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'''Rechtsprechung:'''
 
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'''LG Berlin, Urteil vom 20.09.2000 - 11 O 75/99''', BtPrax 2001, 83 = NJWE-FER 2001, 210:
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'''[http://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/BT-Prax/Dokumente/PDF/LG_Berlin_11_O_75_00.pdf LG Berlin, Urteil vom 20.09.2000] - 11 O 75/99''', BtPrax 2001, 83 = NJWE-FER 2001, 210:
    
Ein Betreuer haftet der Betroffenen nicht auf Ersatz der durch verspätete Rentenantragsstellung entgangenen Rentenzahlungen, wenn auf Wunsch der Betroffenen zunächst versucht werden sollte, ihre Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen wieder herzustellen.  
 
Ein Betreuer haftet der Betroffenen nicht auf Ersatz der durch verspätete Rentenantragsstellung entgangenen Rentenzahlungen, wenn auf Wunsch der Betroffenen zunächst versucht werden sollte, ihre Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen wieder herzustellen.  
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'''LG Berlin, Urteil vom 10.05.2001 - 31 O 658/99''', BtPrax 2001, 215 = bt-info 2002, 26 (LS) = FamRZ 2002, 345 = FPR 2002, 20
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'''[http://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/BT-Prax/Dokumente/PDF/LG_Berlin2_31_O_658_99.pdf LG Berlin, Urteil vom 10.05.2001] - 31 O 658/99''', BtPrax 2001, 215 = bt-info 2002, 26 (LS) = FamRZ 2002, 345 = FPR 2002, 20
    
# Die Geltendmachung von Rentenansprüchen gehört zum Aufgabenkreis des Betreuers, dem die [[Vermögenssorge]] übertragen ist.
 
# Die Geltendmachung von Rentenansprüchen gehört zum Aufgabenkreis des Betreuers, dem die [[Vermögenssorge]] übertragen ist.
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Der Betreuer hat durch das Versäumnis, rechtzeitig die Hinterbliebenenrente für den Kläger zu beantragen, seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Betreuung gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt. Dem Beklagten war gem. § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB die Betreuung des Klägers auch hinsichtlich der Vermögenssorge übertragen worden. Die Vermögenssorge beinhaltet die Pflicht, für die Erhaltung, Verwertung und Vermehrung des Vermögens des Betreuten innerhalb der durch das Gesetz aufgestellten Schranken zu sorgen. Dazu gehört es auch, Rentenansprüche und andere dem Betreuten zustehende Rechte, die dessen Vermögen zu gute kommen, rechtzeitig geltend zu machen.
 
