Schlusstätigkeiten

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Nach dem Betreuerwechsel oder der Aufhebung der Betreuung hat der (bisherige) Betreuer abschließende Pflichten.

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Rückgabe des Betreuerausweises

Nach dem Ende der Betreuung, sei es durch Aufhebung oder Tod des Betreuten, wie auch nach einer Betreuerentlassung infolge Betreuerwechsels, hat der bisherige Betreuer dem Vormundschaftsgericht den Betreuerausweis zurückzugeben (§ 1893 BGB). Üblicherweise wird auch erwartet, einen Schlussbericht einzureichen (§ 1841 BGB), obwohl dies als Abschlusstätigkeit nicht ausdrücklich im Gesetz steht.

Schlussbericht und Schlussrechnungslegung

Dieser Schlussbericht und die Schlussrechnungslegung (§ 1890 BGB) sind beim Vormundschaftsgericht vorzulegen (§ 1892 BGB). Soweit der Betreuer schon bisher rechnungslegungspflichtig war (nicht befreiter Betreuer), beinhaltet die Schlussrechnungslegung den Zeitraum seit der letzten regelmäßigen Rechnungslegung (§ 1840 BGB) bis zum Betreuungsende.

Soweit der bisherige Betreuer ein befreiter Betreuer war (§ 1854, § 1908i Abs. 2 BGB), also ein naher Angehöriger des Betreuten oder ein Vereins- oder Behördenbetreuer, kann es sein, dass das Vormundschaftsgericht auf einer Rechnungslegung für die gesamte Dauer der Betreuung besteht. Das Gericht kann dies ggf. mit einem Zwangsgeld erzwingen (§ 1837 Abs. 2 und 3 BGB)

Soweit ein Gegenbetreuer§ 1792 i.V.m. 1908i BGB) bestellt ist, kontrolliert dieser zunächst die Schlussrechnung, bevor sie dem Vormundschaftsgericht vorgelegt wird (§ 1891 BGB).

Vermögensherausgabe und Rechenschaft

Diese Pflicht besteht gegenüber dem Betreuten, seinem Erben bzw. dem Nachfolgebetreuer

Der bisherige Betreuer hat außerdem eine umfassende Rechenschafts- und Herausgabepflicht gegenüber dem bisherigen Betreuten im Falle der Betreuungsaufhebung. Sofern es sich um einen Betreuerwechsel handelt, besteht diese Pflicht gegenüber dem Nachfolgebetreuer.

Im Falle des Todes besteht die Pflicht gegenüber dem Erben (§ 1922 BGB). Dieser sollte sich entweder mit einem Erbschein (§ 2353 BGB) ausweisen oder auf sonstige Weise durch schriftliche Erklärung bestätigen, dass er die Erbschaft angenommen hat.

Sind mehrere Personen Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). In einem solchen Fall kann die Auskunft bzw. Herausgabe nur gegenüber der gesamten Erbengemeinschaft erfolgen (§ 2039 BGB). Ggf. muss sich ein einzelner der Erben von den anderen Erben zur Auskunft und Herausgabe bevollmächtigen lassen. Für eine solche Vollmacht gibt es keine Formvorschrift. Sie sollte aber schriftlich vorliegen.

Soweit infolge unklarer Erbschaftsverhältnisse durch das Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt wurde (§ 1960, § 1961 BGB), hat der bisherige Betreuer die Auskunft und Vermögensherausgabe an den Nachlasspfleger vorzunehmen.

Zur Vermögensherausgabe gehört die Herausgabe von Wohnungsschlüsseln, hinterlegtem Schmuck, Kontounterlagen, Bargeld. Der Betreuer sollte sich den Empfang im Einzelnen quittieren lassen. Bei einer Aktenherausgabe sollte diese durchnummeriert und der Empfang auch so detailliert quittiert werden.

Rechtsprechung:

OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005, 2 W 197/05

1. Ob ein Betreuer seine Pflicht zur Rechenschaftslegung materiell erfüllt hat, kann allein das Prozessgericht im Rahmen eines Klageverfahrens entscheiden. Das VormG kann lediglich die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen und den Betreuer hinzu mit Zwangsmitteln anhalten.

2. Hat der Betreuer zwecks Erfüllung des Rechenschaftsanspruchs auf die Betreuungsakte Bezug genommen, so hindert dies den Betreuten nicht, ergänzend Auskunft zur sachlichen Rechtfertigung von bestimmten Vermögensdispositionen zu verlangen.

Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung

Nicht ganz eindeutig ist es, ob es auch eine Pflicht zur Herausgabe der Betreuerakte (sog. Handakte) gibt. Jedenfalls ist zumindest alles herauszugeben, was der frühere Betreute, der Erbe bzw. der Nachfolgebetreuer für weitere Ansprüche benötigt. Hierzu sollte umfassende Akteneinsicht gewährt werden.

Bei Forderungen und hinterlegten Werten kommt nur die Herausgabe der dazu gehörenden Urkunden in Frage (z.B. Sparbuchurkunden, Schuldscheine, Hinterlegungsscheine usw.), vgl. Staudinger/Engler § 1890 Rz 11. Dies bezieht sich auch auf Dokumente, die der Betreuer selbst besorgt hat (Damrau/Zimmermann § 1890 Rz 2; KG NJW 1971, 566/567). Hierzu gehören auch die zur unbaren Zahlung und Geldabhebung beschafften EC-, Konto- und Kreditkarten (Bienwald aaO Rz. 176).

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht von Zimmermann, Akteneinsicht oder Herausgabe der Handakte des Betreuers werde nicht geschuldet (Damrau/Zimmermann § 1890 BGB, Rz 2. Unstrittig ist, dass zum Herausgabeanspruch auch alle Urkunden zählen, aus denen Forderungen geltend gemacht werden können (z.B. Vertragsunterlagen), vgl. BtKomm/H III, Rz 14; Erman/Holzhauer § 1890 Rz. 2). Hierzu gehören aber auch etwaige Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Herausgabe entnommener Vermögenswerte gem. § 667, für die der Betreuer keinen bestimmungsgemäßen Verwendungsnachweis beibringen kann (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 m. Anm. Bienwald)

Ob ein Schadensersatzanspruch gegen den bisherigen Betreuer gem. §§ 1833 besteht, kann oft erst nach eingehendem Studium der Handakte festgestellt werden, dessen Anfertigung jedenfalls bei beruflichen Betreuern als Standard gelten dürfte. Dies betrifft auch die Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen aller Art durch den Anspruchsberechtigten, für die abgeheftete Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide von großer Bedeutung sind. Im Übrigen ist eine Korrespondenz des Anspruchsberechtigten mit den Vertrags- und Geschäftspartnern des bisherigen Betreuten ohne Akteneinsicht kaum möglich.

Im übrigen lässt sich ein Herausgabeanspruch im Hinblick auf die für den Betreuten geführte Korrespondenz auch auf das Eigentumsrecht des Betreuten (§ 985) begründen. Schriftstücke von Dritten (Vertragspartner des Betreuten, Bescheide von Behörden) erhält der Betreuer nicht zu seinem Eigentum, sondern nur in seiner damaligen Funktion als gesetzlicher Vertreter (vgl. dazu u.a. § 131 BGB, § 6 VwZG, § 171 ZPO). Schriftstücke, die der Betreute für den Betreuten verfasst hat, sind, sofern es sich um Kopien oder Durchschriften handelt, die sich in der Handakte des Betreuers befinden, durch den Aufwendungsersatz nach § 1835 I (ggf. in pauschalierter Form des § 1835a oder § 4 II VBVG) abgegolten.

Nicht zum Herausgabeanspruch gehört freilich die Korrespondenz des bisherigen Betreuers mit dem Vormundschaftsgericht, also neben den Vergütungsanträgen in eigener Sache die Jahresberichte und Rechnungslegung nach § 1840. Hierbei geht es nicht um die gesetzliche Vertretung des Betreuten, sondern um Betreuerpflichten ggü. dem VormG bzw. eigene Ansprüche des Betreuers. Dies ist auch unschädlich, da der Anspruchsberechtigte dieses Schriftwechsels durch Einsicht in die Akte des VormG (§ 34 FGG) gewahr werden kann.

Für Betreuer empfiehlt sich, von Anbeginn einer Betreuung die Führung von Handakten zu trennen, in eine Akte, die die Angelegenheiten des Betreuten umfasst und bei Bedarf an den Anspruchsberechtigten herauszugeben wäre und in eine, die die eigenen Angelegenheiten des Betreuers und seine Berichtspflichten umfasst und die auch nach Amtsende beim Betreuer verbleibt.

