Schweigepflicht

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Funktion der gesetzlichen Vertretung

Gemäß § 1823 BGB ist der Betreuer der gesetzliche Vertreter in den eingerichteten Aufgabenkreisen. Ist der Aufgabenkreis Gesundheitssorge eingerichtet, ist der Betreuer in diesem Bereich der gesetzliche Vertreter des Betroffenen. Er muss in der Regel genauso von dem Arzt informiert werden wie der Betroffene selbst. Ist der betreute Patient mit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an den Betreuer nicht einverstanden, muss der Betreuer diesen Willen in der Regel beachten (§ 1821 Abs. 2 BGB]). Ist der Betreute aktuell einwilligungsfähig darf der Arzt nicht ohne Zustimmung des Betreuten Informationen an den Betreuer weitergeben. Bei Einwilligungsunfähigkeit jedoch muss der Betreuer an Stelle des Betreuten in ärztliche Behandlungen einwilligen und muss dazu vom Arzt umfassend aufgeklärt werden (§ 1828 BGB).

Kein Zeugnisverweigerungsrecht

Der Betreuer unterliegt nicht der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB und besitzt auch keine Zeugnisverweigerungsrechte. Das ist problematisch, da er Informationen über den Betreuten von Personen bekommen darf/muss, die eigentlich die Schweigepflicht zu wahren haben. Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu ahnden. Nach geltender Rechtslage hat der Betreute keinerlei Datenschutz und keinerlei Intimsphäre. In Strafverfahren gegen den Betreuten muss der Betreuer als Zeuge aussagen.

Keine Offenbarungspflicht

Der Betreuer ist auch ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991, 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284 (siehe auch Beschlussbesprechung).

Ist der Betreute allerdings geschäftsunfähig104 Nr. 2 BGB) oder besteht ein Einwilligungsvorbehalt, kann der Betreute nur durch seinen Betreuer rechtlich verbindlich handeln. Dadurch ergibt sich zwangsläufig eine Offenbarung des Bestehens der Betreuung gegenüber Vertragspartnern und Behörden. Das gleiche gilt in gerichtlichen Verfahren bei Prozessunfähigkeit des Betreuten (§§ 51, 52 ZPO).

Siehe auch

Literatur

  • Rogall: Die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB); NStZ 1983, S. 1

Weblinks