Sachverständigengutachten

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Das Sachverständigengutachten

Bevor das Vormundschaftsgericht über die Anordnung einer Betreuung, eines Einwilligungsvorbehaltes oder die Genehmigung einer Unterbringung entscheidet, hat es ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der jeweiligen Maßnahme einzuholen. (Rechtsgrundlagen: bei Betreuungsverfahren § 68b FGG, bei Unterbringungsverfahren § 70e FGG).

Gleiches gilt bei der Erweiterung der Aufgabenkreise, bei der Genehmigung einer Heilbehandlung, eines ärztlichen Eingriffes oder einer Sterilisation. Bei geringfügigen Erweiterungen der Betreuung und bei Änderungen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten kann auf eine erneute Begutachtung verzichtet werden (§ 69i Abs. 1 FGG). Dann ist allerdings zu begutachten, wenn einem Antrag auf Betreuungsaufhebung oder –einschränkung nicht stattgegeben werden soll (§ 69i Abs. 4 FGG).

Das Sachverständigengutachten soll Aussagen über die Notwendigkeit der Betreuung bzw. der zu genehmigenden Handlung machen (§ 68b FGG). Es sollte beinhalten: Sachverhalt, Vorgeschichte (Anamnese), Untersuchungsergebnisse, Beurteilung einschließlich einer Prognose, Zusammenfassung.

Der Sachverständige hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen. Ferndiagnosen oder Stellungnahmen aufgrund der Aktenlage erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 Satz 4 FGG. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle zulässig und begründet (OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 666), weil i m m e r eine aktuelle Untersuchung stattfinden muss.

Falls der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Notwendigkeit einer Betreuung besteht, so hat er auch Aussagen dazu in seinem Gutachten zu treffen, welchen Aufgabenkreis die Betreuungen umfassen sollte und auf welche Dauer sie angelegt sein sollte. Für die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1903 BGB) muss in gleicher Weise ein Gutachten erstellt werden.

Das Gutachten hat sich auch auf die erforderlichen Aufgabenkreise und/oder den Umfang des Einwilligungsvorbehalts und die voraussichtlich erforderliche Dauer dieser Maßnahmen zu erstrecken (§ 68b Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 FGG). Es hat sich auch dazu zu äußern, ob der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. BayObLG FGPrax 1995, 63). Der Sachverständige muss Art und Ausmaß der Behinderung des Betroffenen im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und sonstiger Erkenntnisse darlegen. Er hat Vorschläge zur Besserung oder Milderung der Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen zu unterbreiten (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1224/1225).

Bei der Sterilisation (§ 1905 BGB) wurde die Aussage des Gutachtens konkretisiert: hier müssen medizinische, psychologische, soziale, sonder- und sexualpädagogische Gesichtspunkte einbezogen werden (§ 69d d Abs. 3 FGG ).

Außerhalb der Sterilisation werden soziale Gesichtspunkte im Regelfall durch einen Sozialbericht der Betreuungsbehörde abgedeckt (gem. § 8 BtBG i.V.m. § 68a FGG ).

Der Sachverständige wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) bezahlt; die Stundensätze liegen zwischen 50 und 80 Euro.

Rechtsprechung:

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat mit Beschluss vom 02.03.2000 klar gestellt, dass bei medizinischen Untersuchungen eines zu Betreuenden dieser das Recht auf die Anwesenheit einer Vertrauensperson hat (FGPrax 2000, 109). Das Recht, mit einem Beistand zu erscheinen, sei nicht auf die Abgabe von Erklärungen oder die Vornahme von Prozesshandlungen gegenüber dem Gericht beschränkt. Es erstrecke sich viel mehr auf alle verfahrensbezogenen Maßnahmen, die den Beteiligten betreffen (Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2000, S. 185f.)

In Ausnahmefällen reicht ein ärztliches Zeugnis

Bei einer Betreuung auf Antrag des Betroffenen oder einer Betreuung, bei der lediglich ein Bevollmächtigter überwacht werden soll, sog. Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB), genügt in der Regel statt eines Sachverständigengutachtens ein ärztliches Zeugnis (§ 69b Abs. 1 FGG). Dies gilt auch bei einer Verlängerung einer bereits angeordneten Betreuung (§ 69iAbs. 6 FGG).