Bezüglich der zurückliegenden Zeiträume gestattet § 1890 I Satz 2 dem Betreuer, der rechnungslegungspflichtig war, die Bezugnahme auf die gem. §§ 1840 ff dem Gericht vorgelegten Rechnungen. Der Betreuer hat somit für diese Zeiträume nicht mehr die Pflicht, dem Anspruchsberechtigten eine Rechnung über die einzelnen Vermögensverwaltungen vorzulegen (KG OLGE 14, 267/271; KGJ 33, A 54/63; OLG Schleswig OLGE 36, 221).

Soweit der Betreuer sich auf diese Rechnungslegungen bezieht, soll, von konkreten Anlässen angesehen, keine Pflicht mehr bestehen, die anlässlich der Jahresrechnungslegungen vorgelegten und vom Gericht zurück gegebenen Belege erneut vorzulegen (Staudinger/Engler aaO Rz 24; DIV-Gutachten DAVorm 1982, 151).

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Einsicht des Anspruchsberechtigten gem. § 34 FGG beim Vormundschaftsgericht jederzeit möglich; dazu zählt auch die Möglichkeit, Kopien der Jahresrechnungen anzufertigen. Es ist aber in der Praxis sehr unüblich, dass das Gericht die den Jahresrechnungen beigefügten Belege selbst in Kopie seiner Betreuungsakte hinzugefügt hat. Nahezu der gesamte Geldverkehr ist heutzutage mit Belegen verknüpft, aus der sich die Rechtmäßigkeit von Zahlungseingängen (z.B. Bewilligungsbescheide, Vergleiche usw.) und Zahlungsausgängen (Rechnungen, Rückforderungsbescheide usw.) ergeben.

Allein aus der Rechnungslegung selbst ist es dem Anspruchsberechtigten in der Regel – mit Ausnahme ganz krasser Fälle offenkundiger Untreue - nicht möglich, auf Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vorgänge zu schließen. Er bliebe auf die Sorgfältigkeit des die Rechnungslegung prüfenden Gerichtes angewiesen und hätte de facto keine Möglichkeit, den ehemaligen Betreuer wegen Fehlern in der Vermögensverwaltung gem. § 1833 auf Schadensersatz anzugehen noch das Gericht wegen mangelhafter Aufsicht nach §§ 1837 II, 1842 aufgrund des § 839 i.V.m. Art. 34 GG.

Die oft erwähnte Entlastungserklärung findet sich im Gesetz nicht. Neben einer Empfangsquittung für herausgegebene Vermögenswerte kann man darunter eine Bestätigung verstehen, dass der Rechenschaftspflicht korrekt nachgekommen wurde.

Bei Tod des Betreuten hat der Betreuer die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 1893 i.V.m § 1698b und § 1908 i BGB).

Die Rechenschaftslegung nach Ende der Betreuung

Rechenschaftslegung bei befreiten Betreuern - ein Irrtum des Gesetzgebers?

Weder das Vermögensverzeichnis1908 i Abs. 1, § 1802 BGB), noch die Jahresberichte1908 i Abs. 1, § 1840 Abs. 1 BGB) und auch nicht die eventuell angeordneten Bestandsübersichten (§ 1908 i Abs. 1, § 1854 Abs. 2 BGB) sind dazu geeignet, dem (kraft Gesetz oder kraft Anordnung) von der Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung befreiten Betreuer nach Ende der Betreuung eine nützliche Grundlage zur Erfüllung seiner Rechenschaftspflicht zu geben.

Eine Erleichterung böte allein der Bezug auf die dem Vormundschaftsgericht gelegte jährliche Rechnung (§ 1890 S. 2 BGB). Diese Bezugnahme ist eben nicht möglich, da eine solche Rechnungslegung nicht geführt wurde.

Aus der Sicht des Betreuers führte dies dazu, dass die „ehemals befreiten Vormünder nun rückwirkend ihre Befreiung verlieren würden". Nach Ende der Betreuung stünden manche befreiten Betreuer schlechter da als die nicht befreiten: Diese könnten Bezug nehmen auf die in der Betreuungsakte befindliche - und geprüfte - fortlaufende jährliche Rechnungslegung und müssten nur noch für den Zeitraum vom Ende der letzten Rechnungslegung bis zum Todestag ihre Rechnung legen. Die befreiten Betreuer hingegen sehen sich vor der Aufgabe, die Vermögensverwaltung eines u. U. langen Zeitraumes rückwirkend zu verzeichnen. Nach einer weiteren Ansicht würde dies dem Sinn der Befreiung im Rahmen der periodischen Rechnungslegung zuwiderlaufen und diese letztlich aushöhlen.

