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Nicht ganz eindeutig ist es, ob es auch eine Pflicht zur Herausgabe der Betreuerakte (sog. Handakte) gibt. Jedenfalls ist zumindest alles herauszugeben, was der frühere Betreute, der Erbe bzw. der Nachfolgebetreuer für weitere Ansprüche benötigt. Hierzu sollte umfassende Akteneinsicht gewährt werden.
 
Nicht ganz eindeutig ist es, ob es auch eine Pflicht zur Herausgabe der Betreuerakte (sog. Handakte) gibt. Jedenfalls ist zumindest alles herauszugeben, was der frühere Betreute, der Erbe bzw. der Nachfolgebetreuer für weitere Ansprüche benötigt. Hierzu sollte umfassende Akteneinsicht gewährt werden.
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Bei Forderungen und hinterlegten Werten kommt nur die Herausgabe der dazu gehörenden Urkunden in Frage (z.B. Sparbuchurkunden, Schuldscheine, Hinterlegungsscheine usw.), vgl. Staudinger/Engler § 1890 Rz 11. Dies bezieht sich auch auf Dokumente, die der Betreuer selbst besorgt hat (Damrau/Zimmermann § 1890 Rz 2; KG NJW 1971, 566/567). Hierzu gehören auch die zur unbaren Zahlung und Geldabhebung beschafften EC-, Konto- und Kreditkarten (Bienwald aaO Rz. 176).
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Bei Forderungen und hinterlegten Werten kommt nur die Herausgabe der dazu gehörenden Urkunden in Frage (z.B. Sparbuchurkunden, Schuldscheine, Hinterlegungsscheine usw.), vgl. Staudinger/Engler § 1890 Rz 11. Dies bezieht sich auch auf Dokumente, die der Betreuer selbst besorgt hat (Damrau/Zimmermann § 1890 BGB Rz 2; KG NJW 1971, 566/567). Hierzu gehören auch die zur unbaren Zahlung und Geldabhebung beschafften EC-, Konto- und Kreditkarten (Bienwald aaO Rz. 176).
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Nicht gefolgt werden kann der Ansicht von Zimmermann, Akteneinsicht oder Herausgabe der Handakte des Betreuers werde nicht geschuldet (Damrau/Zimmermann {{Zitat de §|1890|bgb}} BGB, Rz 2. Unstrittig ist, dass zum Herausgabeanspruch auch alle Urkunden zählen, aus denen Forderungen geltend gemacht werden können (z.B. Vertragsunterlagen), vgl. BtKomm/H III, Rz 14; Erman/Holzhauer § 1890 Rz. 2). Hierzu gehören aber auch etwaige [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] sowie Ansprüche auf Herausgabe entnommener Vermögenswerte gem. {{Zitat de §|667|bgb}} BGB, für die der Betreuer keinen bestimmungsgemäßen Verwendungsnachweis beibringen kann (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 m. Anm. Bienwald)
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Nicht gefolgt werden kann der Ansicht von Zimmermann, Akteneinsicht oder Herausgabe der Handakte des Betreuers werde nicht geschuldet (Damrau/Zimmermann {{Zitat de §|1890|bgb}} BGB, Rz 2. Unstrittig ist, dass zum Herausgabeanspruch auch alle Urkunden zählen, aus denen Forderungen geltend gemacht werden können (z.B. Vertragsunterlagen), vgl. BtKomm/H III, Rz 14; Erman/Holzhauer § 1890 Rz. 2). Hierzu gehören aber auch etwaige [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] sowie Ansprüche auf Herausgabe entnommener Vermögenswerte gem. § 667 BGB, für die der Betreuer keinen bestimmungsgemäßen Verwendungsnachweis beibringen kann (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 m. Anm. Bienwald)
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Ob ein Schadensersatzanspruch gegen den bisherigen Betreuer gem. {{Zitat de §|1833|bgb}} besteht, kann oft erst nach eingehendem Studium der Handakte festgestellt werden, dessen Anfertigung jedenfalls bei beruflichen Betreuern als Standard gelten dürfte. Dies betrifft auch die Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen aller Art durch den Anspruchsberechtigten, für die abgeheftete Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide von großer Bedeutung sind. Im Übrigen ist eine Korrespondenz des Anspruchsberechtigten mit den Vertrags- und Geschäftspartnern des bisherigen Betreuten ohne Akteneinsicht kaum möglich.
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Ob ein Schadensersatzanspruch gegen den bisherigen Betreuer gem. § 1833 BGB besteht, kann oft erst nach eingehendem Studium der Handakte festgestellt werden, dessen Anfertigung jedenfalls bei beruflichen Betreuern als Standard gelten dürfte. Dies betrifft auch die Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen aller Art durch den Anspruchsberechtigten, für die abgeheftete Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide von großer Bedeutung sind. Im Übrigen ist eine Korrespondenz des Anspruchsberechtigten mit den Vertrags- und Geschäftspartnern des bisherigen Betreuten ohne Akteneinsicht kaum möglich.
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Im übrigen lässt sich ein Herausgabeanspruch im Hinblick auf die für den Betreuten geführte Korrespondenz auch auf das Eigentumsrecht des Betreuten (§ 985) begründen. Schriftstücke von Dritten (Vertragspartner des Betreuten, Bescheide von Behörden) erhält der Betreuer nicht zu seinem Eigentum, sondern nur in seiner damaligen Funktion als [[gesetzlicher Vertreter]] (vgl. dazu u.a. {{Zitat de §|131|bgb}} BGB, § 6 VwZG, § 171 ZPO). Schriftstücke, die der Betreute für den Betreuten verfasst hat, sind, sofern es sich um Kopien oder Durchschriften handelt, die sich in der Handakte des Betreuers befinden, durch den [[Aufwendungsersatz]] nach § 1835 I (ggf. in pauschalierter Form des § 1835a oder § 4 II VBVG) abgegolten.
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Im übrigen lässt sich ein Herausgabeanspruch im Hinblick auf die für den Betreuten geführte Korrespondenz auch auf das Eigentumsrecht des Betreuten (§ 985) begründen. Schriftstücke von Dritten (Vertragspartner des Betreuten, Bescheide von Behörden) erhält der Betreuer nicht zu seinem Eigentum, sondern nur in seiner damaligen Funktion als [[gesetzlicher Vertreter]] (vgl. dazu u.a. {{Zitat de §|131|bgb}} BGB, § 6 VwZG, § 171 ZPO). Schriftstücke, die der Betreute für den Betreuten verfasst hat, sind, sofern es sich um Kopien oder Durchschriften handelt, die sich in der Handakte des Betreuers befinden, durch den [[Aufwendungsersatz]] nach § 1835 Abs. 1 BGB (ggf. in pauschalierter Form des § 1835a BGB oder § 4 Abs. 2 VBVG) abgegolten.
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Nicht zum Herausgabeanspruch gehört freilich die Korrespondenz des bisherigen Betreuers mit dem [[Vormundschaftsgericht]], also neben den [[Betreuervergütung|Vergütungsanträgen]] in eigener Sache die [[Jahresbericht]]e und [[Rechnungslegung]] nach § 1840. Hierbei geht es nicht um die [[gesetzliche Vertretung]] des Betreuten, sondern um [[Betreuerpflichten]] ggü. dem VormG bzw. eigene Ansprüche des Betreuers. Dies ist auch unschädlich, da der Anspruchsberechtigte dieses Schriftwechsels durch Einsicht in die Akte des VormG ({{Zitat de §|34|fgg}} FGG) gewahr werden kann.
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Nicht zum Herausgabeanspruch gehört freilich die Korrespondenz des bisherigen Betreuers mit dem [[Vormundschaftsgericht]], also neben den [[Betreuervergütung|Vergütungsanträgen]] in eigener Sache die [[Jahresbericht]]e und [[Rechnungslegung]] nach § 1840 BGB. Hierbei geht es nicht um die [[gesetzliche Vertretung]] des Betreuten, sondern um [[Betreuerpflichten]] ggü. dem VormG bzw. eigene Ansprüche des Betreuers. Dies ist auch unschädlich, da der Anspruchsberechtigte dieses Schriftwechsels durch Einsicht in die Akte des VormG ({{Zitat de §|34|fgg}} FGG) gewahr werden kann.
    