Der Betreuer hat durch das Versäumnis, rechtzeitig die Hinterbliebenenrente für den Kläger zu beantragen, seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Betreuung gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt. Dem Beklagten war gem. § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB die Betreuung des Klägers auch hinsichtlich der Vermögenssorge übertragen worden. Die Vermögenssorge beinhaltet die Pflicht, für die Erhaltung, Verwertung und Vermehrung des Vermögens des Betreuten innerhalb der durch das Gesetz aufgestellten Schranken zu sorgen. Dazu gehört es auch, Rentenansprüche und andere dem Betreuten zustehende Rechte, die dessen Vermögen zu gute kommen, rechtzeitig geltend zu machen.
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'''SG Mainz , Urteil vom 07.04.2016 - S 10 AS 330/14''':
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Der Betreuer einer Witwenrentenempfängerin muss bei naheliegender Möglichkeit des weiteren Bezugs einer Altersrente auch dann rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen, wenn Schwierigkeiten einer Kontaktaufnahme mit der betreuten Person bestehen. Dies hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 07.04.2016 entschieden (Az.:S 10 AS 330/14). Die Klägerin hatte seit dem 01.06.2011 die Möglichkeit eine Altersrente zu beziehen, worauf die Rentenversicherung sie schriftlich auch hingewiesen hatte. Zu diesem Zeitpunkt litt die Frau jedoch bereits an einer wahnhaften Störung (“Folie à deux“), die sie davon abhielt, den Rentenantrag zu stellen. Ende Oktober 2012 wurde für die Erkrankte vom Betreuungsgericht ein Betreuer mit umfassenden Befugnissen bestellt. Dieser versuchte zunächst erfolglos schriftlich mit seiner Betreuten in Kontakt zu treten. Nachdem ein Rechtspfleger ihn auf eine drohende Verwahrlosung der Frau hinwies, versuchte der Betreuer im Februar 2013 die Betreute persönlich aufzusuchen, was jedoch ebenfalls nicht fruchtete.
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Betreuer stellte Rentenantrag erst drei Monate nach Bestellung 
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Erst nachdem der Zugang zur Wohnung gerichtlich erzwungen wurde, konnte ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden, und die Frau wies ihn auf die verpasste Rentenantragstellung hin. Im Januar 2014 beantragte der Betreuer die Rente für die Frau, die ihr auch bewilligt wurde, jedoch erst ab Januar 2014. Die Rentenversicherung begründete ihre Entscheidung damit, dass eine Rente ab Juni 2011 nur dann hätte gewährt werden können, wenn die Rente innerhalb von drei Monaten nach Behebung des Hindernisses für die Antragstellung gestellt worden wäre. Da dem Betreuer der Beschluss im November 2012 bekanntgegeben worden sei, hätte der Antrag bis zum Ende Februar 2013 gestellt werden müssen.
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SG: Betreuer hätte rechtzeitig Altersrente beatragen müssen
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Das Sozialgericht Mainz hat der Rentenversicherung Recht gegeben. Dem Betreuer, auf den es für die Rentenantragstellung ankomme, sei die Betreuung bekanntgegeben worden. Er habe sowohl das Alter der Klägerin gekannt als auch die generelle Möglichkeit der Altersrente. Nach seinen eigenen Angaben habe er auch gewusst, dass die Klägerin eine Witwenrente und nicht eine Altersrente bezog. Er habe letztlich einfach nicht an die Beantragung gedacht. Die Richter waren daher der Auffassung, aufgrund seiner Befugnisse hätte der Betreuer innerhalb von drei Monaten der naheliegenden Frage der Möglichkeit einer Altersrente nachgehen und diese für die Betreute beantragen können.
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'''LG Bonn, Urteil vom 23.06.2019, 19 O 149/16 '''
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# Von einem Berufsbetreuer ist zu erwarten, dass er Auskunft zu Rentenanwartschaften des Betreuten bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger einholt und sich nicht auf eine Information des Arbeitgebers verlässt.
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# Der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" umfasst auch die Verpflichtung, das Vorliegen etwaiger Ansprüche des Betreuten auf Erwerbsminderungsrente zu prüfen und deren Bewilligung rechtzeitig zu beantragen
    
==Rentenversteuerung==
 
==Rentenversteuerung==
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Der Anteil der Jahresbruttorente, der nach neuem Recht steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der Rentenfreibetrag beträgt für alle, die am 31.12.2004 bereits Rentner waren, 50 Prozent der Jahresbruttorente 2005. Er ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch, wenn die Rente durch die jährlichen Rentenanpassungen weiter steigt.
 