Rechtsprechung:

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OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.7.2004, OLGR 2004; 416, 20 W 299/04:

Eine ärztliche Stellungnahme, die ein mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragter Sachverständiger ohne zeitnahe persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen nur aufgrund eines telefonischen Gespräches mit diesem zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins abgibt, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein ärztliches Attest im Verfahren zur vorläufigen Bestellung eines Betreuers.

Qualifikation des Gutachters

Die Qualifikation des Sachverständigen ist im Betreuungsverfahren nicht gesetzlich definiert. Häufig wird es ein Arzt sein, es können aber auch andere Berufsprofessionen als Sachverständige herangezogen werden (z.B. Psychologen, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Heilpädagogen usw.). Der Sachverständige muss die erforderliche Sachkunde zur Erstellung von Gutachten in Betreuungssachen aufweisen. Ister ein Facharzt für Psychiatrie, ein in Bayern bestellter Landgerichtsarzt (vgl. BGH NJW 1970, 1981) oder ein auf dem Gebiet der Psychiatrie fachkundiger Klinikarzt, kann das Gericht dies ohne weitere Prüfung annehmen. Bei Ärzten die keine derartige Qualifikation aufweisen, auch bei Ärzten des höheren öffentlichen Gesundheitsdienstes der staatlichen Gesundheitsämter in Bayern, hat der Richter die Sachkunde zu überprüfen und darzulegen (vgl. BayObLGZ 1997, 206).

BayObLG BtPrax 2001, 166: Dem Gutachten muss die Qualität eines medizinischen Sachverständigengutachtens zukommen. Anders als bei einer ärztlichen Bescheinigung, die ohne nachprüfbare Begründung lediglich eine Krankheitsdiagnose wiedergibt, müssen die Ausführungen des Sachverständigen so gehalten sein, dass sie eine verantwortliche richterliche Überprüfung auf ihre wissenschaftliche Fundierung, Logik und Schlüssigkeit zulassen. Insbesondere hat der Sachverständige in seinem Gutachten darzulegen, von welchen Anknüpfungstatsachen er ausgeht, welche Befragungenund Untersuchungen er vorgenommen, welche Tests und Forschungsergebnisse er angewandt und welche Befunde er erhoben hat. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich das erforderliche eigene Bild von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu machen.

Der Sachverständige m u s s die erforderliche Qualifikation ausweisen, das Gericht hat dies zu überprüfen (BayObLGZ 1997, 206; BayObLG FamRZ 1997, 1565). Die Sachkunde muss vom Gericht nachvollziehbar dargelegt werden (BayObLG FamRZ 1997, 901).

Im Unterbringungsverfahren sollte der Sachverständige ein Facharzt für Psychiatrie sein, es muss aber zumindest ein Arzt mit Kenntnissen in der Psychiatrie sein (§ 70e FGG).

Rechtsprechung:

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.01.2007, 1 W 430/03 :

In einem Unterbringungsverfahren kann ein Arzt im Praktikum grundsätzlich nicht zum Sachverständigen bestellt werden, weil er in der Regel noch nicht über ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügt. Wurde dies von dem Tatrichter nicht berücksichtigt, so führt die Verwertung eines entsprechenden Gutachtens gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme, wenn ein ausreichend qualifizierter Arzt nach eigener Untersuchung des Betroffenen durch Mitunterzeichnung des Gutachtens Verantwortung hierfür übernommen hatte und es deshalb auszuschließen ist, dass der Tatrichter, hätte er den Verfahrensfehler vermieden oder rechtzeitig selbst bemerkt, auf einer anderen Grundlage entschieden hätte.

