Selbstverwaltungserklärung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Im Rahmen der jährlichen [[Rechnungslegung]] legt der Betreuer ggü. dem Betreuungsgericht über das vom Betreuten verwaltete Vermögen Rechnung ab (§ 1865 BGB). Im Umkehrschluss kann ein Betreuer keine Rechnung über das Vermögen des Betreuten ablegen, dass der Betreute selbst verwaltet hat. Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht mitzuteilen (z.B. im [[Jahresbricht]]), wenn der Betreute einen Teil seines Vermögens selbst verwaltet. Diese Angabe muss mit einer Selbstverwaltungserklärung des Betreuten bestätigt werden. Die Erklärung sollte genaue Angaben enthalten, welche Teile des Vermögens selbst verwaltet wurden  und auf welchen Berichtszeitraum sich die Erklärung bezieht. Sollte eine Erklärung nicht eingereicht werden können, muss der Betreuer die Richtigkeit der Angaben an Eides statt versichern.
  
  

Version vom 15. Oktober 2023, 14:55 Uhr

Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.

Im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung legt der Betreuer ggü. dem Betreuungsgericht über das vom Betreuten verwaltete Vermögen Rechnung ab (§ 1865 BGB). Im Umkehrschluss kann ein Betreuer keine Rechnung über das Vermögen des Betreuten ablegen, dass der Betreute selbst verwaltet hat. Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht mitzuteilen (z.B. im Jahresbricht), wenn der Betreute einen Teil seines Vermögens selbst verwaltet. Diese Angabe muss mit einer Selbstverwaltungserklärung des Betreuten bestätigt werden. Die Erklärung sollte genaue Angaben enthalten, welche Teile des Vermögens selbst verwaltet wurden und auf welchen Berichtszeitraum sich die Erklärung bezieht. Sollte eine Erklärung nicht eingereicht werden können, muss der Betreuer die Richtigkeit der Angaben an Eides statt versichern.