Rente

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Allgemeines

Betreuer haben oft für die betreuten Menschen Renten zu beantragen und entgegen zu nehmen. Hierbei ist zunächst an Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu denken. Bei dieser wird unterschieden in Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten (volle oder teilweise Erwerbeminderung), Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten (Witwer/Witwen/Waisenrenten). Die Anspruchsvoraussetzungen und Altersgrenzen sind unterschiedlich.

Die für den Betreuten jeweils zuständige Berufsgenossenschaft (oder Eigenunfallversicherung der öffentlichen Hand) ist zuständig für Unfallrenten, also solche, bei denen die Ursache für Erwerbsminderung oder Tod in einem Arbeits-/Wegeunfall oder einer Berufskrankheit liegt. Auch hier gibt es Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.

Für Kriegsopfer und deren Hinterbliebene und Ihnen Gleichgestellte kommen Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz in Frage. Zuständig hierfür sind in den meisten Bundesländern Landesämter für Soziales und Versorgung (in NRW die Landschaftsverbände Rheinland bzw. Westfalen-Lippe). Gleichgestellt sind Wehr- und Zivildienstgeschädigte, Verfolgte des DDR-Regimes, Opfer von Gewalttaten und Impfgeschädigte.

Neben den gesetzlichen Rentenansprüchen kommen weiterhin Betriebsrentenansprüche in Frage (insbesondere bei größeren Betrieben sowie im öffentlichen Dienst), die durch Tarifverträge geregelt sind. Private Rentenansprüche sind z.B. solche aus Riester- oder Rürup-Rentenverträgen.

Betreuerhaftung bei unterlassenem Rentenantrag

Grundsätzlich wird Rente ab dem Monat der Antragstellung gewährt, falls die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Altersrente kann bis zu 3 Monaten rückwirkend bewilligt werden, wenn der Antrag binnen 3 Monaten nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze gestellt wird.

War der noch nicht unter Betreuung stehende Versicherte innerhalb von 3 Monaten nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze (§ 99 Abs. 1 SGB VI) geschäftsunfähig104 BGB) oder lagen bereits die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Angelegenheiten der Vermögenssorge1903 BGB) vor, endet die Antragsfrist analog zu § 210 BGB frühestens drei Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem durch Beschluss (bzw. durch eine einstweilige Anordnung) des Betreuungsgerichts ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter für Angelegenheiten, die die Rentenversicherung mit erfassen, bestellt worden ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses (bzw. der einstweiligen Anordnung) an den Betreuer (§ 287 FamFG) (siehe die [Bearbeitungshinweise der DRV] dazu). Hinterbliebenenrenten können maximal 12 Monate rückwirkend gewährt werden.

Ist dem Betreuer nicht bekannt, welcher Rententräger zuständig ist, sollte der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Land (des jeweiligen Bundeslandes) gestellt werden. Falls ein anderen Rententräger zuständig sein sollte, gilt der Antrag dennoch als gestellt (§ 16 SGB I).

Es empfiehlt sich bei neuen Betreuerbestellungen generell, formlos einen Antrag auf Erwerbeminderungsrente, bei Personen, die die Altersgrenze bereits erreicht haben, auf Altersrente zu stellen, damit keine Haftungssituation entsteht. Dies gilt natürlich nicht, wenn der Betroffene bereits Rente bezieht.

Rechtsprechung:

LG Berlin, Urteil vom 20.09.2000 - 11 O 75/99, BtPrax 2001, 83 = NJWE-FER 2001, 210:

Ein Betreuer haftet der Betroffenen nicht auf Ersatz der durch verspätete Rentenantragsstellung entgangenen Rentenzahlungen, wenn auf Wunsch der Betroffenen zunächst versucht werden sollte, ihre Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen wieder herzustellen.

LG Berlin, Urteil vom 10.05.2001 - 31 O 658/99, BtPrax 2001, 215 = bt-info 2002, 26 (LS) = FamRZ 2002, 345 = FPR 2002, 20

  1. Die Geltendmachung von Rentenansprüchen gehört zum Aufgabenkreis des Betreuers, dem die Vermögenssorge übertragen ist.
  2. Der Betroffene hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer, wenn dieser es schuldhaft unterlässt, rechtzeitig einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente zu stellen.

LG Köln, Urteil vom 29.11.2004 - 4 O 215/04, FamRZ 2006,1874 (LS)

Der Betreuer hat durch das Versäumnis, rechtzeitig die Hinterbliebenenrente für den Kläger zu beantragen, seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Betreuung gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt. Dem Beklagten war gem. § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB die Betreuung des Klägers auch hinsichtlich der Vermögenssorge übertragen worden. Die Vermögenssorge beinhaltet die Pflicht, für die Erhaltung, Verwertung und Vermehrung des Vermögens des Betreuten innerhalb der durch das Gesetz aufgestellten Schranken zu sorgen. Dazu gehört es auch, Rentenansprüche und andere dem Betreuten zustehende Rechte, die dessen Vermögen zu gute kommen, rechtzeitig geltend zu machen.