Gutachten der Pflegeversicherung kann eigenes Gutachten ersetzen

Seit dem 01.07.2005 ist geregelt, dass das Gericht anstelle eines eigens angeordneten Sachverständigengutachtens auch auf ein Gutachten des medizinischen Dienstes im Rahmen der Pflegeversicherung zurückgreifen kann (§ 68b Abs. 1a FGG). Hierdurch sollen gerichtliche Verfahren beschleunigt werden. Die Zustimmung des Betroffenen oder seines Verfahrenspflegers ist für eine entsprechende Gutachtenverwertung nötig.

Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung sind möglich

Das Gericht kann, um die Erstellung eines Gutachtens zu ermöglichen, Zwangsmaßnahmen anordnen:

Es kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zur Untersuchung vorgeführt wird. Diese Anordnung ist nicht anfechtbar (§ 68b Abs. 3 FGG). Dies gilt auch für die in der Anordnung enthaltene Ermächtigung der Betreuungsbehörde die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen und die Wohnung des Betroffenen zum Vollzug der Vorführung zu betreten (BayObLG BtPrax 2002, 215).

Zur Vorbereitung des Gutachtens kann der Betroffene ggf. vorläufig auf Beschluss des Gerichtes freiheitsentziehend untergebracht werden, wenn die Gutachtenerstellung anders nicht möglich ist (§ 68b Abs. 4 FGG). Die Vorführung hat auf Ersuchen des Gerichtes durch die Betreuungsbehörde stattzufinden. Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören (§ 68b Abs. 4 Satz 2 FGG). Die Anordnung der Unterbringung ist mit der einfachen Beschwerde anfechtbar (BayObLG FamRZ 2001, 1559 m.w.N.).

Einsicht in das Gutachten

Das Gutachten muss dem Betroffenen vor einer gerichtlichen Entscheidung vollständig ausgehändigt werden (OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1362). Dies gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG),(BayObLG FamRZ 1995, 1141). Er persönlich hat ein Recht auf Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens (OLG Düsseldorf vom 25.03.1996, 25 Wx 58/95).

Rechtsmittel

Der Name des Gutachters muss dem Betroffenen vor der Untersuchung bekannt gegeben werden (KG FamRZ 1995, 1379). Die Bennennung allgemein einer Klinik (ohne Name des Arztes) ist unzulässig (OLG Düsseldorf, FamRZ 1889, 110).

Aus § 15 FGG in Verbindung mit § 406 ZPO folgt, dass der Gutachter abgelehnt werden kann, wenn Gründe vorhanden sind, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen und die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters begründen (§ 42 ZPO). Zum Beispiel können unsachliche Äußerungen im Vorgutachten die Besorgnis der Befangenheit begründen. Innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Beweisbeschlusses des Gerichts sollte der Betroffene oder der Verfahrenspfleger (das kann ein Anwalt sein, aber z.B. auch ein sachkundiger Freund/Bekannter) bei Gericht beantragen, dass ein anderer Gutachter bestellt wird.

Sollten sich die Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit erst aus dem Gutachten selbst ergeben, kann die Ablehnung auch noch innerhalb einer angemessenen Überlegenszeit nach Erhalt des Gutachtens erfolgen (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO; LG Kassel FamRZ 1997, 889). Dass der Sachverständige den Betroffenen zu einem früheren Zeitpunkt, etwa im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung, bereits behandelt hat, steht seiner Bestellung nach herrschender Auffassung nicht zwingend entgegen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 11; OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2004, 15 W 398/04).

Als gerichtliche Zwischenentscheidung ist die Anordnung der Begutachtung im Betreuungsverfahren als solche nicht selbständig anfechtbar. Der ausgewählte Sachverständige kann bei hinreichenden Anhaltspunkten für fehlende Unvoreingenommenheit aufgrund Besorgnis der Befangenheit wie oben erwähnt abgelehnt werden - der Einwand, der Betroffene habe bei einem früheren Aufenthalt in einer Klinik Zwangsmaßnahmen gegen andere Patienten beobachtet und sei daher nicht mit einem Gutachter aus dieser Klinik einverstanden, ist indes kein Ablehnungsgrund (LG München, Beschluss vom 12.12.2005, 33 Wx 144/05).

