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==Das Sachverständigengutachten==
 
==Das Sachverständigengutachten==
 
   
 
   
Bevor das [[Betreuungsgericht]] über die [[Betreuerbestellung|Anordnung einer Betreuung]], eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es oder die Genehmigung einer [[Unterbringung]] entscheidet, hat es ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der jeweiligen Maßnahme einzuholen. (Rechtsgrundlagen: bei [[Betreuungsverfahren]] {{Zitat de §|68b|fgg}} FGG (ab 1.9.2009 § 280 FamFG), bei [[Unterbringungsverfahren]] {{Zitat de §|70e|fgg}} FGG), ab 1.9.2009 § 321 FamFG.
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Bevor das [[Betreuungsgericht]] über die [[Betreuerbestellung|Anordnung einer Betreuung]], eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es oder die Genehmigung einer [[Unterbringung]] entscheidet, hat es ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der jeweiligen Maßnahme einzuholen. (Rechtsgrundlagen: bei [[Betreuungsverfahren]] § 280 FamFG), bei [[Unterbringungsverfahren]] § 321 FamFG.
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Gleiches gilt bei der Erweiterung der [[Aufgabenkreis]]e, bei der [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung einer Heilbehandlung]], eines ärztlichen Eingriffes oder einer [[Sterilisation]]. Bei geringfügigen Erweiterungen der Betreuung und bei Änderungen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten kann auf eine erneute Begutachtung verzichtet werden ({{Zitat de §|69i|fgg}} Abs. 1 FGG; ab 1.9.2009 § 293 FamFG). Dann ist allerdings zu begutachten, wenn einem Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] oder –einschränkung nicht stattgegeben werden soll ({{Zitat de §|69i|fgg}} Abs. 4 FGG; ab 1.9.2009 § 294 FamFG).
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Gleiches gilt bei der Erweiterung der [[Aufgabenkreis]]e, bei der [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung einer Heilbehandlung]], eines ärztlichen Eingriffes oder einer [[Sterilisation]]. Bei geringfügigen Erweiterungen der Betreuung und bei Änderungen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten kann auf eine erneute Begutachtung verzichtet werden (§ 293 FamFG). Dann ist allerdings zu begutachten, wenn einem Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] oder –einschränkung nicht stattgegeben werden soll (§ 294 FamFG).
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Der Sachverständige hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen. Ferndiagnosen oder Stellungnahmen aufgrund der Aktenlage erfüllen nicht die Voraussetzungen des {{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 1 Satz 4 FGG. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle zulässig und begründet (OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 666), weil  i m m e r  eine aktuelle Untersuchung stattfinden muss.
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Der Sachverständige hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen. Ferndiagnosen oder Stellungnahmen aufgrund der Aktenlage erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 280 FamFG. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle zulässig und begründet (OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 666), weil  i m m e r  eine aktuelle Untersuchung stattfinden muss.
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Falls der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Notwendigkeit einer Betreuung besteht, so hat er auch Aussagen dazu in seinem Gutachten zu treffen, welchen [[Aufgabenkreis]] die Betreuungen umfassen sollte und auf welche Dauer sie angelegt sein sollte. Für die Einrichtung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB) muss in gleicher Weise ein Gutachten erstellt werden.
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Falls der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Notwendigkeit einer Betreuung besteht, so hat er auch Aussagen dazu in seinem Gutachten zu treffen, welchen [[Aufgabenkreis]] die Betreuungen umfassen sollte und auf welche Dauer sie angelegt sein sollte. Für die Einrichtung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es ({{Zitat de §|1825|bgb}} BGB) muss in gleicher Weise ein Gutachten erstellt werden.
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Der Sachverständige wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) bezahlt; die Stundensätze liegen zwischen 50 und 80 Euro.
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Der Sachverständige wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) bezahlt; die Stundensätze liegen zwischen 80 und 120 Euro.
    
'''Rechtsprechung:'''
 
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==Kosten des Gutachtens==
 
==Kosten des Gutachtens==
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Die Leistungen des medizinischen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s oder zur Prüfung der Geschäfts- oder [[Testierfähigkeit]] sowie in [[Unterbringungsverfahren]] sind in die Honorargruppe M3 einzuordnen (Stundensatz 85 Euro nach § 9 JVEG). Die Verlängerung einer Betreuung wird nach M 1 (50 Euro/Std.) und die Einrichtung einer Betreuung nach M 2 (60 Euro/Std.) aus der Staatskasse bezahlt.
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Die Leistungen des medizinischen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s oder zur Prüfung der Geschäfts- oder [[Testierfähigkeit]] sowie in [[Unterbringungsverfahren]] sind in die Honorargruppe M3 einzuordnen (Stundensatz 100 € nach § 9 JVEG, ab 1.1.2021 120 €). Die Verlängerung einer Betreuung wird nach M 1 (65 €/Std., ab 1.1.2021 80 €) und die Einrichtung einer Betreuung nach M 2 (75 €/Std., ab 1.1.2021 90 €) aus der Staatskasse bezahlt.
    