Es liegt nahe, hier einen Irrtum des Gesetzgebers anzunehmen. Warum werden bestimmte Betreuer trügerisch von einer Pflicht befreit, von der sie nach Ende der Betreuung wieder eingeholt werden? Zumindest auf den ersten Blick handelt es sich um einander widersprechende Normen.

Deshalb soll der befreite Betreuer nach einer Meinung lediglich dazu verpflichtet sein, nach Ende der Betreuung eine „genaue und zu belegende Bestandsaufstellung des Vermögens einzureichen". Ein solches „Weniger" gegenüber dem Inhalt einer Rechnungslegung lasse sich aus dem Sinn der Befreiung begründen. Auch habe der Gesetzgeber den Begriff der Rechenschaftslegung bewusst nicht definiert und daher Raum für eine Auslegung gelassen. In der Schlussfolgerung aus dieser Argumentation soll die Rechenschaftspflicht für „befreite Vormünder anders gestaltet sein als die nicht befreiter Vormünder".

In der Rechtsprechung scheint dieses Problem - allerdings mit einem anderen Ergebnis - bereits geklärt zu sein. In einer Entscheidung aus dem Jahre 2000 hat das ThürOLG Jena klargestellt, dass „die Befreiung nach § 1857 a BGB [. . .] auschließlich die Verpflichtung zur periodischen Rechnungslegung [betrifft], nicht aber die Pflicht, dem VormG eine Schlussrechnung einzureichen" (ThürOLG Rpfleger 2001,75,76 = FamRZ 2001,579,581). Das ThürOLG argumentiert streng anhand der eindeutigen Verweisnormen: § 1857a verweise eben nicht auf § 1890 BGB (ebenso OLG Stuttgart Rpfleger 1979,61,62; OLG, Düsseldorf FamRZ 1996, 374). Eine weiter gehende Erläuterung, warum dies so sei, bleibt das Gericht allerdings schuldig.

Dabei ist die Problematik in der vormundschaftsgerichtlichen Praxis durchaus von Bedeutung: Für ehrenamtliche Betreuer hat die Aussicht, nach Ende der Betreuung Rechenschaft ablegen zu müssen, abschreckende Wirkung. Und: nicht selten wird die Erfüllung der Rechenschaftspflicht des bisherigen Betreuers wie im obigen Beispielfall zur Etappe einer streitigen Erbauseinandersetzung. Es lohnt daher, die Pflicht zur Rechenschaftslegung gem. § 1890 BGB näher zu betrachten und aus dem Sinn dieser Norm und dem Vergleich mit anderen verwandten Rechtsvorschriften den Beweis zu führen, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle weder irrte noch nachlässig war.

Vergleich „Rechenschaft ablegen" - „Rechnung legen"

Nach der Beendigung seines Amtes hat der Betreuer über die Verwaltung des Vermögens Rechenschaft abzulegen (§ 1890 BGB), jährlich dagegen hat er Rechnung zu legen1840 Abs. 1 BGB). Eine strikte Unterscheidung beider Vorgänge wird bereits durch die unterschiedlichen Begriffe erzwungen. Inhaltlich umfasst die Rechenschaftslegung nur die Aufgaben gem. § 259 Abs.1 BGB:

  • Vorlage einer Rechnung, die eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält und
  • Vorlage von Belegen, jedenfalls soweit Belege gewöhnlich erteilt werden.

Eine Beschreibung, was genau unter der Pflicht zur Rechnungslegung zu verstehen ist, ergibt sich aus § 1841 Abs. 1 BGB als Sondervorschrift der allgemeinen Vorschrift des § 259 Abs. 1 BGB :

  • Vorlage einer Rechnung, die eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält,
  • Auskunft über den Zu- und Abgang des Vermögens,
  • Vorlage von Belegen, jedenfalls soweit Belege gewöhnlich erteilt werden.

