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==Kritik==
 
==Kritik==
Die Regelung ist rehabilitationsfeindlich. Psychisch kranke Menschen, die in der Zeit ihrer Erkrankung einen Betreuer benötigten, müssen bei Behandlungs- und Rehabilitationserfolg noch zehn Jahre später die Kosten der Betreuung zurückzahlen. Wer innerhalb von zehn Jahren nach Betreuerbestellung z.B. wegen späterer Erfüllung der Wartezeit eine Rente erhält, muss diese einsetzen. Daher ist die Absicht der Bundesregierung zu begrüßen, den Anspruchszeitraum für den Regress auf 3 Jahre zu verkürzen. Das Gesetz wurde zum 1.1.2010 gahingehend geändert, dass die 10-Jahresfrist aus dem §$ 1836e BGB herausgenommen wurde. Nunmehr gilt hier die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB).
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Die Regelung ist rehabilitationsfeindlich. Psychisch kranke Menschen, die in der Zeit ihrer Erkrankung einen Betreuer benötigten, müssen bei Behandlungs- und Rehabilitationserfolg noch zehn Jahre später die Kosten der Betreuung zurückzahlen. Wer innerhalb von zehn Jahren nach Betreuerbestellung z.B. wegen späterer Erfüllung der Wartezeit eine Rente erhält, muss diese einsetzen.  
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==Neuregelung der Rückforderungsfrist zum 1.1.2010==
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Das Gesetz wurde zum 1.1.2010 dahingehend geändert, dass die 10-Jahresfrist aus dem § 1836e BGB herausgenommen wurde. Nunmehr gilt hier die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB). Anders als jedoch im Regierungsentwurf, nach dem die Erlöschensfrist in Satz 2 des § 1836e von zehn auf drei Jahre verkürzt werden sollte, wurde auf
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Vorschlag des Rechtausschusses des Bundestags der 2. Satz ersatzlos gestrichen.  Die
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Begründung lautete, dass ja dann ohnehin die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren
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nach § 195 BGB bei noch nicht titulierten Ansprüchen gelte.
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Hierbei wurde nicht bedacht, dass es zwischen der bisherigen materiell-rechtlichen Erlöschensfrist
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und der Verjährung grundsätzliche Unterschiede gibt. Erstere ist beispielsweise
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nicht von der Kenntniserlangung des Anspruchsberechtigten (Staatskasse, vertreten durch
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Bezirksrevisor) abhängig, letztere erlischt nicht mit Ablauf der Frist; der Zahlungspflichtige
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(Betreute oder sein Erbe) müsste sich ausdrücklich darauf berufen.
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Hinzu kommt das Problem der Übergangsbestimmung. Art. 229 § 23 EGBGB bestimmt,
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dass für alle am 1.1.2010 nicht verjährten Ansprüche das neue Recht anzuwenden ist und
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der Lauf der Frist mit diesem Datum beginnt, wenn die Verjährung nach früherem Recht
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länger gedauert hätte. Da nach altem Recht aufgrund der (ebenfalls zum 1.1.2010) aufgehobenen
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Sondervorschrift des § 197 Abs. 2 BGB eine Verjährung der Staatskassenansprüche
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von 30 Jahren gegeben wäre, bedeutet dies bei wörtlicher Auslegung der Übergangsvorschrift, dass bei allen Ansprüchen der Staatskasse nach § 1836e BGB, die seit 1999 existieren, eine Verjährung erst drei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen
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Rechtes, mithin mit Ablauf des 31.12.2012 eintreten wird.
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Hierdurch wäre die Absicht des Gesetzgebers, den Regresszeitraum zu verkürzen, in das
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Gegenteil verwandelt.
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Zum derzeitigen Zeitpunkt sind Verfahren vor dem Bundesgerichtshof in dieser Sache anhängig. Zuvor hatten mehrere Landgerichte die neue Rechtslage unterschiedlich bewertet. Die LGe Duisburg, Kleve, Schweinfurt und Würzburg hatten die
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Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB und damit eine Verlängerung des Staatskassenanspruches
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bejaht. Demgegenüber hat das Landgericht Augsburg diese Auslegung ausdrücklich
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zurückgewiesen. Es sieht nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers eine
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Verkürzung des Anspruches auf drei Jahre oder Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB.
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In 2 Fällen wurde die Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt (unter XII ZB 605/10 sowie XII ZB 442/11), es liegt noch keine Entscheidung vor (Frühjahr 2012).
    
==Geltendmachung gegen Erben des Betreuten==
 
==Geltendmachung gegen Erben des Betreuten==

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