Für Betreuer empfiehlt sich, von Anbeginn einer Betreuung die Führung von Handakten zu trennen, in eine Akte, die die Angelegenheiten des Betreuten umfasst und bei Bedarf an den Anspruchsberechtigten herauszugeben wäre und in eine, die die eigenen Angelegenheiten des Betreuers und seine Berichtspflichten umfasst und die auch nach Amtsende beim Betreuer verbleibt.
 
Für Betreuer empfiehlt sich, von Anbeginn einer Betreuung die Führung von Handakten zu trennen, in eine Akte, die die Angelegenheiten des Betreuten umfasst und bei Bedarf an den Anspruchsberechtigten herauszugeben wäre und in eine, die die eigenen Angelegenheiten des Betreuers und seine Berichtspflichten umfasst und die auch nach Amtsende beim Betreuer verbleibt.
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Bezüglich der zurückliegenden Zeiträume gestattet § 1890 Abs. 1 Satz 2 dem Betreuer, der [[rechnungslegung]]spflichtig war, die Bezugnahme auf die gem. §§ 1840 ff dem Gericht vorgelegten Rechnungen. Der Betreuer hat somit für diese Zeiträume nicht mehr die Pflicht, dem Anspruchsberechtigten eine Rechnung über die einzelnen [[Vermögensverwaltung]]en vorzulegen (KG OLGE 14, 267/271; KGJ 33, A 54/63; OLG Schleswig OLGE 36, 221).
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Bezüglich der zurückliegenden Zeiträume gestattet § 1890 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Betreuer, der [[rechnungslegung]]spflichtig war, die Bezugnahme auf die gem. §§ 1840 ff BGB dem Gericht vorgelegten Rechnungen. Der Betreuer hat somit für diese Zeiträume nicht mehr die Pflicht, dem Anspruchsberechtigten eine Rechnung über die einzelnen [[Vermögensverwaltung]]en vorzulegen (KG OLGE 14, 267/271; KGJ 33, A 54/63; OLG Schleswig OLGE 36, 221).
    