Dem reinen Inhalt nach beinhaltet die Rechnungslegung damit ein „mehr" gegenüber der Rechenschaftslegung, nämlich die „Auskunft über den Zu- und Abgang des Vermögens".

Dass jedoch die Rechenschaftslegung mehr umfasst als die Rechnungslegung, kann daraus gefolgert werden, dass „Rechenschaft abzulegen bedeutet, Auskunft über Tun und Lassen zu geben . . .", damit „der Mündel in die Lage versetzt wird, noch bestehende Ansprüche gegen Dritte durchzusetzen". Daran, dass dies der vornehmliche Zweck der Rechenschaftslegung ist, kann auch kein Zweifel bestehen: „Es soll dem Betreuten ermöglicht werden, entscheiden zu können, ob er den Betreuer entlastet oder ob Ansprüche wegen pflichtwidriger Verwaltung geltend zu machen sind".

Die Pflicht zur Rechenschaftslegung zwingt den Betreuer, seine Amtsführung von Anbeginn bis Ende zu rechtfertigen. Er hat nicht nur einen Überblick über seine gesamte Verwaltungstätigkeit zu geben, sondern diese auch sachlich zu rechtfertigen. Durch die Bezugnahme auf die gesamte Amtsdauer des Betreuers dürfte regelmäßig der Umfang der Rechenschaftslegung größer sein als bei der Rechnungslegung.

Die Rechenschaftslegung gem. § 1890 BGB

Die „Schlussrechnung" (s. Fallbeispiel) gem. § 1892 BGB wird aber als Teil der Pflicht zur Rechenschaftslegung zu verstehen sein; sie ist die „Rechnung" i. S. des § 1890 BGB. Der ausdrückliche Verweis auf die Vorschriften zur jährlichen Rechnungslegung in § 1890 S. 2 BGB kann nicht anders verstanden werden, als dass die formellen Vorschriften für die jährliche Rechnungslegung (§ 1841 Abs. 1 BGB) auch für die Schlussrechnung gelten. Dass Rechenschaft eigentlich weniger sein soll als Rechnung legen, nützt dem Betreuer nicht: Durch die ausdrücklichen Verweise ist er am Ende der Betreuung zu einer formellen Rechnungslegung verpflichtet, die sich grundsätzlich auf seine gesamte Amtsdauer erstreckt.

In den Motiven des Gesetzgebers des BGB zu § 1700 BGBE Erste Lesung (§ 1890 BGB) wird bereits die Bedeutung der (Schluss-)Rechnungslegung betont; es bestehe besonders ein Bedürfnis auf „gerichtliche Prüfung der Schlussrechnung seitens des ehemaligen Mündels". Auf die Rechenschaftspflicht wird nicht näher eingegangen. Dass die Pflicht zur (Schluss-)Rechnungslegung sich an den Formvorschriften der periodischen Rechnungslegung orientiert (§ 1687 BGB-E Erste Lesung) und sich rückwirkend für die gesamte Dauer der Vormundschaft erstreckt, wird von den Autoren der Motive als selbstverständlich vorausgesetzt.

Das Argument des gesetzgeberischen Irrtums lässt sich auch aus jüngerer historischer Sicht entkräften: Die Befreiungsvorschrift des § 1857 a BGB ist erst durch das Nichtehelichengesetz vom 19.8.1969 eingeführt worden. Die Befreiungsvorschrift für Betreuer (§ 1908 i Abs. 2 S. 2 BGB) ist mit dem Betreuungsgesetz vom 12.9.1990 eingeführt worden. Der Gesetzgeber hat beide Gelegenheiten zur Klarstellung, dass die Verpflichtungen aus § 1890 BGB für befreite gesetzliche Vertreter nicht gelten sollen, nicht genutzt. Für die weitere Annahme, dass ein gesetzgeberischer Irrtum vorliegen könnte, bleibt kein Raum.

Zwischenergebnis: Die allgemeine Pflicht zur Rechenschaftslegung umfasst die in § 259 Abs. 1 BGB genannten Aufgaben; die Pflicht eines ehemaligen Betreuers zur Rechenschaftslegung gem. § 1890 BGB verpflichtet den Betreuer auch zu einer formellen Rechnungslegung1841 Abs. 1 BGB) für die gesamte Amtsdauer. Anhaltspunkte dafür, dass befreite Betreuer nicht zur Rechenschaftslegung oder zur Schlussrechnung verpflichtet sein sollen, sind nicht zu erkennen.

