− | In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur [[Vermögenssorge]] zählt. Ein Betreuer, der allein die Vermögenssorge (ohne Zusätze) innehat, kann daher schon deshalb nicht für eine verspätete Sozialhilfeantragstellung haften ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/LG_Koeln.pdf LG Köln FamRZ 1998, 919] mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567; zumindest zweifelnd: [http://www.betreuerhaftung.de/pdf/Ovg_nrw.pdf OVG NRW] FamRZ 2001, 312 = NJW 2001,91 = RDLH 2001,90 = ZfS 2001, 113). | + | In der Rechtsprechung wurde aber festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur [[Vermögenssorge]] zählt. Ein Betreuer, der allein die Vermögenssorge (ohne Zusätze) innehat, kann daher schon deshalb nicht für eine verspätete Sozialhilfeantragstellung haften ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/LG_Koeln.pdf LG Köln FamRZ 1998, 919] mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567; zumindest zweifelnd: [http://www.betreuerhaftung.de/pdf/Ovg_nrw.pdf OVG NRW] FamRZ 2001, 312 = NJW 2001,91 = RDLH 2001,90 = ZfS 2001, 113). |
| Da diese Frage bisher nicht eindeutig geklärt ist, sollten Betreuer, die nur den Aufgabenkreis Vermögenssorge haben, mit dem Betreuungsgericht klären, ob sie in Sozialhilfeangelegenheiten vertretungsberechtigt sind. Das Betreuungsgericht ist gem. § 1837 Abs. 1 BGB zur Unterstützung und [[Beratung|Rechtsberatung]] verpflichtet. | | Da diese Frage bisher nicht eindeutig geklärt ist, sollten Betreuer, die nur den Aufgabenkreis Vermögenssorge haben, mit dem Betreuungsgericht klären, ob sie in Sozialhilfeangelegenheiten vertretungsberechtigt sind. Das Betreuungsgericht ist gem. § 1837 Abs. 1 BGB zur Unterstützung und [[Beratung|Rechtsberatung]] verpflichtet. |