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Nach dem [[Betreuerwechsel]] oder der [[Aufhebung der Betreuung]] hat der (bisherige) Betreuer abschließende Pflichten.
 
Nach dem [[Betreuerwechsel]] oder der [[Aufhebung der Betreuung]] hat der (bisherige) Betreuer abschließende Pflichten.
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==Rückgabe des Betreuerausweises==
 
==Rückgabe des Betreuerausweises==
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==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung==
 
==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung==
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Nicht ganz eindeutig ist es, ob es auch eine Pflicht zur Herausgabe der Betreuerakte (sog. Handakte) gibt. Jedenfalls ist zumindest alles herauszugeben, was der frühere Betreute, der Erbe bzw. der Nachfolgebetreuer für weitere Ansprüche benötigt. Hierzu sollte umfassende Akteneinsicht gewährt werden.
 
Nicht ganz eindeutig ist es, ob es auch eine Pflicht zur Herausgabe der Betreuerakte (sog. Handakte) gibt. Jedenfalls ist zumindest alles herauszugeben, was der frühere Betreute, der Erbe bzw. der Nachfolgebetreuer für weitere Ansprüche benötigt. Hierzu sollte umfassende Akteneinsicht gewährt werden.
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Allein aus der Rechnungslegung selbst ist es dem Anspruchsberechtigten in der Regel – mit Ausnahme ganz krasser Fälle offenkundiger Untreue - nicht möglich, auf Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vorgänge zu schließen. Er bliebe auf die Sorgfältigkeit des die Rechnungslegung prüfenden Gerichtes angewiesen und hätte de facto keine Möglichkeit, den ehemaligen Betreuer wegen Fehlern in der Vermögensverwaltung gem. {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB auf Schadensersatz anzugehen noch das Gericht wegen mangelhafter [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] nach {{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 2, BGB {{Zitat de §|1842|bgb}} BGB aufgrund des {{Zitat de §|839|bgb}} BGB i.V.m. Art. 34 GG.
 
Allein aus der Rechnungslegung selbst ist es dem Anspruchsberechtigten in der Regel – mit Ausnahme ganz krasser Fälle offenkundiger Untreue - nicht möglich, auf Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vorgänge zu schließen. Er bliebe auf die Sorgfältigkeit des die Rechnungslegung prüfenden Gerichtes angewiesen und hätte de facto keine Möglichkeit, den ehemaligen Betreuer wegen Fehlern in der Vermögensverwaltung gem. {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB auf Schadensersatz anzugehen noch das Gericht wegen mangelhafter [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] nach {{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 2, BGB {{Zitat de §|1842|bgb}} BGB aufgrund des {{Zitat de §|839|bgb}} BGB i.V.m. Art. 34 GG.
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Die Herausgabepflicht ist gem. § 269 BGB eine Holschuld. Der Herausgabeberechtigte hat die Gegenstände also beim bisherigen abzuholen. Ein Versand an den Empfänger sollte der Betreuer nur dann in Betracht ziehen, wenn der Empfänger zuvor schriftlich versichert hat, dass die Sendung auf Kosten und Gefahr des Empfängers versendet werden kann. Aber auch dann bleibt noch das Problem der fehlender Empfangsquittung, so dass von dieser Verfahrensweise grundsätzlich abzuraten ist.
    
Die oft erwähnte Entlastungserklärung findet sich im Gesetz nicht. Neben einer Empfangsquittung für herausgegebene Vermögenswerte kann man darunter eine Bestätigung verstehen, dass der Rechenschaftspflicht korrekt nachgekommen wurde.
 
Die oft erwähnte Entlastungserklärung findet sich im Gesetz nicht. Neben einer Empfangsquittung für herausgegebene Vermögenswerte kann man darunter eine Bestätigung verstehen, dass der Rechenschaftspflicht korrekt nachgekommen wurde.
 
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Bei [[Tod des Betreuten]] hat der Betreuer die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann ({{Zitat de §|1893|bgb}} BGB i.V.m {{Zitat de §|1698b|bgb}} BGB und § 1908 i BGB).
 
Bei [[Tod des Betreuten]] hat der Betreuer die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann ({{Zitat de §|1893|bgb}} BGB i.V.m {{Zitat de §|1698b|bgb}} BGB und § 1908 i BGB).
  

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