Vertragliche und elterliche Rechenschaftslegungspflichten

Die Pflicht zur Rechenschaftslegung findet sich in mehreren vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen des bürgerlichen Rechtes: Beim Auftrag (§ 666 BGB), beim Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1, 666 BGB), bei der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 681 S. 2, § 666 BGB), bei der unechten Geschäftsführung (§ 687 Abs. 2, § 681 S. 2, § 666 BGB), beim Gesellschaftsvertrag (§§ 713, 666 BGB), bei der Vorerbschaft (§ 2130 Abs. 2 BGB) und bei der Testamentsvollstreckung (§ 2218 Abs. 1, § 666 BGB).

Eine Rechenschaftslegungspficht für Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern normiert § 1698 Abs. 1 BGB. Die Vorschriften zur elterlichen Sorge enthalten zwar Elternpflichten zur Vermögensverwaltung (z. B. § 1642 BGB), jedoch keine Pflichten, periodische Rechnung abzulegen. Damit sind Eltern bei Ende der gesetzlichen Vertretung für ihre Kinder in die gleiche Lage gestellt, wie befreite Betreuer am Ende der Betreuung. Dabei mutet es der Gesetzgeber den Eltern - zumindest theoretisch - zu, eine rückwirkende Rechenschaft für die Dauer einer 18jährigen Vermögensverwaltung abzulegen.

Mit der Einführung der Befreiung von der Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung sollte die Amtsführung des Betreuers vereinfacht werden; sie sollte mit Rücksicht auf familiäre Bindungen und Vertrauen auf ein Minimum an wiederkehrender Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht zurückgeführt werden. Wenn es dem Gesetzgeber darum gegangen wäre, bestimmten gesetzlichen Vertretern des bürgerlichen Rechtes durch Befreiung von der Pflicht zur Rechenschaftslegung eine Erleichterung ihrer Nachweispflicht zu verschaffen, so hätte es nahe gelegen, bei den Eltern als grundrechtlich besonders geschützte gesetzliche Vertreter (Art. 6 Abs. 2 GG, 1629 Abs. 1 BGB) zu beginnen. Dies ist unterblieben. Was für Eltern gilt - nämlich eine unbestrittene Verpflichtung zur Rechenschaftslegung - muss selbstverständlich auch für die anderen Typen gesetzlicher Vertreter gelten.

Rechtsnatur des Anspruches auf Rechenschaftslegung

Einen Anspruch auf Rechenschaftslegung hat grundsätzlich die eine (vertretene) Seite des Schuldverhältnisses gegen die andere. Der Anspruch auf Rechenschaftslegung ist demnach zunächst privatrechtlicher Natur. Für die Geltendmachung eines solchen Anspruches ist der Prozessweg gegeben. Die Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung dagegen ist eine Amtspflicht des öffentlichen Betreueramtes, sie kann nur vom Vormundschaftsgericht geltend gemacht werden und ist mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§ 1908i Abs. 1, § 1837 Abs. 3 BGB, § 33 FGG).

Die Befreiung des Betreuers von seiner Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung befreit ihn von einer Amtspflicht. Die Kontrollbefugnisse des Vormundschaftsgericht sind durch diese Befreiung verringert. Eine nachteilige Folge der Befreiung für die betreute Person kann sich nur mittelbar ergeben, wenn nach einer Amtspflichtverletzung des Betreuers (die im Rahmen einer jährlichen Rechnungslegung hätte erkannt werden können) eine Maßnahme des Vormundschaftsgerichtes (§ 1908 i Abs. 1, § 1837 Abs. 2 BGB) nicht zeitnah erfolgt. Mit der Befreiung von der Pflicht zur Rechenschaftslegung und damit von der Schlussrechnung wäre der betreuten Person jedoch ein privatrechtlicher Anspruch genommen worden. Dies wäre ein Eingriff in die Privatautonomie und das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und kaum zu rechtfertigen.

Rechtliche Betreuer ohne einen Aufgabenkreis zur Vermögensverwaltung werden eine Rechenschaft gem. §§ 1890, 259 Abs. 1 BGB nicht ablegen können. Als gesetzliche Vertreter waren sie nicht zu vermögensverwaltenden Entscheidungen und Rechtshandlungen befugt; es kann von Ihnen daher auch keine Aufzeichnung von solchen Vorgängen verlangt werden.