Würdigung des Gutachtens

Der Richter muss das Gutachten kritisch würdigen und überprüfen (BayObLG BtPrax 1994, 59/60; 2001, 166) und ggf. ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen erholen. Die richtige Würdigung des Gutachtens ist von größter Bedeutung für das weitere Verfahren.

BayObLG FamRZ 1996, 1370/1371: Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache des Tatrichters und vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar, d.h. dahin, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstößt, ferner, ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind.

Die Erholung von Obergutachten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Richters. Sie ist nur in Ausnahmefällen veranlasst, wenn besonders schwierige Fragen beantwortet werden müssen oder wenn das Erstgutachten grobe Mängel aufweist (BayObLG FamRZ 1998, 921).

Rechtsprechung

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Vf. 121 VI 93, Entscheidung vom 02.06.1995:

1. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit ist eine mit der Verfassungsbeschwerde nicht selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung. 2. Selbständig anfechtbar sind Zwischenentscheidungen (hier: Vorführung zur Untersuchung, befristete Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt), die mit Zwangsmaßnahmen verbunden sind. Im Hinblick auf die Bedeutung der Grundrechte aus Art. 102 Bayr. Verfassung (Freiheit der Person) und aus Art. 106 Abs. 3 Bayr. Verfassung (Unverletzlichkeit der Wohnung) besteht insoweit ein Rechtschutzinteresse an der verfassungsgerichtlichen Überprüfung auch nach Erledigung dieser Maßnahmen durch Vollzug und Zeitablauf.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. 3. 1996, 25 Wx 58/95 u. 25 Wx 64/95; FamRZ 1997, 1361: zum Umfang des Rechtes des Betreuten auf Kenntnis eines Gutachtens über seinen Geisteszustand

1. Einem Betreuten ist ein Gutachten über seinen Geisteszustand grundsätzlich vollständig und in schriftlicher Form rechtzeitig vor dem Termin zu übersenden, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 FGG nicht vorliegen.

2. Abschriften eines Gutachtens sind dem Betroffenen vorerst ohne Berechnung eines Auslagenvorschusses zur Verfügung zu stellen.

3. Die Verweigerung der Akteneinsicht und der Erteilung von Abschriften durch das LG kann mit der Beschwerde an das OLG angefochten werden.

4. Der Betreute hat als Verfahrensbeteiligter grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht und der Erteilung von Abschriften. Einer Glaubhaftmachung dieses Interesses bedarf es nicht.

BayObLG, , Beschluss vom 17.9.1992, 3Z BR 112/92, BtPrax 93, 30: zur Qualifikation des Sachverständigengutachters.

Das nach § 68b Abs. 1 Satz 1 FGG erforderliche Sachverständigengutachten zur Feststellung der Voraussetzungen der Betreuerbestellung kann grundsätzlich nur durch einen Arzt für Psychiatrie erstellt werden. Das Gutachten eines Assistenzarztes einer psychiatrischen Klinik reicht in der Regel nicht aus, wenn nicht festgestellt ist, dass er die im Einzelfall erforderliche Sachkunde besitzt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.1992, 3 Wx 500/92, BtPrax 93, 175: zum Umfang des ärztlichen Gutachtens als Entscheidungsgrundlage des Gerichts:

1. Zu den Anforderungen an ein Gutachten im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1 FGG.

2. In einer Entscheidung nach § 69 FGG sind Hinweise auf eine bestehende Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen zwar zulässig. Sie gehören aber, weil rechtlich unverbindlich, nicht in den Tenor der Entscheidung.

3. Auch bei bestehender Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen ist ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB nicht ohne weiteres entbehrlich.

Beschluss des BayObLG, FamRZ 94, 720 zur kritischen Würdigung des Gutachtens:

1. Pflicht des Richters zur kritischen Würdigung von Sachverständigengutachten.

2. Ist das Tatsachengericht im Verfahren auf Bestellung eines Betreuers und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Einholung gerichtlicher Sachverständigengutachten und der mündlichen Erläuterung nicht von der Richtigkeit der Gutachten überzeugt, dann muss es ein weiteres Gutachten in Auftrag geben, wenn es nicht seine eigene überlegene Sachkunde nachprüfbar darlegt.

