Sozialhilfe: Unterschied zwischen den Versionen

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*Bienwald: Persönliches Budget und rechtl. Betreuung; FamRZ 2005, 254
 
*Rosenow: Aktuelles zum Grundsicherungsrecht; BtMan 2008, 23
 
*Rosenow: Aktuelles zum Grundsicherungsrecht; BtMan 2008, 23
 
*Schulte: Betreungsrecht und soziale Grundsicherung, BtPrax 2006, 210
 
*Schulte: Betreungsrecht und soziale Grundsicherung, BtPrax 2006, 210

Version vom 7. April 2009, 12:31 Uhr

Sozialhilfe.jpg

Sozialhilfe und Betreuung

Rund 3/4 aller betreuten Menschen sind sozialhilfebedürftig. Daher ist die Beantragung von Sozialhilfeleistungen eine Standardaufgabe vieler Betreuer. Im folgenden wird unter Sozialhilfe der Gesamtbereich der Leistungen zum Lebensunterhalt angesehen:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB-XII)
  • Grundsicherung für erwerbsgeminderte und alte Menschen (SGB-XII)
  • Hilfen in besonderen Lebenslagen (SGB-XII), insbesondere
    • Gesundheitshilfe
    • Hilfe zur Pflege
    • Eingliederungshilfe
  • Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG-II, "Hartz IV"; SGB-II)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen der Kriegsopferfürsorge (KOF)

Aufgabenkreis zur Sozialhilfebeantragung

Zur Beantragung von Sozialhilfeleistungen benötigt der Betreuer gem. § 1902 BGB einen passenden Aufgabenkreis. Folgende Aufgabenkreise sind allgemein üblich

  • Beantragung, Entgegennahme und Verwaltung von Sozial(hilfe)leistungen
  • Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden
  • Vermögenssorge.

In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur Vermögenssorge zählt. Ein Betreuer, der allein die Vermögenssorge (ohne Zusätze) innehat, kann daher schon deshalb nicht für eine verspätete Sozialhilfeantragstellung haften (LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567; zumindest zweifelnd: OVG NRW FamRZ 2001, 312).

Da diese Frage bisher nicht eindeutig geklärt ist, sollten Betreuer, die nur den Aufgabenkreis Vermögenssorge haben, mit dem Vormundschaftsgericht klären, ob sie in Sozialhilfeangelegenheiten vertretungsberechtigt sind. Das Vormundschaftsgericht ist gem. § 1837 Abs. 1 BGB zur Unterstützung und Rechtsberatung verpflichtet.

Vorlage von Kontoauszügen im Falle eines Antrags auf ALG II

Kontoauszug.jpg

Wer Arbeitslosengeld II beantragt, muss auf Verlangen die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen. Nach einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 3.1.2008 mit dem Az. L 8 AS 5486/07 ER-B) muss dieses vollständig erfolgen, der Antragsteller darf nicht unter Berufung das informationelle Selbstbestimmungsrecht Schwärzungen auf den Kontoauszügen vornehmen. Die Angaben auf den Kontoauszügen seien geeignet, Aufschluss über die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen zu geben und die Bedürftigkeit zu beurteilen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Staat nur solchen Personen steuerfinanzierte Leistungen gewähren will, die wirklich bedürftig und bereit sind, entsprechende Auskünfte zu geben.

Siehe auch

Vertretung gegenüber Behörden

Weblinks

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Bienwald: Persönliches Budget und rechtl. Betreuung; FamRZ 2005, 254
  • Rosenow: Aktuelles zum Grundsicherungsrecht; BtMan 2008, 23
  • Schulte: Betreungsrecht und soziale Grundsicherung, BtPrax 2006, 210

Vordrucke

Sozialhilfe

Arbeitslosengeld 1

Arbeitslosengeld 2

Wohngeld

Kindergeld