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Neben den gesetzlichen Rentenansprüchen kommen weiterhin [[wikipedia:de:Betriebsrente|Betriebsrentenansprüche]] in Frage (insbesondere bei größeren Betrieben sowie im öffentlichen Dienst), die durch Tarifverträge geregelt sind. Private Rentenansprüche sind z.B. solche aus [[wikipedia:de:Riester-Rente|Riester-]] oder [[wikipedia:de:Rürup-Rente|Rürup-Rentenverträgen]].
 
Neben den gesetzlichen Rentenansprüchen kommen weiterhin [[wikipedia:de:Betriebsrente|Betriebsrentenansprüche]] in Frage (insbesondere bei größeren Betrieben sowie im öffentlichen Dienst), die durch Tarifverträge geregelt sind. Private Rentenansprüche sind z.B. solche aus [[wikipedia:de:Riester-Rente|Riester-]] oder [[wikipedia:de:Rürup-Rente|Rürup-Rentenverträgen]].
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Vor der Stel­lung eines Antrages auf Erwerbs­min­de­rungs­rente ist es dem Antrag­steller zumutbar, eine Rechts­be­ra­tung durch den Renten­ver­si­che­rungs­träger oder das kommu­nale Versi­che­rungsamt in Anspruch zu nehmen. Für eine anwalt­liche Bera­tung wird dann keine Bera­tungs­hilfe gewährt. Damit bestä­tigte das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt die Entschei­dung des Amts­ge­richts über die Ableh­nung eines Bera­tungs­hil­fean­trages. Die Verfas­sungs­be­schwerde wurde nicht zur Entschei­dung ange­nommen (1 BvR 2735/11, Beschluss vom 14. Dezember 2011). Im Wider­spruchs­ver­fahren kommt wegen des Prin­zips der Waffen­gleich­heit ein Verweis auf den Bera­tungs­an­spruch gem. § 14 SGB I dagegen nicht in Betracht.
    
==Betreuerhaftung bei unterlassenem Rentenantrag==
 
==Betreuerhaftung bei unterlassenem Rentenantrag==

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