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==Neuregelung der Rückforderungsfrist zum 1.1.2010==
 
==Neuregelung der Rückforderungsfrist zum 1.1.2010==
Das Gesetz wurde zum 1.1.2010 dahingehend geändert, dass die 10-Jahresfrist aus dem § 1836e BGB herausgenommen wurde. Nunmehr gilt hier die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB). Anders als jedoch im Regierungsentwurf, nach dem die Erlöschensfrist in Satz 2 des § 1836e von zehn auf drei Jahre verkürzt werden sollte, wurde auf
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Das Gesetz war zum 1.1.2010 dahingehend geändert worden, dass die 10-Jahresfrist aus dem § 1836e BGB herausgenommen wurde. Nunmehr gilt hier die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB). Anders als jedoch im Regierungsentwurf, nach dem die Erlöschensfrist in Satz 2 des § 1836e von zehn auf drei Jahre verkürzt werden sollte, wurde auf
 
Vorschlag des Rechtausschusses des Bundestags der 2. Satz ersatzlos gestrichen.  Die
 
Vorschlag des Rechtausschusses des Bundestags der 2. Satz ersatzlos gestrichen.  Die
 
Begründung lautete, dass ja dann ohnehin die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren
 
Begründung lautete, dass ja dann ohnehin die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren
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Rechtes, mithin mit Ablauf des 31.12.2012 eintreten wird.
 
Rechtes, mithin mit Ablauf des 31.12.2012 eintreten wird.
 
Hierdurch wäre die Absicht des Gesetzgebers, den Regresszeitraum zu verkürzen, in das
 
Hierdurch wäre die Absicht des Gesetzgebers, den Regresszeitraum zu verkürzen, in das
Gegenteil verwandelt geweseb.
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Gegenteil verwandelt worden.
    
Die Landgerichte Duisburg (12 T 110/11), Kleve (BtPrax 2012, 34 = Rpfleger 2/2012), Schweinfurt (BtPrax 2011, 135) und Würzburg (BtPrax 2011, 135) hatten die Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB und damit eine Verlängerung des Staatskassenanspruches
 
Die Landgerichte Duisburg (12 T 110/11), Kleve (BtPrax 2012, 34 = Rpfleger 2/2012), Schweinfurt (BtPrax 2011, 135) und Würzburg (BtPrax 2011, 135) hatten die Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB und damit eine Verlängerung des Staatskassenanspruches
bejaht. Demgegenüber haben die Landgerichte Augsburg (Beschlüsse vom 23.8.2010 – 052 T 3326/10 und 052 T 3545/10), Dresden (Beschluss 2 T 422/11 vom 23.8.2011) und Mönchengladbach (Beschluss 5 T 151/11 vom 19.7.2011) diese Auslegung ausdrücklich zurückgewiesen. Es sieht nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers eine Verkürzung des Anspruches auf drei Jahre ohne Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB.
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bejaht. Demgegenüber haben die Landgerichte Augsburg (Beschlüsse vom 23.8.2010 – 052 T 3326/10 und 052 T 3545/10), Dresden (Beschluss 2 T 422/11 vom 23.8.2011) und Mönchengladbach (Beschluss 5 T 151/11 vom 19.7.2011) diese Auslegung ausdrücklich zurückgewiesen. Sie sahen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers eine Verkürzung des Anspruches auf drei Jahre ohne Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB.
    
Der BGH hat sich durch 3 Entscheidungen vom 25.1.2012 der letztgenannten Ansicht angeschlossen (BGH, Beschlüsse XII ZB 605/10, XII ZB 461/11 und XII ZB 497/11). Es bleibt also bei der seitens des Gesetzgeber auf 3 Jahre verkürzten Frist (auch für Ansprüche aus frührerer Zeit).
 
Der BGH hat sich durch 3 Entscheidungen vom 25.1.2012 der letztgenannten Ansicht angeschlossen (BGH, Beschlüsse XII ZB 605/10, XII ZB 461/11 und XII ZB 497/11). Es bleibt also bei der seitens des Gesetzgeber auf 3 Jahre verkürzten Frist (auch für Ansprüche aus frührerer Zeit).

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