Dem Betroffenen werden die Kosten als Teil der [[Gerichtskosten]] dann in Rechnung gestellt, wenn sein Vermögen im Sinne von § 92 Kostenordnung über 25.000 Euro beträgt.
 
Dem Betroffenen werden die Kosten als Teil der [[Gerichtskosten]] dann in Rechnung gestellt, wenn sein Vermögen im Sinne von § 92 Kostenordnung über 25.000 Euro beträgt.
    
Rechtsprechung:
 
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'''LG Kassel, Beschluss vom 23.07.2009, 3 T 322/09''', FamRZ 2010, 150:
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Die Vergütung des Sachverständigen für ein [[Sachverständigengutachten|Gutachten]] dazu, ob eine bestehende Betreuung um einen [[Einwilligungsvorbehalt]] für [[Vermögenssorge|vermögensrechtliche Angelegenheiten]], § 1903 BGB, zu erweitern ist, erfolgt nach der Honorarstufe M2 gemäß der Anlage 1 zu § 9 JVEG (= 75 €/Stunde).
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'''AG Ludwigsburg, Beschluss vom 05.12.2012, 2 XVII 550/12''':
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Die Leistungen des medizinischen Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sind in die Honorargruppe M3 einzuordnen (85 Euro/Std-). Nach der Honorargruppe M3 werden Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad, d.h. Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differentialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilungen der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen honoriert. Beispielshalber nennt die Anlage Gutachten zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit.
    
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 29.04.2013, 9 W 34/13''':
 
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 29.04.2013, 9 W 34/13''':
    
Eine nachträgliche Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen in einem Betreuungsverfahren ist nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 2 Abs. 1 Nr. 1 JVEG nicht mehr möglich.
 
Eine nachträgliche Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen in einem Betreuungsverfahren ist nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 2 Abs. 1 Nr. 1 JVEG nicht mehr möglich.
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'''OLG Naumburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 2 Wx 9/14'''
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# Die Tatbestände des § 10 JVEG stellen gegenüber denen des § 9 JVEG speziellere Regelungen dar und sind vorrangig zu prüfen.
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# Maßgebend für die Zuordnung einer Tätigkeit des Sachverständigen zu einem Vergütungstatbestand ist der jeweilige konkrete Auftrag des Gerichts, wie er vom Sachverständigen unter Würdigung aller ihm bekannter Umstände verstanden werden durfte.
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# Die im Verfahren zur Verlängerung einer Betreuungsanordnung vom Betreuungsgericht geforderte Stellungnahme eines psychiatrischen Sachverständigen ist im Zweifel kein Zeugnis über einen ärztlichen Befund i. S. v. Nr. 202 Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, sondern ein Gutachten i. S. v. § 9 Abs. 1 JVEG und nach einer der Honorargruppen der Anlage 1 zur § 9 Abs. 1 JVEG.
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'''LG Darmstadt, Beschluss v 21.09.2016 - 5 T 634/15'''
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Ein Sachverständiger, der auftragsgemäß ein ärztliches Zeugnis nach § 281 FamFG erstellt, hat in der Regel einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 9, 8 JVEG, nicht lediglich nach Ziffer 202 der Anlage 2 zu § 10 JVEG.
    
==Qualifikation des Gutachters==
 
==Qualifikation des Gutachters==
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==Würdigung des Gutachtens==
 
==Würdigung des Gutachtens==
Der Richter muss das Gutachten kritisch würdigen und überprüfen (BayObLG BtPrax 1994, 59/60; 2001, 166) und ggf. ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen erholen. Die richtige Würdigung des Gutachtens ist von größter Bedeutung für das weitere Verfahren.
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Der [[Richter]] muss das Gutachten kritisch würdigen und überprüfen (BayObLG BtPrax 1994, 59/60; 2001, 166) und ggf. ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen erholen. Die richtige Würdigung des Gutachtens ist von größter Bedeutung für das weitere Verfahren.
    
BayObLG FamRZ 1996, 1370/1371: Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache des Tatrichters und vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar, d.h. dahin, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstößt, ferner, ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind.
 