Ergebnis

Dass befreite Betreuer nicht von der Pflicht zur Rechenschaftslegung befreit sind, ergibt sich nicht nur aus der fehlenden Verweisung in § 1857 a BGB auf § 1890 BGB. Wortlaut, Historie, Sinn und Zweck und Systematik der Normen § 1890, 1892 BGB sowie der Vergleich mit der Rechtslage der Eltern führen zwangsläufig zu dem Schluss, dass befreite Betreuer ohne Einschränkung oder Sonderregeln zur Rechenschaftslegung verpflichtet sind. Zur Rechenschaftslegung gehört eine Schlussrechnung, die sich formell an den Anforderungen an die jährliche Rechnungslegung orientiert.

Vergütung für Schlusstätigkeiten bei Berufsbetreuern

Rechtsprechung zu § 5 Abs. 4 VBVG: Ende des abrechnungsfähigen Zeitraums?

  • Oberlandesgericht Dresden, Beschluss 3 W 1823/06 vom 23.2.2006, BtPrax 2006, 115:
Endet eine Betreuung durch Aufhebungsbeschluss, ist nur die Zeit bis zur Bekanntgabe an den Betreuer zu vergüten. Schlussrechenschaft und Vermögensherausgabe nach § 1890 BGB sind in der Betreuungszeit bis zur Aufhebung enthalten, auch wenn sie erst danach erfolgen. Es handelt sich nach Aufhebung der Betreuung nicht um die Fortführung von Geschäften nach § 1698a und b BGB, die nach Ansicht des Gerichtes möglicherweise vergütungsfähig wären.
  • Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.04.2006 - 16 Wx 49/06:
Gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 VBVG ist der Stundensatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen, wenn sich die Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats ändern. Zu den Umständen im Sinne dieser Vorschrift zählt auch der Tod des Betreuten, der automatisch zur Beendigung der Betreuung führt. Die abschließende Rechenschaftspflicht des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten ist in den Pauschalsätzen des § 4 Abs. 1 und 2 VBVG enthalten, die auf einer Mischkalkulation zwischen aufwendigen und weniger aufwendigen Fällen beruhen (BT-Drucks. 15/2494, 31) und in der auch durch Tod beendete Betreuungen Berücksichtigung gefunden haben. Soweit der Berufsbetreuer darüber hinaus nach dem Tod des Betroffenen weitere Tätigkeiten entfaltet hat, kommen weiter gehende Vergütungsansprüche nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§ 1698a und b BGB vorliegen, die über die §§ 1908i Abs. 1, 1893 BGB entsprechende Anwendung finden. Dass der frühere Betreuer nach dem Tod der Betroffenen in Unkenntnis von der Beendigung der Betreuung weiter tätig geworden ist (vgl. § 1698a Abs. 1 BGB) oder nach dem Tod der Betroffenen Geschäfte besorgt hat, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden konnten (vgl. § 1698b), ist nicht ersichtlich.
  • Landgericht Duisburg, Beschluss 12 T 305/05 vom 02.02.2006, BtPrax 2006, 115 (sowie ähnlich LG Mönchengladbach, Beschluss 5 T 59/06 vom 12.4.2006):
Nach dem klaren Wortlaut des § 5 VBVG kann die Pauschalvergütung für den Zeitraum der Betreuung verlangt werden, nicht darüber hinaus. Daraus folgt, dass die nach Beendigung einer Betreuung, insbesondere durch den Tod des Betroffenen noch notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten des Betreuers, so der auch im vorliegenden Fall vom Vormundschaftsgericht angeforderte Schlussbericht und die Abrechnung über die Verwaltung des Vermögens, von den für den gesamten Zeitraum der Betreuung anzuerkennenden Aufwendungen erfasst sind. Entsprechend wird auch in Stimmen der Fachliteratur zum 2. BtÄndG davon ausgegangen, dass die abschließende Rechenschaftspflicht in den Pauschalen berücksichtigt ist (Dodegge NJW 2005, Seite 1896, 1899, Fn 29). Dies ist auch deswegen sachgerecht, weil es ein Betreuer teilweise selbst in der Hand hat, durch entsprechende Vorarbeiten zum Vermögen eines Betroffenen den nach Eintritt des Todes anfallenden Arbeitsaufwand gering zu halten. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht vor dem Hintergrund der Regelung des § 5 Abs. 5 VBVG vertreten. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, nach der beim Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand zu vergüten sind. Diese Vorschrift hat einen Ausnahmecharakter und soll den berufsmäßigen Betreuer privilegieren, der zu Gunsten eines ehrenamtlichen Betreuers sein Amt aufgibt. Sofern Entscheidungen zur früheren, bis zum Inkrafttreten des VBVG geltenden Rechtslage darauf abstellen, dass es grundsätzlich noch separat vergütungsfähige Abwicklungstätigkeiten des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten gibt (zuletzt OLG Frankfurt, FGPrax 2005, 208) so sind diese Entscheidungen durch die neue Rechtslage überholt. Es braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, ob für die Fälle, in denen nach §§ 1908 i; 1893 Abs. 1; 1698 b BGB der Betreuer im Rahmen einer Notgeschäftsführung unaufschiebbare Maßnahmen trifft, etwa anderes gilt. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte entsprechende unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne einer Notgeschäftsführung getroffen hätte.
Eine Betreuung endet regelmäßig mit dem Tode des Betreuten. Für die Notgeschäftsführung nach §§ 1908i, 1893 Abs. 1 und 1698b BGB gilt jedoch, dass diese Notgeschäftsführung gesetzliche Pflicht des Betreuers ist und den Zeitraum der Betreuung über den Tod des Betreuten hinausschiebt. Für diesen postmortalen Betreuungszeitraum ist der Betreuer folgerichtig nach Maßgabe der Pauschalregelung des § 5 VBVG zu vergüten.
  • Landgericht Traunstein, Beschluss 4 T 4660/05 vom 20.2.2006, BtPrax 2006, 115:
Zwar endet die rechtliche Betreuung mit dem Tod des Betroffenen. Gemäß § 1908i Abs. 1, 1893 Abs. 1, 1698b BGB kann der Betreuer eine Vergütung jedoch auch für Tätigkeiten nach dem Tod des Betroffenen verlangen, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Betreuung erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere die Erstellung eines Schlussberichtes, einer Vermögensaufstellung, einer Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die Rückgabe der Bestallungsurkunde, die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Aushändigung des verwalteten Vermögens und etwaiger sonstiger Unterlagen oder Nachlassgegenstände an die Erben sowie im Rahmen der Notgeschäftsführung unaufschiebbarer Maßnahmen. Zuzubilligen ist keine Pauschalvergütung nach §§ 4,5 VBVG, sondern eine Vergütung nach Zeitaufwand nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zugebilligt wurde ein Stundensatz von 31 Euro zuzügl. MWSt. (Anmerkung: korrekt wäre wohl bei dieser Betrachtung ein Stundensatz von 33,50 Euro + MWSt entsprechend § 3 VBVG gewesen; H.Deinert)
Der Zeitraum, für den der Betreuer Pauschalvergütung beanspruchen kann, endet mit dem Tod des Betroffenen. Abwicklungstätigkeiten nach dem Tod sind durch die zu Lebzeiten des Betroffenen zu zahlende Pauschalvergütung abgegolten. Anderenfalls müsste im Einzelfall festgestellt werden, in welchem Zeitraum nach dem Tod noch Betreuungsleistungen erbracht wurden. Zudem bestünde die Gefahr des Missbrauchs; so könnten Betreuer versucht sein, die nach dem Tod nach zu erbringenden Leistungen möglichst spät durchzuführen, um möglichst lange die Pauschalvergütung zu erhalten.

Literatur

  • Gleißner: Entlastungserklärung für Vormund und Pfleger; Rpfleger 1986, 462
  • Grothe: Befreite Betreuer und Rechnungslegung nach Beendigung der Betreuung; Rpfleger 2005, 173
  • Jochum: Keine Verfügung über Nachlaßkonten nach dem Tode des Betreuten, BtPrax 1996, 88
  • Pardey: Vermögensherausgabe und Rechnungslegung; DAVorm 1987, 415
  • Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlaßkonten, BtPrax 1996, 52
  • Wesche: Rechenschaftspflicht am Ende einer befreiten Vormundschaft; Rpfleger 1986, 44 = DAVorm 1987, 167

Formulare