3. Die Bestellung eine Betreuers setzt voraus, dass der damit nicht einverstandene Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.

4. Die Erteilung einer umfassenden Vollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung besteht.

BayObLG, Beschluss vom 24. 8. 2001 - 3Z BR 246/01:

Um zu vermeiden, daß in unverhältnismäßiger Weise in die Rechtsstellung des Betroffenen eingegriffen wird (hier wegen „Altersstarrsinns"), erfordert die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen deren fachpsychiatrische Konkretisierung und die Darlegung ihrer Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 11.09.2001, 1 W 315/01; NJW-RR 2002, 944 zum Rechtsmittel gegen Gutachten

Die Entscheidung, im Betreuungsverfahren ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet, ist für den damit nicht einverstandenen Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar.

BayObLG, Beschluss vom 01.09.2004, 3Z BR 162/04

Die Anordnung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Vorbereitung der Genehmigung einer Unterbringung im Betreuungsverfahren stellt keine mit der Beschwerde anfechtbare Zwischenentscheidung dar.

OLG Köln, Beschluss 16 Wx 83/04

Nach den Ausführungen des Sachverständigen leidet die Betroffene an einem leichten hirnorganischen Psychosyndrom "mit einem insgesamt etwas umständlichen und weitschweifigen Gedankengang, mit einer leichten Herabsetzung von Konzentration und Aufmerksamkeit und einer etwas deutlicheren Herabsetzung des Auffassungsvermögens". Sie sei infolge dessen nicht in der Lage, ihre finanziellen Angelegenheiten in vollem Umfang zu überblicken, so könne sie ihre beschränkten finanziellen Mittel nicht langfristig konsequent so weitgehend einteilen, dass keine Verschuldung entstehe. Diese sachverständigen Feststellungen sprechen dafür, dass bei der Betroffenen eine nur geringe Normabweichung vorliegt. Es finden sich zwar in den Gutachten Hinweise auf ein mögliches Fehlen der freien Willensbestimmung. Diese sind jedoch nur sehr undeutlich und bedürfen einer Ergänzung. Dem Gutachten kann nicht entnommen werden, dass die Erkrankung der Betroffenen einen solchen Grad erreicht hat, dass ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt ist und sie deshalb für die Aufgabenbereiche der Betreuung zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht in der Lage ist.

OLG München, Beschluss vom 12.12.2005, 33 Wx 144/05

1. Die Anordnung der Begutachtung im Betreuungsverfahren ist als gerichtliche Zwischenentscheidung nicht selbständig anfechtbar.

2. Zwar kann der ausgewählte Sachverständige bei hinreichenden Anhaltspunkten für fehlende Unvoreingenommenheit wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Kein Ablehnungsgrund ist aber die Behauptung, der Betroffene habe bei einem früheren Klinikaufenthalt ärztliche Zwangsmaßnahmen gegen andere Patienten beobachtet und sei deshalb mit einem Gutachter aus dieser Einrichtung nicht einverstanden.

OLG München, 22.12.2005, 33 Wx 176/05: Amtsermittlung bei Antrag auf Aufhebung der Betreuung

Es gilt für das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Betreuung der Grundsatz der Amtsermittlung. Will das Vormundschaftsgericht dem Antrag nicht entsprechen, so bestehen keine besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Liegt das letzte Gutachten mehr als 1 1/2 Jahre zurück und sind aus dem Schreiben des Betroffenen Anhaltspunkte für paranoide Vorstellungen erkennbar, so ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufklärung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung vom Tatrichter ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wird.

