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Auch eine Rentenzahlung ist gem. § 11 Abs. 2 SGB II erst ab Beginn des Monats, in welchem die tatsächliche Auszahlung erfolgt, als Einkommen zu berücksichtigen. Eine wesentliche Änderung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist damit erst im Monat des Zuflusses eingetreten.
 
Auch eine Rentenzahlung ist gem. § 11 Abs. 2 SGB II erst ab Beginn des Monats, in welchem die tatsächliche Auszahlung erfolgt, als Einkommen zu berücksichtigen. Eine wesentliche Änderung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist damit erst im Monat des Zuflusses eingetreten.
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'''BGH, Urteil vom 02.08.2018 - III ZR 466/16'''
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Zu den Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 14 SGB I, wenn bei Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf (des Betreuers) erkennbar ist (Entscheidung zur Amtshaftungspflicht).
    
==Mitteilung von Veränderungen==
 
==Mitteilung von Veränderungen==
Änderungen in den Verhältnissen des Rentenbeziehers, die für die Rente von Belang sein können (Hinzuverdienst, Wiederheirat bei Witwenrenten, Tod des Rentenbeziehers usw.) sind vom Betreuer unaufgefordert mitzuteilen (§ 60 SGB I). Renten, die nach Wegfall des Rentenanspruches noch auf dem Girokonto eingehen, werden von der Rentenversicherung bei der Bank zurück gefordert (§ 118 SGB VI). Bisherige Betreuer sollten über Konten, auf denen sich Rentenbezüge befinden, nicht mehr verfügen, da sie sonst selbst anstelle der Bank rückzahlungspflichtig sind.
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Änderungen in den Verhältnissen des Rentenbeziehers, die für die Rente von Belang sein können (Hinzuverdienst, Wiederheirat bei Witwenrenten, Tod des Rentenbeziehers usw.) sind vom Betreuer unaufgefordert mitzuteilen (§ 60 SGB I). Renten, die nach Wegfall des Rentenanspruches noch auf dem Girokonto eingehen, werden von der Rentenversicherung bei der Bank zurück gefordert (§ 118 SGB VI). Bisherige Betreuer sollten über Konten, auf denen sich Rentenbezüge befinden, nicht mehr verfügen.
    
==Rentenzahlung nach dem Tod==
 
==Rentenzahlung nach dem Tod==
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Der gesetzliche Betreuer eines Versicherten, der in Unkenntnis von dessen Tod Überweisungen von dessen Konto tätigt, ist nicht Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und deshalb dem Rentenversicherungsträger nicht zur Erstattung von Geldleistungen verpflichtet, die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht erbracht worden sind.
 
Der gesetzliche Betreuer eines Versicherten, der in Unkenntnis von dessen Tod Überweisungen von dessen Konto tätigt, ist nicht Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und deshalb dem Rentenversicherungsträger nicht zur Erstattung von Geldleistungen verpflichtet, die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht erbracht worden sind.
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'''BSG, Urteil vom 14.12.2016, B 13 R 9/16 R'', BtPrax 2017, 79':
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'''BSG, Urteil vom 14.12.2016, B 13 R 9/16 R''', BtPrax 2017, 79':
    
# Der ehemalige Betreuer eines Versicherten, der in Unkenntnis von dessen Tod Überweisungen von dessen Konto tätigt, ist nicht Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI und deshalb dem Rentenversicherungsträger nicht zur Erstattung von Geldleistungen verpflichtet, die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht erbracht worden sind
 
# Der ehemalige Betreuer eines Versicherten, der in Unkenntnis von dessen Tod Überweisungen von dessen Konto tätigt, ist nicht Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI und deshalb dem Rentenversicherungsträger nicht zur Erstattung von Geldleistungen verpflichtet, die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht erbracht worden sind
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*[http://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/a815-ratgeber-zur-rente.html Bundesarbeitsministerium: Ratgeber zur Rente (PDF)]
 
*[http://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/a815-ratgeber-zur-rente.html Bundesarbeitsministerium: Ratgeber zur Rente (PDF)]
 
*[http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_99R2.1.2 Bearbeitungshinweise zur Rentenantragstellung durch Betreuer bei Geschäftsunfähigkeit des Betreuten]
 
*[http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_99R2.1.2 Bearbeitungshinweise zur Rentenantragstellung durch Betreuer bei Geschäftsunfähigkeit des Betreuten]
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*[https://anthropoi-selbsthilfe.de/services/arbeiten-in-der-wfbm-erwerbsminderungsrente-und-altersrente/ Zum Rentenanspruch von WfbM-Beschäftigten]
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*[https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerberechnung/Alterseinkuenfte-Rechner/ Berechnungstool zur Steuerpflicht von Rentnern]
    
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===

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