwendete. Der Sozialhilfeträger widerrief draufhin den Bewilligungsbescheid nach § 47 SGB X und forderte das Geld gem. § 50 SGB X zurück. Der Hilfeempfänger verstarb kurz darauf. Der Nachlass war pfandlos. Daraufhin belangte der Sozialhilfeträger den rechtlichen Betreuer und forderte von ihm Kostenersatz nach § 103 SGB XII. Es sei "sozialwidrig", dass der Betreuer den Hilfeempfänger nicht an der zweckwidrigen Verwendung gehindert habe. Der Betreuer müsse den Betrag deshalb persönlich erstatten. Ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) war nicht angeordnet. Der Betroffene war geschäftsfähig. Der Kostenersatzbescheid wurde vom Sozialgericht erwartungsgemäß aufgehoben. Das Sozialgericht hat klargestellt, dass die rechtliche Betreuung keine Entmündigung ist und dass der Betreuer den Interessen des Betroffenen und nicht denjenigen des Sozialamtes verpflichtet ist.
 
Erläuterung: Der Fall ist ein Beispiel für einen unzulässigen Versuch des Sozialhilfeträgers, den rechtlichen Betreuer als Kontrollinstanz gegen einen Hilfeempfänger zu instrumentalisieren. Der Sozialhilfeträger hatte dem Hilfeempfänger eine einmalige Hilfe für eine Waschmaschine bewilligt, die dieser jedoch zweckwidrig zur Anschaffung eines Fernseher verwendete. Der Sozialhilfeträger widerrief draufhin den Bewilligungsbescheid nach § 47 SGB X und forderte das Geld gem. § 50 SGB X zurück. Der Hilfeempfänger verstarb kurz darauf. Der Nachlass war pfandlos. Daraufhin belangte der Sozialhilfeträger den rechtlichen Betreuer und forderte von ihm Kostenersatz nach § 103 SGB XII. Es sei "sozialwidrig", dass der Betreuer den Hilfeempfänger nicht an der zweckwidrigen Verwendung gehindert habe. Der Betreuer müsse den Betrag deshalb persönlich erstatten. Ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) war nicht angeordnet. Der Betroffene war geschäftsfähig. Der Kostenersatzbescheid wurde vom Sozialgericht erwartungsgemäß aufgehoben. Das Sozialgericht hat klargestellt, dass die rechtliche Betreuung keine Entmündigung ist und dass der Betreuer den Interessen des Betroffenen und nicht denjenigen des Sozialamtes verpflichtet ist.
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'''Sozialgericht Lübeck, Urt v 23.03.2017, S 31 SO 256/15, rechtskräftig '''
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Die Betreuerin hatte auf Anweisung des Betreuungsgerichts Gelder zur Schuldentilgung verwendet, statt diese für laufende Heimkosten einzusetzen. Im Verfahren ging es darum, ob sie im Sinne des § 103 SGB XII sozialwidrig gehandelt hat. Dies wurde verneint.
    
==Keine Betreuerhaftung für Betriebskostennachzahlung==
 
==Keine Betreuerhaftung für Betriebskostennachzahlung==
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Quelle: [http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/sozialrechtspraxis/670-keine-ausschlussfrist-fuer-erstattung-von-betriebskostennachzahlungen BtDirekt]  
 
Quelle: [http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/sozialrechtspraxis/670-keine-ausschlussfrist-fuer-erstattung-von-betriebskostennachzahlungen BtDirekt]  
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==Pfändung von Sozialhilfe==
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'''BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17'''
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Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem "Taschengeldkonto" verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Aus- zahlung der jeweils monatlich auf dem "Taschengeldkonto" eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt.
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==Kosten im Verfahren==
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'''AG Eschwege, Beschluss vom 01.08.2019, DU-580-2'''
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# Gemäß § 64 Abs. 2 SGB X sind Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei.
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# Beantragt ein Betreuer einen Grundbuchauszug zum Nachweis von Haus- und Wohneigentum auf Verlangen des Sozialleistungsträgers, so besteht insoweit ebenfalls Kostenfreiheit gem. § 64 Abs. 2 SGB X. Hierbei ist zu beachten, dass die Vorlage nicht schon kraft Gesetzes angeordnet ist, sondern erst durch ein entsprechendes Verlangen des Leistungsträgers. Dabei ist es ausreichend, dass sich ein solches Verlangen unmittelbar aus dem Leistungsantrag ergibt.
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# Ein Grundbuchauszug ist dann nicht kostenfrei zu erteilen ist, sofern ein entsprechendes Verlangen des Sozialhilfeträgers nicht vorliegt und die beantragende Person nur „vorschnell“ tätig wird in Erwartung, der Sozialhilfeträger wird noch ein entsprechendes Verlangen formulieren.
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
[[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Altenheim]], [[Mittellosigkeit]], [[Rundfunkbeitrag]]
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[[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Altenheim]], [[Mittellosigkeit]], [[Rundfunkbeitrag]], [[Eingliederungshilfe]]
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
 