Kammergericht, Beschluss vom 27.06.2006, 1 W 177/06 :

Ein Betreuer darf erst bestellt werden, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt worden ist:

Anhand des medizinischen Gutachtens im Betreuungsverfahren muss der Vormundschaftsrichter die aktuelle Ausprägung der Erkrankung oder Behinderung des Betroffenen erfassen und die derzeit bestehende Notwendigkeit seiner Betreuung nachvollziehen können. Hierzu ist erforderlich, dass der Sachverständige ein deutliches Bild der derzeitigen Verfassung des Betroffenen vermittelt, indem er die durchgeführte Untersuchung oder Befragung darstellt sowie die aus den Befundtatsachen gezogenen Schlussfolgerungen im Einzelnen begründet

Wird die Bestellung eines Betreuers von dem Sozialpsychiatrischen Dienst unter Beifügung einer ärztlichen Stellungnahme angeregt und erklärt sich der Betroffene mit der Bestellung des Betreuers einverstanden, so ist, wenn er später die Aufhebung der Betreuung begehrt, in entsprechend § 69i Abs. 4 FGG die Begutachtung des Betroffenen nachzuholen, wenn die Aufhebung der Betreuung erstmals abgelehnt werden soll. Die Einfügung von § 68b Abs. 1a FGG durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz hat nichts daran geändert, dass das Vormundschaftsgericht die Erstattung eines Gutachtens im Sinne des § 68 Abs. 1 FGG grundsätzlich selbst zu veranlassen hat (Fortführung von Senat, Beschluss vom 20. Dezember 1994 - 1 W 6687/94, FamRZ 1995, 1279 = KGR Berlin, 1995, 248).

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 28. 11. 2006, 1 W 446/05:

1. Wird ein Gutachten zur Unterbringung des Betroffenen nur mündlich erteilt, so kann dies im weiteren Verfahren nur dann verwertet werden, wenn die Ausführungen des Sachverständigen in der Art und Weise aktenkundig gemacht werden, die den Anforderungen an ein schriftliches Gutachten entsprechen. Es muss der Untersuchungsbefund, aus dem der Sachverständige seine Diagnosen ableitet, im Einzelnen festgehalten und die Folgerungen aus den einzelnen Befundtatsachen auf die Diagnose oder die sonst gestellte Beweisfrage nachvollziehbar dargestellt werden.

2. Hat das Vormundschaftsgericht ein für die Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme ausreichendes Gutachten nicht eingeholt und beantragt der Betroffene im Beschwerdeverfahren nach seiner Entlassung die Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme festzustellen, so kann der Verfahrensfehler nicht mehr geheilt werden.

OLG München, Beschluss vom 29.11.2005, 33 Wx 124/05

Auch wenn ein Sachverständiger im Gutachten eine Aufrechterhaltung der Betreuung mit umfassenden Aufgabenkreisen wegen deren „wichtiger Schutzfunktion” für den Betroffenen (hier: mit Residualsyndrom bei schizophrener Psychose) „psychiatrischerseits dringend empfiehlt”, entbindet dies das Tatsachengericht nicht von der Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes. Es bedarf der Feststellung anhand konkreter Tatsachen für jeden einzelnen Aufgabenkreis, dass der Betroffene insoweit seine Angelegenheiten auch künftig nicht selbst regeln kann und inwieweit ein Handlungsbedarf für eine gesetzliche Vertretung in einzelnen Bereichen absehbar ist.

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2005, 16 Wx 8/05

Ergibt sich aus einem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Betroffene den medizinischen Sachverhalt des § 1896 Abs. 1 BGB erfüllt, ist das Landgericht als Beschwerdegericht verpflichtet, eine erneute Begutachtung anzuordnen. Wird in einem Gutachten lediglich der Verdacht einer psychotischen Störung aufgrund eines Gespräches im Hausflur angeführt und hat keine persönliche Untersuchung des Betroffenen durch den Gutachter stattgefunden, kann eine psychotische Störung oder sonstige psychische Erkrankung nicht angenommen werden. Auch die Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter ersetzt die ärztliche Fachkompetenz nicht.