Der Anteil der Jahresbruttorente, der nach neuem Recht steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der Rentenfreibetrag beträgt für alle, die am 31.12.2004 bereits Rentner waren, 50 Prozent der Jahresbruttorente 2005. Er ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch, wenn die Rente durch die jährlichen Rentenanpassungen weiter steigt.
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Für diejenigen, die im Laufe des Jahres 2005 erstmals Rente bezogen haben, sind ebenfalls 50 Prozent dieser Rente steuerpflichtig. Seit 2006 steigt der Anteil der Steuerpflicht jährlich um je 2 %. Das heißt, dass bei einem Rentenbeginn im Jahre 2012 64 % der Bruttorente steuerpflichtig sind. Da die meisten Rentner im ersten Jahr ihres Rentenbezuges ihre Rente nur für einen Teil des Jahres beziehen, wird der endgültige Rentenfreibetrag erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres ermittelt.  
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Für diejenigen, die im Laufe des Jahres 2005 erstmals Rente bezogen haben, sind ebenfalls 50 Prozent dieser Rente steuerpflichtig. Seit 2006 steigt der Anteil der Steuerpflicht jährlich um je 2 %. Das heißt, dass bei einem Rentenbeginn im Jahre 2020 80 % der Bruttorente steuerpflichtig sind. Da die meisten Rentner im ersten Jahr ihres Rentenbezuges ihre Rente nur für einen Teil des Jahres beziehen, wird der endgültige Rentenfreibetrag erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres ermittelt.  
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Bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte, zu denen die Renten gehören, ist der Grundfreibetrag von derzeit 8.004 Euro jährlich beim Alleinstehenden (§ 32a EStG), sowie  der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € zu berücksichtigen, sofern der Steuerpflichtige keine höheren Aufwendungen nachweist (§ 9a Nr. 3 EStG). Hinzu kommen ggf. weitere Freibeträge, z.B. bei Schwerbehinderung (je nach Behinderungsgrad zwischen 310 und 1.420 Euro (§ 33b EStG). Für behinderte Menschen, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Freibetrag auf 3 700 Euro.
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Bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte, zu denen die Renten gehören, ist der Grundfreibetrag von derzeit 8.354 Euro (Stand 2014) jährlich beim Alleinstehenden (§ 32a EStG), sowie  der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € zu berücksichtigen, sofern der Steuerpflichtige keine höheren Aufwendungen nachweist (§ 9a Nr. 3 EStG). Hinzu kommen ggf. weitere Freibeträge, z.B. bei Schwerbehinderung (je nach Behinderungsgrad zwischen 310 und 1.420 Euro (§ 33b EStG). Für behinderte Menschen, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Freibetrag auf 3 700 Euro.
    
==Rente und Sozialhilfe==
 
==Rente und Sozialhilfe==
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Lediglich die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bleibt als Einkommen außen vor (§ 82 Abs. 1 SGB XII). Dies gilt auch analog bei der Frage der [[Betreuervergütung]], da § 1836c BGB auf die entsprechenden Regelungen des Sozialhilferechtes verweist.
 
Lediglich die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bleibt als Einkommen außen vor (§ 82 Abs. 1 SGB XII). Dies gilt auch analog bei der Frage der [[Betreuervergütung]], da § 1836c BGB auf die entsprechenden Regelungen des Sozialhilferechtes verweist.
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'''Rechtsprechung''':
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'''LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.1.2015, L 7 AS 4641/12''':
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Auch eine Rentenzahlung ist gem. § 11 Abs. 2 SGB II erst ab Beginn des Monats, in welchem die tatsächliche Auszahlung erfolgt, als Einkommen zu berücksichtigen. Eine wesentliche Änderung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist damit erst im Monat des Zuflusses eingetreten.
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'''BGH, Urteil vom 02.08.2018 - III ZR 466/16'''
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Zu den Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 14 SGB I, wenn bei Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf (des Betreuers) erkennbar ist (Entscheidung zur Amtshaftungspflicht).
    