===Gesetze, Urteile===
 
===Gesetze, Urteile===
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*[https://sozialrecht-rosenow.de/files/alle/Materialien/2022-12-21_Synopse_Art_1_SGB_II.pdf Synopse zum Bürgergeldgesetz 2023 (Roland Rosenow, PDF)]
 
*[http://dejure.org/gesetze/SGB_II Text des SGB II - Arbeitslosengeld 2 - mit Rechtsprechungshinweisen]
 
*[http://dejure.org/gesetze/SGB_II Text des SGB II - Arbeitslosengeld 2 - mit Rechtsprechungshinweisen]
 
*[http://dejure.org/gesetze/SGB_XII Text des SGB-XII - Sozialhilfe - mit Rechtsprechungshinweisen]
 
*[http://dejure.org/gesetze/SGB_XII Text des SGB-XII - Sozialhilfe - mit Rechtsprechungshinweisen]
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===Broschüren etc.===
 
===Broschüren etc.===
*[http://www.dbsv.org/ratgeber/recht/schriftenreihe-zum-blindenrecht/heft-08-leistungen-zur-sicherung-des-lebensunterhalts/?style=0%3Fpromo Ausführliche Darstellung der Leistungsansprüche für behinderte Menschen]
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*[https://e1.pcloud.link/publink/show?code=XZ0v3YZssvj5uP3QS4qqnlVJaUupLzjQW97 Kurzinfo des Bundesjustizministers zur Betreuungsreform 2023 für Sozialleistungsträger, PDF]
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*[http://www.betreuer-weiterbildung.de/popup/pdf/AbgrenzungDV.pdf Broschüre „Abgrenzung von Betreuung und Sozialleistung (PDF)]
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*[https://www.sovd.de/fileadmin/downloads/broschueren/pdf/grundsicherung.pdf Broschüre Grundsicherung für alte und Erwerbsgeminderte (SOVD)]
 
*[http://www.tacheles-sozialhilfe.de/ Tacheles-Sozialhilfe - Beratungsseiten]
 
*[http://www.tacheles-sozialhilfe.de/ Tacheles-Sozialhilfe - Beratungsseiten]
 
*[http://widerspruch-sozialberatung.de/PDF/Baustelle/Uebergang%20vom%20SGB%20II%20zum%20SGB%20XII%2012-2011.pdf Infos zum Übergang von Arbeitslosengeld 2 zur Sozialhilfe (Tacheles)]
 
*[http://widerspruch-sozialberatung.de/PDF/Baustelle/Uebergang%20vom%20SGB%20II%20zum%20SGB%20XII%2012-2011.pdf Infos zum Übergang von Arbeitslosengeld 2 zur Sozialhilfe (Tacheles)]
*[http://www.pflege-deutschland.de/pflege-ratgeber/sozialhilfe-grundsicherung.html Ratgeber zum Sozialhilfeanspruch bei Pflegebedürftigkeit]
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*[http://www.berlin.de/sen/soziales/sicherung/sozialhilfe/einkommen.html Übersicht zum Einkommens- und Vermögenseinsatz in der Sozialhilfe]
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*[http://www.bezirk-oberfranken.de/fileadmin/3_Soziales/sozialhilfetraeger/Sozialbroschuere.pdf Infobroschüre "Sozialhilfe für Senioren" (PDF)]
   
*[http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/sozialrechtspraxis/464-keine-sozialhilfe-fuer-steuerberatungskosten-betreuter Keine Sozialhilfe für Steuerberatungskosten (Bt-direkt; Bericht über Gerichtsurteil)]
 
*[http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/sozialrechtspraxis/464-keine-sozialhilfe-fuer-steuerberatungskosten-betreuter Keine Sozialhilfe für Steuerberatungskosten (Bt-direkt; Bericht über Gerichtsurteil)]
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*[http://www.aeternitas.de/inhalt/downloads/schonvermoegen.pdf Rechtsprechung zur sozialhilferechtlichen Verschonung von Bestattungsverträgen (PDF)]
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*[https://www.aeternitas.de/inhalt/downloads/ratgeber_sozialbestattung.pdf Leitfaden Sozialbestattung]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
    
