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# Der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB gegenüber der als Verwalterin des Nachlasses tätig gewordenen ehemaligen Betreuerin verjährt nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte.
 
# Der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB gegenüber der als Verwalterin des Nachlasses tätig gewordenen ehemaligen Betreuerin verjährt nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte.
 
# Die 30jährige Verjährungsfrist für familien- und erbrechtliche Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., Art. 229 § 23 EGBGB ist nicht einschlägig, da es sich um einen betreuungsrechtlichen Auskunftsanspruch handelt.
 
# Die 30jährige Verjährungsfrist für familien- und erbrechtliche Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., Art. 229 § 23 EGBGB ist nicht einschlägig, da es sich um einen betreuungsrechtlichen Auskunftsanspruch handelt.
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'''OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2018, 10 U 41/17'''
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Ein Betreuter und nach seinem Tod seine Erben haben grundsätzlich einen Anspruch auf Rechnungslegung des verwalteten Vermögens. Zur Erfüllung kann auf eine abgegebene ordnungsgemäße Schlussrechnung, die gegenüber dem Betreuungsgericht erfolgt ist, Bezug genommen werden.
    
==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung==
 
==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung==

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