==Mitteilung von Veränderungen==
 
==Mitteilung von Veränderungen==
Änderungen in den Verhältnissen des Rentenbeziehers, die für die Rente von Belang sein können (Hinzuverdienst, Wiederheirat bei Witwenrenten, Tod des Rentenbeziehers usw.) sind vom Betreuer unaufgefordert mitzuteilen (§ 60 SGB I). Renten, die nach Wegfall des Rentenanspruches noch auf dem Girokonto eingehen, werden von der Rentenversicherung bei der Bank zurück gefordert (§ 118 SGB VI). Bisherige Betreuer sollten über Konten, auf denen sich Rentenbezüge befinden, nicht mehr verfügen, da sie sonst selbst anstelle der Bank rückzahlungspflichtig sind.
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Änderungen in den Verhältnissen des Rentenbeziehers, die für die Rente von Belang sein können (Hinzuverdienst, Wiederheirat bei Witwenrenten, Tod des Rentenbeziehers usw.) sind vom Betreuer unaufgefordert mitzuteilen (§ 60 SGB I). Renten, die nach Wegfall des Rentenanspruches noch auf dem Girokonto eingehen, werden von der Rentenversicherung bei der Bank zurück gefordert (§ 118 SGB VI). Bisherige Betreuer sollten über Konten, auf denen sich Rentenbezüge befinden, nicht mehr verfügen.
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==Rentenzahlung nach dem Tod==
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'''LSG Hessen, Urteil vom 26.02.2016, L 5 R 152/13''', NZS 2016, 316:
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Der gesetzliche Betreuer eines Versicherten, der in Unkenntnis von dessen Tod Überweisungen von dessen Konto tätigt, ist nicht Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und deshalb dem Rentenversicherungsträger nicht zur Erstattung von Geldleistungen verpflichtet, die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht erbracht worden sind.
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'''BSG, Urteil vom 14.12.2016, B 13 R 9/16 R''', BtPrax 2017, 79':
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# Der ehemalige Betreuer eines Versicherten, der in Unkenntnis von dessen Tod Überweisungen von dessen Konto tätigt, ist nicht Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI und deshalb dem Rentenversicherungsträger nicht zur Erstattung von Geldleistungen verpflichtet, die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht erbracht worden sind
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# Im Gegensatz zum Nachlasspfleger handelt der Betreuer - auch nach dem Tod des Betreuten - nicht als gesetzlicher Vertreter der Erben. Durch die Fiktion des Fortbestehens seiner Vertretungsbefugnis für den Betreuten im Fall seiner Unkenntnis von der Beendigung der Betreuung wird für den Betreuer nach § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1893 Abs. 1 iVm § 1698a Abs. 1 S. 1 BGB keine neue gesetzliche Vertretungsmacht für die Erben begründet.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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*[http://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/a815-ratgeber-zur-rente.html Bundesarbeitsministerium: Ratgeber zur Rente (PDF)]
 
*[http://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/a815-ratgeber-zur-rente.html Bundesarbeitsministerium: Ratgeber zur Rente (PDF)]
 
*[http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_99R2.1.2 Bearbeitungshinweise zur Rentenantragstellung durch Betreuer bei Geschäftsunfähigkeit des Betreuten]
 
*[http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_99R2.1.2 Bearbeitungshinweise zur Rentenantragstellung durch Betreuer bei Geschäftsunfähigkeit des Betreuten]
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*[https://anthropoi-selbsthilfe.de/services/arbeiten-in-der-wfbm-erwerbsminderungsrente-und-altersrente/ Zum Rentenanspruch von WfbM-Beschäftigten]
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*[https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerberechnung/Alterseinkuenfte-Rechner/ Berechnungstool zur Steuerpflicht von Rentnern]
    
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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===Formulare===
 
===Formulare===
*[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Navigation/Formulare_Publikationen/formulare/Rente_node.html Rentenantragsformulare]
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*[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/04_formulare_und_antraege/FormulareUndAntraege_node.html Rentenantragsformulare]
 
*[http://www.sovd.de/1000.0.html Überprüfungsantrag bei gekürzter Erwerbsminderungsrente (SOVD)]
 
*[http://www.sovd.de/1000.0.html Überprüfungsantrag bei gekürzter Erwerbsminderungsrente (SOVD)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/EU_Rentenpruefungsantrag.doc dito (Winword)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/EU_Rentenpruefungsantrag.doc dito (Winword)]

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