Ein Betreuer haftet der Betroffenen nicht auf Ersatz der durch verspätete Rentenantragsstellung entgangenen Rentenzahlungen, wenn auf Wunsch der Betroffenen zunächst versucht werden sollte, ihre Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen wieder herzustellen. | Ein Betreuer haftet der Betroffenen nicht auf Ersatz der durch verspätete Rentenantragsstellung entgangenen Rentenzahlungen, wenn auf Wunsch der Betroffenen zunächst versucht werden sollte, ihre Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen wieder herzustellen. |