Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 7: Zeile 7:  
Ein Regressanspruch entsteht auch dann, wenn der Betreute später Vermögen erwirbt (z.B. durch eine Erbschaft, vgl. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Nach dem Tod des Betreuten kann die Staatskasse sich an den Nachlass halten.
 
Ein Regressanspruch entsteht auch dann, wenn der Betreute später Vermögen erwirbt (z.B. durch eine Erbschaft, vgl. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Nach dem Tod des Betreuten kann die Staatskasse sich an den Nachlass halten.
   −
Der Freibetrag für den Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers (§ 102 SGB XII) sowie für den Erben des verstorbenen Betreuten (§ 1836e BGB) steigt von 2.106 € (Stand 1.7.2008) ab 1.7.2009 auf 2.154 €. Der Freibetrag für pflegende Angehörige nach den obigen Bestimmungen bleibt bei Sozialhilfe bei 15340 € bei ALG 2 nach § 35 SGB II  bei 15.500 Euro.
+
Der Freibetrag für den Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers (§ 102 SGB XII) sowie für den Erben des verstorbenen Betreuten (§ 1836e BGB) beträgt 2.154 €. Der Freibetrag für pflegende Angehörige nach den obigen Bestimmungen bleibt bei Sozialhilfe bei 15340 € bei ALG 2 nach § 35 SGB II  bei 15.500 Euro.
    
==Handhabung==
 
==Handhabung==
Wie das Vormundschaftsgericht diesen Rückgriff auf das Vermögen des Betreuten zu handhaben hat, ist in § 56g Abs. 1 FGG geregelt:
+
Wie das Betreuungsgericht diesen Rückgriff auf das Vermögen des Betreuten zu handhaben hat, ist in § 168 FamFG geregelt:
 
Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Mündel an die Staatskasse nach den §§ 1836c bis 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten hat. Es kann die Zahlungen gesondert festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist.
 
Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Mündel an die Staatskasse nach den §§ 1836c bis 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten hat. Es kann die Zahlungen gesondert festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist.
   Zeile 22: Zeile 22:     
==Kritik==
 
==Kritik==
Die Regelung ist rehabilitationsfeindlich. Psychisch kranke Menschen, die in der Zeit ihrer Erkrankung einen Betreuer benötigten, müssen bei Behandlungs- und Rehabilitationserfolg noch zehn Jahre später die Kosten der Betreuung zurückzahlen. Wer innerhalb von zehn Jahren nach Betreuerbestellung z.B. wegen späterer Erfüllung der Wartezeit eine Rente erhält, muss diese einsetzen. Daher ist die Absicht der Bundesregierung zu begrüßen, den Anspruchszeitraum für den Regress auf 3 Jahre zu verkürzen. Ein entsprechender Gesetzentwurf (Bt-Drs. 16/8954  vom 24.04.2008) ist derzeit (Frühjahr 2009) im parlamentarischen Beratungsverfahren.
+
Die Regelung ist rehabilitationsfeindlich. Psychisch kranke Menschen, die in der Zeit ihrer Erkrankung einen Betreuer benötigten, müssen bei Behandlungs- und Rehabilitationserfolg noch zehn Jahre später die Kosten der Betreuung zurückzahlen. Wer innerhalb von zehn Jahren nach Betreuerbestellung z.B. wegen späterer Erfüllung der Wartezeit eine Rente erhält, muss diese einsetzen. Daher ist die Absicht der Bundesregierung zu begrüßen, den Anspruchszeitraum für den Regress auf 3 Jahre zu verkürzen. Das Gesetz wurde zum 1.1.2010 gahingehend geändert, dass die 10-Jahresfrist aus dem §$ 1836e BGB herausgenommen wurde. Nunmehr gilt hier die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB).
    
==Geltendmachung gegen Erben des Betreuten==
 
==Geltendmachung gegen Erben des Betreuten==

Navigationsmenü