OLG München, Beschluss vom 02.06.2005, 33 Wx 47/05

1. Hat der Betroffene während einer erstinstanzlichen richterlichen Anhörung in Gegenwart eines Sachverständigen und eines Mitarbeiters der Betreuungsstelle beharrlich geschwiegen und alle Gesprächsversuche über den Fortbestand der Betreuung verweigert, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht nach ausbleibender Reaktion auf die schriftliche Anfrage, ob der Betroffene sich nunmehr bei einer erneuten richterlichen Anhörung äußern werde, von einer entsprechenden Ladung absieht. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt wird.

2. Verweigert der Betroffene jede mündliche oder schriftliche Äußerung ggü. dem Sachverständigen, ist das daraufhin mit dem Ergebnis einer „wahnhaften Störung im Sinne eines Querulantenwahns“ erstellte Gutachten trotz ausschließlich fremdanamnestischer Erkenntnisse jedenfalls dann verwertbar, wenn es sich auf mehrere frühere Begutachtungen durch andere Sachverständige, einen umfangreichen Akteninhalt sowie die Beobachtung des Betroffenen während der von ihm schweigend verbrachten richterlichen Anhörung stützen kann.

OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2005, 16 Wx 70/05

Hat der vom Gericht beauftragte Gutachter wegen fehlender Kooperationsbereitschaft der Betroffenen ohne deren Untersuchung aufgrund seines Eindrucks und von Drittinformationen lediglich den „dringenden Verdacht“ einer psychischen Erkrankung festgestellt, so rechtfertigt dies nicht die Anordnung einer Betreuung. Der Tatrichter hat in einem solchen Fall eine ergänzende Begutachtung zu veranlassen und ggf. Anordnungen nach § 68b Abs. 3, 4 FGG zu erlassen.

BayObLG, Beschluss vom 30.11.2004, 3Z BR 222/04

Will das Vormundschaftsgericht die Unterbringung eines Betreuten über eine Dauer von vier Jahren hinaus verlängern, darf es diese Maßnahme nur dann auf das Gutachten eines bereits früher im Unterbringungsverfahren tätigen Sachverständigen stützen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.04.2006, 3 W 28/06 :

Die Anordnung, durch einen anderen Sachverständigen ein neues Gutachten erstatten zu lassen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Eine solche Anordnung kommt nur bei besonders schwierigen Fragen oder groben Mängeln vorliegender Gutachten in Betracht, ferner bei Zweifeln an der Sachkunde des bisherigen Gutachters, wenn dessen Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder Widersprüche enthält oder wenn ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren überlegen sind.

OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2006, 17 W 101/06 :

Eine Untersuchungs- und Vorführungsanordnung ist bei verfassungsgemäßer Auslegung des § 68 b Abs. 3 S. 2 FGG zumindest dann anfechtbar, wenn gleichzeitig die Befugnis zur Anwendung von Gewalt gegen den Betroffenen und/oder die Erlaubnis zum gewaltsamen Zutritt zu dessen Wohnung erteilt wird.

OLG München, Beschluss vom 09.06.2006, 33 Wx 124/06 :

Die Androhung der Vorführung eines Betroffenen zur psychiatrischen Begutachtung ist bei einer im Raum stehenden Verlängerung der Betreuung unanfechtbar (Abgrenzung zu BayObLG BtPrax 1995, 182 = FamRZ 1996, 499).

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.09.2006, 3 W 173/06 :

1. Lehnt der Betroffene im öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverfahren die Begutachtung durch einen Sachverständigen ab, so hat das Gericht, um dem Amtsermittlungsgrundsatz zu genügen, Zwangsmaßnahmen nach § 68b Abs. 3 und 4 FGG zu ergreifen.

2. Die durch Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung erstreckt sich nicht auf Verfahren, die die Unterbringung einer Person wegen psychischer Erkrankung mit dem Ziel der präventiven Gefahrenabwehr zum Gegenstand haben.