===Bücher===
 
===Bücher===
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832956018/internetsevon-21 Lehr- und Praxiskommentar zum Sozialhilferecht, Neuauflage 2012]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/sozialleistungen-in-der-betreuungspraxis/ Sobota: Sozialleistungen in der Betreuungspraxis; Bundesanzeiger-Verlag, Köln 2018], ISBN 978-3-8462-0855-7
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3848737000/internetsevon-21 Lehr- und Praxiskommentar zum Sozialhilferecht, Neuauflage 2018]
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3932246705/internetsevon-21 Leitfäden der AG Tuwas (FH Frankfurt) zur Sozialhilfe und zu ALG 2]
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3932246705/internetsevon-21 Leitfäden der AG Tuwas (FH Frankfurt) zur Sozialhilfe und zu ALG 2]
 
*[http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/Leitfaden.html Weitere Bezugsquelle zum Leitfaden]
 
*[http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/Leitfaden.html Weitere Bezugsquelle zum Leitfaden]
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*Beetz: Die Haftung von Betreuerinnen und Betreuern ggü. Sozialleistungsträgern; Btr aktuell 2022, 49
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*Beetz: Das Verhältnis von rechtlicher Betreuung und der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII; info also 2024, 20
 
*Bienwald: Persönliches Budget und rechtl. Betreuung; FamRZ 2005, 254
 
*Bienwald: Persönliches Budget und rechtl. Betreuung; FamRZ 2005, 254
*[http://vg08.met.vgwort.de/na/89856b55f4f24400af5d0d90efbdb598?l=http://www.srif.de/dokumente/upload/d3744_rosenow_kostenersatzanspruch.pdf Rosenow: Der neue Kostenersatzanspruch gegen den Vertreter des Sozialhilfeempfängers; BtMan 2005, 29 ]
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*Klerks: Ausgewählte Fragen zum Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens gem. § 34 SGB II; info also 2021, 3
*[http://vg08.met.vgwort.de/na/be30b013f6734066a1b5e77b0c69d7da?l=http://www.srif.de/dokumente/upload/25ad0_rosenow_grundsicherungsrecht.pdf ders.: Aktuelles zum Grundsicherungsrecht; BtMan 2008, 23]
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*Mester: Umfang und grenzen von Mitwirkungspflichten für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, ZfF2020, 265
*[http://vg08.met.vgwort.de/na/ca1d452d4458495e979c4c577c3c7f0d?l=http://www.srif.de/dokumente/upload/efa51_rosenow_teilhabeleistungen.pdf ders.: Teilhabeleistungen für alte Menschen; BtMan 2009, 195]
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*[https://sozialrecht-rosenow.de/files/alle/Downloads/d3744_rosenow_kostenersatzanspruch.pdf Rosenow: Der neue Kostenersatzanspruch gegen den Vertreter des Sozialhilfeempfängers; BtMan 2005, 29 (PDF)]
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*[https://sozialrecht-rosenow.de/files/alle/Downloads/25ad0_rosenow_grundsicherungsrecht.pdf ders.: Aktuelles zum Grundsicherungsrecht; BtMan 2008, 23]
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*[https://sozialrecht-rosenow.de/files/alle/Downloads/efa51_rosenow_teilhabeleistungen.pdf ders.: Teilhabeleistungen für alte Menschen; BtMan 2009, 195]
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*ders.: Vertretung im Sozial- und Betreuungsrecht – Abgrenzungen, BtPrax 2007, 108
 
*Schulte: Betreungsrecht und soziale Grundsicherung, BtPrax 2006, 210
 
*Schulte: Betreungsrecht und soziale Grundsicherung, BtPrax 2006, 210
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/Bayerischer_BGT/01/Schulte_Einschnitte_im_Sozialrecht.pdf Schulte: Einschnitte im Sozialrecht und rechtliche Betreuung" (PDF)]
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/Bayerischer_BGT/01/Schulte_Einschnitte_im_Sozialrecht.pdf Schulte: Einschnitte im Sozialrecht und rechtliche Betreuung" (PDF)]
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*Sobota: Die Rolle rechtlicher Betreuer*innen im Gesamt- und Teilhabeplanverfahren; BtPrax 2019, 225
 