BayObLG FamRZ 1996, 1370/1371: Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache des Tatrichters und vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar, d.h. dahin, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstößt, ferner, ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind.
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'''KG Berlin, Beschluss vom 05.05.2009, 1 W 430/07''', FGPrax 2009, 186 = MDR 2009, 946:
 
'''KG Berlin, Beschluss vom 05.05.2009, 1 W 430/07''', FGPrax 2009, 186 = MDR 2009, 946:
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Gibt der den Untergebrachten behandelnde Arzt auf Bitten des Gerichts eine Stellungnahme über die in der aktuellen Unterbringung getroffenen Befunde ab, unterliegt dieses ärztliche Zeugnis nicht der Befangenheitsablehnung nach §§ 15 FGG, 406 FGG, vielmehr sind die vorgetragenen Befangenheitsgründe bei der Würdigung nach § 12 FGG (jetzt § 26 FamFG) zu prüfen.
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Gibt der den Untergebrachten behandelnde Arzt auf Bitten des Gerichts eine Stellungnahme über die in der aktuellen Unterbringung getroffenen Befunde ab, unterliegt dieses ärztliche Zeugnis nicht der Befangenheitsablehnung nach §§ 15 FGG, 406 FGG, vielmehr sind die vorgetragenen Befangenheitsgründe bei der Würdigung nach § 12 FGG (jetzt § 26 FamFG) zu prüfen.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3540259228/internetsevon-21 Hajak/Müller (Hrsg.): Willensbestimmung zwischen Recht und Psychiatrie: Krankheit, Behinderung, Berentung, Betreuung; Berlin 2005], ISBN 3540259228 [http://www.springerlink.com/content/p60tvg1146u51421/fulltext.pdf?page=1 Vorschau]
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3540259228/internetsevon-21 Hajak/Müller (Hrsg.): Willensbestimmung zwischen Recht und Psychiatrie: Krankheit, Behinderung, Berentung, Betreuung; Berlin 2005], ISBN 3540259228 [http://www.springerlink.com/content/p60tvg1146u51421/fulltext.pdf?page=1 Vorschau]
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769405021/internetsevon-21 Koch: Der klinische Anhörungstermin im Unterbringungsverfahren. ], ISBN 3769405021
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769405021/internetsevon-21 Koch: Der klinische Anhörungstermin im Unterbringungsverfahren. ], ISBN 3769405021
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3170260804/internetsevon-21 Lorz: Betreuung bei psychischen Erkrankungen; Kohlhammer 2015], ISBN 3170260804
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832955070/internetsevon-21  Schmoeckel: Demenz und Recht: Bestimmung der Geschäfts- und Testierfähigkeit; Nomos-Verlag 2010], ISBN 978-3832955076
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832955070/internetsevon-21  Schmoeckel: Demenz und Recht: Bestimmung der Geschäfts- und Testierfähigkeit; Nomos-Verlag 2010], ISBN 978-3832955076
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3131363312/internetsevon-21 Ulrike Hoffmann – Richter, Die psychiatrische Begutachtung, Thieme 2005], ISBN 3131363312
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3131363312/internetsevon-21 Ulrike Hoffmann – Richter, Die psychiatrische Begutachtung, Thieme 2005], ISBN 3131363312
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*ders.: Was müssen Sozialarbeit und Medizin zu einer besseren Anwendungspraxis des Betreuungsrechts beitragen? [[BtPrax]] 1993, 3
 
*ders.: Was müssen Sozialarbeit und Medizin zu einer besseren Anwendungspraxis des Betreuungsrechts beitragen? [[BtPrax]] 1993, 3
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  ders.: Sachverständige Beratung bei Betreuungsentscheidungen; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 1], ISBN 3769409930
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  ders.: Sachverständige Beratung bei Betreuungsentscheidungen; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 1], ISBN 3769409930
*DFiekmann: Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das BetrRG vor der Bestellung eines Betreuers; BtPrax 2015, 169
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*Diekmann: Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das BetrRG vor der Bestellung eines Betreuers; BtPrax 2015, 169
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* Dodegge, Mängel bei Sachverständigengutachten in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, DS 2021, 147
 
*Foerster: Das neue BtG - Gedanken aus psychiatrischer Sicht; MedR 1991, 180
 
*Foerster: Das neue BtG - Gedanken aus psychiatrischer Sicht; MedR 1991, 180
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Halfen_Gutachten_04_04.pdf Halfen: Betreuungsgutachten aus der Sicht einer Sozialarbeiterin, BtPrax 2004, 135 (PDF)]
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Halfen_Gutachten_04_04.pdf Halfen: Betreuungsgutachten aus der Sicht einer Sozialarbeiterin, BtPrax 2004, 135 (PDF)]

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