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*[[Vermögenssorge]].
 
*[[Vermögenssorge]].
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In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur [[Vermögenssorge]] zählt. Ein Betreuer, der allein die Vermögenssorge (ohne Zusätze) innehat, kann daher schon deshalb nicht für eine verspätete Sozialhilfeantragstellung haften ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/LG_Koeln.pdf LG Köln FamRZ 1998, 919] mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567; zumindest zweifelnd: [http://www.betreuerhaftung.de/pdf/Ovg_nrw.pdf OVG NRW] FamRZ 2001, 312 = NJW 2001,91 = RDLH 2001,90 = ZfS 2001, 113).  
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In der Rechtsprechung wurde aber festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur [[Vermögenssorge]] zählt. Ein Betreuer, der allein die Vermögenssorge (ohne Zusätze) innehat, kann daher schon deshalb nicht für eine verspätete Sozialhilfeantragstellung haften ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/LG_Koeln.pdf LG Köln FamRZ 1998, 919] mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567; zumindest zweifelnd: [http://www.betreuerhaftung.de/pdf/Ovg_nrw.pdf OVG NRW] FamRZ 2001, 312 = NJW 2001,91 = RDLH 2001,90 = ZfS 2001, 113).  
    
Da diese Frage bisher nicht eindeutig geklärt ist, sollten Betreuer, die nur den Aufgabenkreis Vermögenssorge haben, mit dem Betreuungsgericht klären, ob sie in Sozialhilfeangelegenheiten vertretungsberechtigt sind. Das Betreuungsgericht ist gem. § 1837 Abs. 1 BGB zur Unterstützung und [[Beratung|Rechtsberatung]] verpflichtet.
 
Da diese Frage bisher nicht eindeutig geklärt ist, sollten Betreuer, die nur den Aufgabenkreis Vermögenssorge haben, mit dem Betreuungsgericht klären, ob sie in Sozialhilfeangelegenheiten vertretungsberechtigt sind. Das Betreuungsgericht ist gem. § 1837 Abs. 1 BGB zur Unterstützung und [[Beratung|Rechtsberatung]] verpflichtet.

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