*Thar: Zur Geltendmachung von Sozialleistungen; BtPrax 2003, 161
 
*Thar: Zur Geltendmachung von Sozialleistungen; BtPrax 2003, 161
 
*Ungewitter: Probleme des Schadensbegriffs bei entgangener Sozialhilfe, VersR 1996, 1466
 
*Ungewitter: Probleme des Schadensbegriffs bei entgangener Sozialhilfe, VersR 1996, 1466
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===Sozialhilfe===
 
===Sozialhilfe===
 
*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/10 Antrag auf Heimkostenübernahme]
 
*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/10 Antrag auf Heimkostenübernahme]
*[http://www.rechtlichebetreuung.de/25-sozialhilfeantrag.pdf Sozialhilfeantrag für Heimbewohner]
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*[https://www.lkt-nrw.de/media/6132/antrag-auf-leistungen-der-grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung-stand-01-2018.pdf Erstantrag Grundsicherung]
*[http://www.rechtlichebetreuung.de/27-merkblatt-sozialhilfeantrag.pdf Merkblatt zum Sozialhilfeantrag]
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*[http://www.rechtlichebetreuung.de/23-grundsicherung-erstantrag.pdf Erstantrag Grundsicherung]
   
*[http://www.rechtlichebetreuung.de/24-grundsicherung-folgeantrag.pdf Folgeantrag Grundsicherung]
 
*[http://www.rechtlichebetreuung.de/24-grundsicherung-folgeantrag.pdf Folgeantrag Grundsicherung]
 
*[http://www.familien-wegweiser.de/RedaktionBMFSFJ/redaktionFamilienwegweiser/PDF-Anlagen/grundsicherung-im-alter-erstantrag,property=pdf,bereich=wegweiser,rwb=true.pdf Weiterer Antrag auf Grundsicherung (Erstantrag)]
 
*[http://www.familien-wegweiser.de/RedaktionBMFSFJ/redaktionFamilienwegweiser/PDF-Anlagen/grundsicherung-im-alter-erstantrag,property=pdf,bereich=wegweiser,rwb=true.pdf Weiterer Antrag auf Grundsicherung (Erstantrag)]
*[http://www.familien-wegweiser.de/RedaktionBMFSFJ/redaktionFamilienwegweiser/PDF-Anlagen/grundsicherung-im-alter-folgeantrag,property=pdf,bereich=wegweiser,rwb=true.pdf Weiterer Antrag auf Grundsicherung (Folgeantrag)]
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*[https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/hauptnavigation/downloads/sososo/vordruck_angaben_weitergewaehrung_sgbxii_grundsicherung_endfassung_mai_2019.pdf Weiterer Antrag auf Grundsicherung (Folgeantrag)]
    
===Arbeitslosengeld 1===
 
===Arbeitslosengeld 1===
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*[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/04_formulare_und_antraege/FormulareUndAntraege_node.html Rentenantragsformulare]
 
*[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/04_formulare_und_antraege/FormulareUndAntraege_node.html Rentenantragsformulare]
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==Telefongebühren / Rundfubnkbeitrag==
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==Telefongebühren / Rundfunkbeitrag==
 
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_oder_ermaessigung_beantragen/index_ger.html Rundfunkgebühren-Befreiungsantrag online stellen]
 
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_oder_ermaessigung_beantragen/index_ger.html Rundfunkgebühren-Befreiungsantrag online stellen]
 
*[https://www.telekom.de/hilfe/vertrag-meine-daten/tarife-optionen/sozialtarif-bestellen-oder-verlaengern?samChecked=true Telefongebührenermäßigungsantrag]
 
*[https://www.telekom.de/hilfe/vertrag-meine-daten/tarife-optionen/sozialtarif-bestellen-oder-verlaengern?samChecked=true Telefongebührenermäßigungsantrag]
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==Rundfunkbeitrag-Befreiung==
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*[https://www.rundfunkbeitrag.de/anmelden_und_aendern/antrag_auf_befreiung/index_ger.html Befreiungsantrag]
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*[http://www.rundfunkbeitrag.de/service/infomaterialien-und-formulare/Informationen__zur_Befreiung_von_der_Rundfunkbeitragspflicht_und_zur_Ermaessigung_des_Rundfunkbeitrags.pdf Infos zur Befreiung nach der Neuregelung ab 1.1.2013 (PDF)]
      
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Sozialrecht]]
 
[[Kategorie:Sozialrecht]]

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