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# Der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB gegenüber der als Verwalterin des Nachlasses tätig gewordenen ehemaligen Betreuerin verjährt nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte.
 
# Der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB gegenüber der als Verwalterin des Nachlasses tätig gewordenen ehemaligen Betreuerin verjährt nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte.
 
# Die 30jährige Verjährungsfrist für familien- und erbrechtliche Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., Art. 229 § 23 EGBGB ist nicht einschlägig, da es sich um einen betreuungsrechtlichen Auskunftsanspruch handelt.
 
# Die 30jährige Verjährungsfrist für familien- und erbrechtliche Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., Art. 229 § 23 EGBGB ist nicht einschlägig, da es sich um einen betreuungsrechtlichen Auskunftsanspruch handelt.
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'''OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2018, 10 U 41/17'''
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Ein Betreuter und nach seinem Tod seine Erben haben grundsätzlich einen Anspruch auf Rechnungslegung des verwalteten Vermögens. Zur Erfüllung kann auf eine abgegebene ordnungsgemäße Schlussrechnung, die gegenüber dem Betreuungsgericht erfolgt ist, Bezug genommen werden.
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'''OLG Koblenz, Beschluss vom 12.05.2016 - 1 W 161/16'''
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Pflicht des Nachfolgebetreuers zur Anforderung und Prüfung der Schlussrechnung des ausgeschiedenen Betreuers.
    
==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung==
 
==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung==
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# Auch das Jugendamt als befreiter Vormund hat nach der Beendigung seines Amtes gemäß § 1890 BGB dem Mündel über seine Verwaltung während der gesamten Amtszeit Rechenschaft zu legen, die den Vorgaben des § 259 Abs. 1 BGB genügt.
 
# Auch das Jugendamt als befreiter Vormund hat nach der Beendigung seines Amtes gemäß § 1890 BGB dem Mündel über seine Verwaltung während der gesamten Amtszeit Rechenschaft zu legen, die den Vorgaben des § 259 Abs. 1 BGB genügt.
 
# Besteht die Aufgabe des Vormundes im wesentlichen in der Verwaltung eines Geldvermögens und nicht bebauten Grundbesitzes sowie in der Verwahrung sonstiger Vermögenswerte und sind die zu berichtenden Vorgänge über Bankkonten abgewickelt worden, genügt es, daß der Vormund zum Abschluss seiner Amtsführung zusammen mit den zeitlich geordneten Kontoauszügen und den zugehörigen Korrespondenzen und Belegen eine nach Zeitabschnitten (Kalender- oder Rechnungsjahren) unterteilte Übersicht über die Entwicklung des Mündelvermögens während seiner Amtszeit vorlegt.
 
# Besteht die Aufgabe des Vormundes im wesentlichen in der Verwaltung eines Geldvermögens und nicht bebauten Grundbesitzes sowie in der Verwahrung sonstiger Vermögenswerte und sind die zu berichtenden Vorgänge über Bankkonten abgewickelt worden, genügt es, daß der Vormund zum Abschluss seiner Amtsführung zusammen mit den zeitlich geordneten Kontoauszügen und den zugehörigen Korrespondenzen und Belegen eine nach Zeitabschnitten (Kalender- oder Rechnungsjahren) unterteilte Übersicht über die Entwicklung des Mündelvermögens während seiner Amtszeit vorlegt.
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'''LG Hechingen, Urteil vom 01.12.2015, 2 O 120/15; BtPrax 2016, 158 = FamRZ 2016, 1011 = NZFam 2016, 93
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Der von der Verpflichtung zur regelmäßigen Rechnungslegung befreite Betreuer muss nach dem Ende der Betreuung keine Rechenschaft über sämtliche Kontoverfügungen ablegen. Soweit gemäß § 1890 Satz 2 BGB Rechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht erfolgt ist, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnungslegung. Der Beklagte war gemäß §§ 1857 a, 1908i BGB von der Pflicht zur regelmäßigen Rechnungslegung befreit. Er musste nur noch eine Schlussrechnung erstellen (LG Tübingen DAV 1989, 714). Wenn er aber nur noch eine Schlussrechnung zu erstellen hatte, kann von ihm die viel weiter gehende und unter Umständen unmöglich zu erfüllende Rechenschaftslegung über den gesamten Zeitraum der Betreuung (hier 13 Jahre) nicht verlangt werden. Die Befreiung kann nicht dazu führen, dass der nahe Angehörige im Fall der Beendigung der Betreuung wie Berufsbetreuer behandelt werden. Bei einer umfassenden Rechenschaftslegungspflicht würde diese dann ins Leere laufen.
    
===Vergleich „Rechenschaft ablegen" - „Rechnung legen" ===
 
===Vergleich „Rechenschaft ablegen" - „Rechnung legen" ===
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*Jochum: Keine Verfügung über Nachlasskonten nach dem Tode des Betreuten, [[BtPrax]] 1996, 88
 
*Jochum: Keine Verfügung über Nachlasskonten nach dem Tode des Betreuten, [[BtPrax]] 1996, 88
 
*Pardey: Vermögensherausgabe und [[Rechnungslegung]]; DAVorm 1987, 415
 
*Pardey: Vermögensherausgabe und [[Rechnungslegung]]; DAVorm 1987, 415
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*Thielke: Anfangsbericht - Anfangsgespräch - Jahresbericht - Schlussbericht; BtPrax 2022, 39
 
*Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlasskonten, [[BtPrax]] 1996, 52
 
*Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlasskonten, [[BtPrax]] 1996, 52
 
*Wesche: Rechenschaftspflicht am Ende einer befreiten Vormundschaft; Rpfleger 1986, 44 = DAVorm 1987, 167
 
*Wesche: Rechenschaftspflicht am Ende einer befreiten Vormundschaft; Rpfleger 1986, 44 = DAVorm 1987, 167
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*[http://www.rechtsanwalt-wittkuhn.de/kanzlei/veroe_3.html Wittkuhn: Abhandlung zur Aktenaufbewahrung, wenn keine Herausgabe erfolgen kann (aus Hamburger Betreuungsjournal)]
    
==Formulare==
 
==Formulare==

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