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==Das Sachverständigengutachten==
 
==Das Sachverständigengutachten==
 
   
 
   
Bevor das [[Betreuungsgericht]] über die [[Betreuerbestellung|Anordnung einer Betreuung]], eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es oder die Genehmigung einer [[Unterbringung]] entscheidet, hat es ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der jeweiligen Maßnahme einzuholen. (Rechtsgrundlagen: bei [[Betreuungsverfahren]] {{Zitat de §|68b|fgg}} FGG (ab 1.9.2009 § 280 FamFG), bei [[Unterbringungsverfahren]] {{Zitat de §|70e|fgg}} FGG), ab 1.9.2009 § 321 FamFG.
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Bevor das [[Betreuungsgericht]] über die [[Betreuerbestellung|Anordnung einer Betreuung]], eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es oder die Genehmigung einer [[Unterbringung]] entscheidet, hat es ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der jeweiligen Maßnahme einzuholen. (Rechtsgrundlagen: bei [[Betreuungsverfahren]] § 280 FamFG), bei [[Unterbringungsverfahren]] § 321 FamFG.
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Gleiches gilt bei der Erweiterung der [[Aufgabenkreis]]e, bei der [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung einer Heilbehandlung]], eines ärztlichen Eingriffes oder einer [[Sterilisation]]. Bei geringfügigen Erweiterungen der Betreuung und bei Änderungen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten kann auf eine erneute Begutachtung verzichtet werden ({{Zitat de §|69i|fgg}} Abs. 1 FGG; ab 1.9.2009 § 293 FamFG). Dann ist allerdings zu begutachten, wenn einem Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] oder –einschränkung nicht stattgegeben werden soll ({{Zitat de §|69i|fgg}} Abs. 4 FGG; ab 1.9.2009 § 294 FamFG).
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Gleiches gilt bei der Erweiterung der [[Aufgabenkreis]]e, bei der [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung einer Heilbehandlung]], eines ärztlichen Eingriffes oder einer [[Sterilisation]]. Bei geringfügigen Erweiterungen der Betreuung und bei Änderungen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten kann auf eine erneute Begutachtung verzichtet werden (§ 293 FamFG). Dann ist allerdings zu begutachten, wenn einem Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] oder –einschränkung nicht stattgegeben werden soll (§ 294 FamFG).
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Der Sachverständige hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen. Ferndiagnosen oder Stellungnahmen aufgrund der Aktenlage erfüllen nicht die Voraussetzungen des {{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 1 Satz 4 FGG. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle zulässig und begründet (OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 666), weil  i m m e r  eine aktuelle Untersuchung stattfinden muss.
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Der Sachverständige hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen. Ferndiagnosen oder Stellungnahmen aufgrund der Aktenlage erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 280 FamFG. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle zulässig und begründet (OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 666), weil  i m m e r  eine aktuelle Untersuchung stattfinden muss.
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Falls der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Notwendigkeit einer Betreuung besteht, so hat er auch Aussagen dazu in seinem Gutachten zu treffen, welchen [[Aufgabenkreis]] die Betreuungen umfassen sollte und auf welche Dauer sie angelegt sein sollte. Für die Einrichtung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB) muss in gleicher Weise ein Gutachten erstellt werden.
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Falls der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Notwendigkeit einer Betreuung besteht, so hat er auch Aussagen dazu in seinem Gutachten zu treffen, welchen [[Aufgabenkreis]] die Betreuungen umfassen sollte und auf welche Dauer sie angelegt sein sollte. Für die Einrichtung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es ({{Zitat de §|1825|bgb}} BGB) muss in gleicher Weise ein Gutachten erstellt werden.
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Der Sachverständige wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) bezahlt; die Stundensätze liegen zwischen 50 und 80 Euro.
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Der Sachverständige wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) bezahlt; die Stundensätze liegen zwischen 80 und 120 Euro.
    
'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''
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==Kosten des Gutachtens==
 
==Kosten des Gutachtens==
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Die Leistungen des medizinischen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s oder zur Prüfung der Geschäfts- oder [[Testierfähigkeit]] sowie in [[Unterbringungsverfahren]] sind in die Honorargruppe M3 einzuordnen (Stundensatz 100 Euro nach § 9 JVEG). Die Verlängerung einer Betreuung wird nach M 1 (65 Euro/Std.) und die Einrichtung einer Betreuung nach M 2 (75 Euro/Std.) aus der Staatskasse bezahlt.
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Die Leistungen des medizinischen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s oder zur Prüfung der Geschäfts- oder [[Testierfähigkeit]] sowie in [[Unterbringungsverfahren]] sind in die Honorargruppe M3 einzuordnen (Stundensatz 100 nach § 9 JVEG, ab 1.1.2021 120 €). Die Verlängerung einer Betreuung wird nach M 1 (65 /Std., ab 1.1.2021 80 €) und die Einrichtung einer Betreuung nach M 2 (75 /Std., ab 1.1.2021 90 €) aus der Staatskasse bezahlt.
    
Dem Betroffenen werden die Kosten als Teil der [[Gerichtskosten]] dann in Rechnung gestellt, wenn sein Vermögen im Sinne von § 92 Kostenordnung über 25.000 Euro beträgt.
 
Dem Betroffenen werden die Kosten als Teil der [[Gerichtskosten]] dann in Rechnung gestellt, wenn sein Vermögen im Sinne von § 92 Kostenordnung über 25.000 Euro beträgt.
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  ders.: Sachverständige Beratung bei Betreuungsentscheidungen; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 1], ISBN 3769409930
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  ders.: Sachverständige Beratung bei Betreuungsentscheidungen; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 1], ISBN 3769409930
 
*Diekmann: Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das BetrRG vor der Bestellung eines Betreuers; BtPrax 2015, 169
 
*Diekmann: Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das BetrRG vor der Bestellung eines Betreuers; BtPrax 2015, 169
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* Dodegge, Mängel bei Sachverständigengutachten in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, DS 2021, 147
 
*Foerster: Das neue BtG - Gedanken aus psychiatrischer Sicht; MedR 1991, 180
 
*Foerster: Das neue BtG - Gedanken aus psychiatrischer Sicht; MedR 1991, 180
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Halfen_Gutachten_04_04.pdf Halfen: Betreuungsgutachten aus der Sicht einer Sozialarbeiterin, BtPrax 2004, 135 (PDF)]
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Halfen_Gutachten_04_04.pdf Halfen: Betreuungsgutachten aus der Sicht einer Sozialarbeiterin, BtPrax 2004, 135 (PDF)]

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