Soweit der Betreuer sich auf diese [[Rechnungslegung]]en bezieht, soll, von konkreten Anlässen angesehen, keine Pflicht mehr bestehen, die anlässlich der Jahresrechnungslegungen vorgelegten und vom Gericht zurück gegebenen Belege erneut vorzulegen (Staudinger/Engler aaO Rz 24; DIV-Gutachten DAVorm 1982, 151).
 
Soweit der Betreuer sich auf diese [[Rechnungslegung]]en bezieht, soll, von konkreten Anlässen angesehen, keine Pflicht mehr bestehen, die anlässlich der Jahresrechnungslegungen vorgelegten und vom Gericht zurück gegebenen Belege erneut vorzulegen (Staudinger/Engler aaO Rz 24; DIV-Gutachten DAVorm 1982, 151).
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Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Einsicht des Anspruchsberechtigten gem. {{Zitat de §|34|fgg}} FGG beim [[Vormundschaftsgericht]] jederzeit möglich; dazu zählt auch die Möglichkeit, Kopien der Jahresrechnungen anzufertigen. Es ist aber in der Praxis sehr unüblich, dass das Gericht die den Jahresrechnungen beigefügten Belege selbst in Kopie seiner Betreuungsakte hinzugefügt hat. Nahezu der gesamte Geldverkehr ist heutzutage mit Belegen verknüpft, aus der sich die Rechtmäßigkeit von Zahlungseingängen (z.B. Bewilligungsbescheide, Vergleiche usw.) und Zahlungsausgängen (Rechnungen, Rückforderungsbescheide usw.) ergeben.
 
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Einsicht des Anspruchsberechtigten gem. {{Zitat de §|34|fgg}} FGG beim [[Vormundschaftsgericht]] jederzeit möglich; dazu zählt auch die Möglichkeit, Kopien der Jahresrechnungen anzufertigen. Es ist aber in der Praxis sehr unüblich, dass das Gericht die den Jahresrechnungen beigefügten Belege selbst in Kopie seiner Betreuungsakte hinzugefügt hat. Nahezu der gesamte Geldverkehr ist heutzutage mit Belegen verknüpft, aus der sich die Rechtmäßigkeit von Zahlungseingängen (z.B. Bewilligungsbescheide, Vergleiche usw.) und Zahlungsausgängen (Rechnungen, Rückforderungsbescheide usw.) ergeben.
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Allein aus der Rechnungslegung selbst ist es dem Anspruchsberechtigten in der Regel – mit Ausnahme ganz krasser Fälle offenkundiger Untreue - nicht möglich, auf Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vorgänge zu schließen. Er bliebe auf die Sorgfältigkeit des die Rechnungslegung prüfenden Gerichtes angewiesen und hätte de facto keine Möglichkeit, den ehemaligen Betreuer wegen Fehlern in der Vermögensverwaltung gem. {{Zitat de §|1833|bgb}} auf Schadensersatz anzugehen noch das Gericht wegen mangelhafter [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] nach {{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 2, {{Zitat de §|1842|bgb}} aufgrund des {{Zitat de §|839|bgb}} i.V.m. Art. 34 GG.
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Allein aus der Rechnungslegung selbst ist es dem Anspruchsberechtigten in der Regel – mit Ausnahme ganz krasser Fälle offenkundiger Untreue - nicht möglich, auf Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vorgänge zu schließen. Er bliebe auf die Sorgfältigkeit des die Rechnungslegung prüfenden Gerichtes angewiesen und hätte de facto keine Möglichkeit, den ehemaligen Betreuer wegen Fehlern in der Vermögensverwaltung gem. {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB auf Schadensersatz anzugehen noch das Gericht wegen mangelhafter [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] nach {{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 2, BGB {{Zitat de §|1842|bgb}} BGB aufgrund des {{Zitat de §|839|bgb}} BGB i.V.m. Art. 34 GG.
    
Die oft erwähnte Entlastungserklärung findet sich im Gesetz nicht. Neben einer Empfangsquittung für herausgegebene Vermögenswerte kann man darunter eine Bestätigung verstehen, dass der Rechenschaftspflicht korrekt nachgekommen wurde.
 
Die oft erwähnte Entlastungserklärung findet sich im Gesetz nicht. Neben einer Empfangsquittung für herausgegebene Vermögenswerte kann man darunter eine Bestätigung verstehen, dass der Rechenschaftspflicht korrekt nachgekommen wurde.
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Bei [[Tod des Betreuten]] hat der Betreuer die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann ({{Zitat de §|1893|bgb}} i.V.m {{Zitat de §|1698b|bgb}} und § 1908 i BGB).
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Bei [[Tod des Betreuten]] hat der Betreuer die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann ({{Zitat de §|1893|bgb}} BGB i.V.m {{Zitat de §|1698b|bgb}} BGB und § 1908 i BGB).
    
==Die Rechenschaftslegung nach Ende der Betreuung ==
 
==Die Rechenschaftslegung nach Ende der Betreuung ==

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