# Der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB gegenüber der als Verwalterin des Nachlasses tätig gewordenen ehemaligen Betreuerin verjährt nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. | # Der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB gegenüber der als Verwalterin des Nachlasses tätig gewordenen ehemaligen Betreuerin verjährt nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. |