Rentenversteuerung

Der Betreuer ist nach § 34 Abgabenordnung auch verpflichtet, Steuererklärungen für den Betreuten abzugeben. Auch Renten unterliegen der Einkommensteuerpflicht. Bei Rentnern ist die steuerliche Rechtslage bereits 2005 im Rahmen der sog. nachgelagerten Rentenbesteuerung zu Ungunsten dieser Personen verändert worden. Während zuvor Renten nur mit einem Ertragsanteil zu versteuern waren, der fast immer unter die o.g. Freibeträge fiel, ist das seit 2005 anders.

Allerdings sind hier infolge bis Ende 2009 fehlender Informationen der Finanzbehörden seitens der Rentenversicherungsträger und Unkenntnis der Steuerpflichten in vielen Fällen die Einkünfte bisher nicht deklariert worden. Für Betreuer, die nun bestellt sind, bedeutet das in vielen Fällen, für vergangene Jahre Steuererklärungen für Rentner abgeben zu müssen.

Der Kern der nachgelagerten Rentenbesteuerung ist der so genannte Rentenfreibetrag. Dies ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Betroffen sind sowohl Alters-, Erwerbsminderungs- wie auch Hinterbliebenenrenten. Versorgungs- und Entschädigungsrenten, etwa Unfallrenten von der Berufsgenossenschaft oder Kriegsbeschädigtenrenten, bleiben allerdings steuerfrei.

Der Anteil der Jahresbruttorente, der nach neuem Recht steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der Rentenfreibetrag beträgt für alle, die am 31.12.2004 bereits Rentner waren, 50 Prozent der Jahresbruttorente 2005. Er ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch, wenn die Rente durch die jährlichen Rentenanpassungen weiter steigt.

Für diejenigen, die im Laufe des Jahres 2005 erstmals Rente bezogen haben, sind ebenfalls 50 Prozent dieser Rente steuerpflichtig. Seit 2006 steigt der Anteil der Steuerpflicht jährlich um je 2 %. Das heißt, dass bei einem Rentenbeginn im Jahre 2012 64 % der Bruttorente steuerpflichtig sind. Da die meisten Rentner im ersten Jahr ihres Rentenbezuges ihre Rente nur für einen Teil des Jahres beziehen, wird der endgültige Rentenfreibetrag erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres ermittelt. Bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte ist ggf. der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € zu berücksichtigen, sofern der Steuerpflichtige keine höheren Aufwendungen nachweist (§ 9a Nr. 3 EStG).

Rente und Sozialhilfe

Renten sind vorrangige Sozialleistungen gegenüber Sozialhilfe/Grundsicherung. Sie werden als Einkommen angerechnet. Das gilt laut BSG v. 3.12.2001 - B 2 U 12/02; BSGE 90, 172 sowie BSGE 99, 47 = NJ 2008, 96 auch für die Unfallrente. Danach ist Verletztenrente nach dem SGB VII eine zweckneutrale Leistung, die auf Sozialhilfe oder ALG 2 angerechnet wird.

Lediglich die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bleibt als Einkommen außen vor (§ 82 Abs. 1 SGB XII). Dies gilt auch analog bei der Frage der Betreuervergütung, da § 1836c BGB auf die entsprechenden Regelungen des Sozialhilferechtes verweist.

Mitteilung von Veränderungen

Änderungen in den Verhältnissen des Rentenbeziehers, die für die Rente von Belang sein können (Hinzuverdienst, Wiederheirat bei Witwenrenten, Tod des Rentenbeziehers usw.) sind vom Betreuer unaufgefordert mitzuteilen (§ 60 SGB I). Renten, die nach Wegfall des Rentenanspruches noch auf dem Girokonto eingehen, werden von der Rentenversicherung bei der Bank zurück gefordert (§ 118 SGB VI). Bisherige Betreuer sollten über Konten, auf denen sich Rentenbezüge befinden, nicht mehr verfügen, da sie sonst selbst anstelle der Bank rückzahlungspflichtig sind.

Weblinks

Zeitschriftenbeiträge

  • Bienwald: Zur Vertretung des Betreuten gegenüber Behörden, BtPrax 2003, 71
  • Deinert: Die Handlungs- und Prozessfähigkeit betreuter Menschen; BtMan 2007, 182
  • Mrozynski: Die Zurechnung des Vertreterverhaltens im Sozialrecht; FamRZ 1993, 402
  • Thar: Zur Geltendmachung von Sozialleistungen; BtPrax 2003, 161

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