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==Betreuerbestellung für Sozialhilfeantrag ?==
 
==Betreuerbestellung für Sozialhilfeantrag ?==
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Einige Gerichte vertreten blauäugigerweise die Auffassung, dass es für die Geltendmachung von Sozialhilfe keiner Betreuerbestellung bedürfe, da ja die Sozialhilfe nach § 18 SGB XII von Amts wegen bei Kenntnis der Notlage einsetze. Diese Sichtweise entspricht der Praxis in keinster Weise. Darüber hinaus ist die für Betreute wichtige Grundsicherung nach dem SGB XII bereits seit 2033 antragsabhängig. Weiter wird ausgeblendet, dass oft Verfahrenshandlungen durch einen gesetzlichen Vertreter notwendig werden.
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Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass es für die Geltendmachung von Sozialhilfe keiner Betreuerbestellung bedürfe, da ja die Sozialhilfe nach § 18 SGB XII von Amts wegen bei Kenntnis der Notlage einsetze. Diese Sichtweise entspricht der Praxis in keinster Weise. Darüber hinaus ist die für Betreute wichtige Grundsicherung nach dem SGB XII bereits seit Ihrer Einführung im Jahre 2003 antragsabhängig (§ 41 SGB XII). Weiter wird ausgeblendet, dass oft Verfahrenshandlungen (§ 11 SGB X) durch einen gesetzlichen Vertreter notwendig werden.
    
'''AG Duisburg, Beschluss vom 10.10.2003, 4 XVII 24/03''', RdLH Nr. 3/04:
 
'''AG Duisburg, Beschluss vom 10.10.2003, 4 XVII 24/03''', RdLH Nr. 3/04:

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