Zeile 25: |
Zeile 25: |
| | | |
| ==Neuregelung der Rückforderungsfrist zum 1.1.2010== | | ==Neuregelung der Rückforderungsfrist zum 1.1.2010== |
− | Das Gesetz wurde zum 1.1.2010 dahingehend geändert, dass die 10-Jahresfrist aus dem § 1836e BGB herausgenommen wurde. Nunmehr gilt hier die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB). Anders als jedoch im Regierungsentwurf, nach dem die Erlöschensfrist in Satz 2 des § 1836e von zehn auf drei Jahre verkürzt werden sollte, wurde auf | + | Das Gesetz war zum 1.1.2010 dahingehend geändert worden, dass die 10-Jahresfrist aus dem § 1836e BGB herausgenommen wurde. Nunmehr gilt hier die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB). Anders als jedoch im Regierungsentwurf, nach dem die Erlöschensfrist in Satz 2 des § 1836e von zehn auf drei Jahre verkürzt werden sollte, wurde auf |
| Vorschlag des Rechtausschusses des Bundestags der 2. Satz ersatzlos gestrichen. Die | | Vorschlag des Rechtausschusses des Bundestags der 2. Satz ersatzlos gestrichen. Die |
| Begründung lautete, dass ja dann ohnehin die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren | | Begründung lautete, dass ja dann ohnehin die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren |
Zeile 44: |
Zeile 44: |
| Rechtes, mithin mit Ablauf des 31.12.2012 eintreten wird. | | Rechtes, mithin mit Ablauf des 31.12.2012 eintreten wird. |
| Hierdurch wäre die Absicht des Gesetzgebers, den Regresszeitraum zu verkürzen, in das | | Hierdurch wäre die Absicht des Gesetzgebers, den Regresszeitraum zu verkürzen, in das |
− | Gegenteil verwandelt geweseb. | + | Gegenteil verwandelt worden. |
| | | |
| Die Landgerichte Duisburg (12 T 110/11), Kleve (BtPrax 2012, 34 = Rpfleger 2/2012), Schweinfurt (BtPrax 2011, 135) und Würzburg (BtPrax 2011, 135) hatten die Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB und damit eine Verlängerung des Staatskassenanspruches | | Die Landgerichte Duisburg (12 T 110/11), Kleve (BtPrax 2012, 34 = Rpfleger 2/2012), Schweinfurt (BtPrax 2011, 135) und Würzburg (BtPrax 2011, 135) hatten die Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB und damit eine Verlängerung des Staatskassenanspruches |
− | bejaht. Demgegenüber haben die Landgerichte Augsburg (Beschlüsse vom 23.8.2010 – 052 T 3326/10 und 052 T 3545/10), Dresden (Beschluss 2 T 422/11 vom 23.8.2011) und Mönchengladbach (Beschluss 5 T 151/11 vom 19.7.2011) diese Auslegung ausdrücklich zurückgewiesen. Es sieht nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers eine Verkürzung des Anspruches auf drei Jahre ohne Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB. | + | bejaht. Demgegenüber haben die Landgerichte Augsburg (Beschlüsse vom 23.8.2010 – 052 T 3326/10 und 052 T 3545/10), Dresden (Beschluss 2 T 422/11 vom 23.8.2011) und Mönchengladbach (Beschluss 5 T 151/11 vom 19.7.2011) diese Auslegung ausdrücklich zurückgewiesen. Sie sahen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers eine Verkürzung des Anspruches auf drei Jahre ohne Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB. |
| | | |
| Der BGH hat sich durch 3 Entscheidungen vom 25.1.2012 der letztgenannten Ansicht angeschlossen (BGH, Beschlüsse XII ZB 605/10, XII ZB 461/11 und XII ZB 497/11). Es bleibt also bei der seitens des Gesetzgeber auf 3 Jahre verkürzten Frist (auch für Ansprüche aus frührerer Zeit). | | Der BGH hat sich durch 3 Entscheidungen vom 25.1.2012 der letztgenannten Ansicht angeschlossen (BGH, Beschlüsse XII ZB 605/10, XII ZB 461/11 und XII ZB 497/11). Es bleibt also bei der seitens des Gesetzgeber auf 3 Jahre verkürzten Frist (auch für Ansprüche aus frührerer Zeit). |