KG Berlin, Beschluss vom 28.11.2006, 1 W 279/06, BtPrax 2007, 137

Holt das Vormundschaftsgericht nach § 70e Abs. 1 FGG ein Gutachten ein, hat es zuvor den Betroffenen hierüber sowie über die Person des Sachverständigen in Kenntnis zu setzen. Wird der behandelnde Arzt als Sachverständiger bestellt, sind bei der Behandlung erhobene Befunde nur dann verwertbar, wenn der Betroffene den Sachverständigen von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat.

OLG Celle, Beschluss vom 10.07.2007, 17 W 72/07, BtPrax 2007, 263 ff.:

Eine ausreichende richterliche Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes (BVerGE 70, 297) ist nur dann möglich, wenn nicht etwa ein behandelnder Arzt des Klinikums, in dem der Betroffene untergebracht ist, das Gutachten erstellt, sondern vielmehr ein externer Sachverständiger. Dies steht einer Wertschätzung des behandelnden Arztes im Klinikum nicht entgegen. Es soll gewährleistet werden, dass ein wirklich unabhängiges Gutachten (Bt-Drs. 11/4528, S. 176) erstattet wird.

OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2007, 2 W 09/07 u. 2 W 10/07, BtPrax 2007, 227 = FamRZ 2008, 77:

Das Sachverständigengutachten muss von einem Facharzt für Psychiatrie oder einem auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Arztes erstellt worden sein. Der Umfang an Erfahrung ist vom Gericht beim Sachverständigen zu erfragen und in der Entscheidung darzulegen. Ein Verstoss gegen diese Erfordernisse stellt einen Verfahrensfehler dar und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

OLG München, Beschluss vom 13.11.2006, 33 Wx 244/06 :

Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später statt findenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.

BGH, Beschluss vom 14.03.2007, XII ZB 201/06 :

Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung erfordert die persönliche Anhörung des Betroffenen. Insoweit kann der Betroffene die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben.

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

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  • Crefeld, Wolf: Die Begutachtung im Entmündigungsverfahren; R&P 1986, Heft 3
  • ders.: Der Sachverständige im Betreuungsverfahren; FuR 1990, 272
  • ders.: Aufgabe und Selbstverständnis des Sachverständigen im Entmündigungsverfahren bzw. Betreuungsverfahren in Brill, Karl-Ernst, Zum Wohle des Betreuten, Bonn 1990
  • ders.: Was müssen Sozialarbeit und Medizin zu einer besseren Anwendungspraxis des Betreuungsrechts beitragen? BtPrax 1993, 3
  • Foerster: Das neue BtG - Gedanken aus psychiatrischer Sicht; MedR 1991, 180
  • Halfen: Betreuungsgutachten aus der Sicht einer Sozialarbeiterin; BtPrax 2004, 135
  • Hasselbeck: Demenzen- Störungsbilder und deren Abgrenzung aus Sicht des Psychiaters und Sachverständigen im Betreuungsrecht: BtMan 2008, 3
  • Holzhauer: Zweifelsfragen zur Sachverständigenbegutachtung im Betreuungsrecht, NZS 1996, 255
  • Kern: Arzt und Betreuungsrecht, MedR 1993, 245
  • Konrad: Aufgaben des psychowissenschaftlichen Sachverständigen im neuen Betreuungsrecht; RuP 92, 2
  • Linnhoff: Gutachten - zum Wohle der Betroffenen oder zur Absicherung von Institutionen? BtPrax 94, 163
  • Marschner: Sachverständigengutachten bei vormundschaftsgerichtlicher Unterbringung, RuP 1984, 171
  • Oberloskamp: Qualität von Gutachten und Sozialberichten; BtPrax 2004, 123
  • Vennemann: Der Betreuungsrichter an der (zu) kurzen Leine – zur Verhältnismäßigkeit im (Betreuungs-)Verfahrensrecht, BtPrax 1994, 93
  • Walther: Vorführungen und Zuführungen – eine neue Aufgabe örtlicher Betreuungsbehörden – Ein Praxisbericht, BtPrax, 1997, 43
  • Wojnar/Bruder: Ärztliche Tätigkeit und das Betreuungsgesetz, BtPrax 1993, 50

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