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Ein Betreuer haftet der Betroffenen nicht auf Ersatz der durch verspätete Rentenantragsstellung entgangenen Rentenzahlungen, wenn auf Wunsch der Betroffenen zunächst versucht werden sollte, ihre Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen wieder herzustellen.  
 
Ein Betreuer haftet der Betroffenen nicht auf Ersatz der durch verspätete Rentenantragsstellung entgangenen Rentenzahlungen, wenn auf Wunsch der Betroffenen zunächst versucht werden sollte, ihre Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen wieder herzustellen.  
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'''LG Berlin, Urteil vom 10.05.2001 - 31 O 658/99‘‘‘, BtPrax 2001, 215 = bt-info 2002, 26 (LS) = FamRZ 2002, 345 = FPR 2002, 20
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'''LG Berlin, Urteil vom 10.05.2001 - 31 O 658/99''', BtPrax 2001, 215 = bt-info 2002, 26 (LS) = FamRZ 2002, 345 = FPR 2002, 20
    
# Die Geltendmachung von Rentenansprüchen gehört zum Aufgabenkreis des Betreuers, dem die [[Vermögenssorge]] übertragen ist.
 
# Die Geltendmachung von Rentenansprüchen gehört zum Aufgabenkreis des Betreuers, dem die [[Vermögenssorge]] übertragen ist.

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