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# Die Haftungsbeschränkung des § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB gilt auch dann, wenn der Erbe nach dem Tod des Betreuten unmittelbar auf die noch nicht festgesetzte Betreuervergütung in Anspruch genommen werden soll.
 
# Die Haftungsbeschränkung des § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB gilt auch dann, wenn der Erbe nach dem Tod des Betreuten unmittelbar auf die noch nicht festgesetzte Betreuervergütung in Anspruch genommen werden soll.
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'''LG Kleve, Beschluss von 06.06.2011, 4 T 86/11'''; Rpfleger 2/2012:
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'''LG Kleve, Beschluss von 06.06.2011, 4 T 86/11'''; BtPrax 2012, 34 = Rpfleger 2/2012:
    
# Nach Streichung des § 1836e Abs. 5 BGB unterfallen die Regressansprüche des § 1836e BGB ab dem 1.Januar 2010 nur noch der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Gem. Art. 229 § 23 EGBGB ist das neue Verjährungsrecht grundsätzlich auf alle am 1. Januar 2010 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anwendbar.
 
# Nach Streichung des § 1836e Abs. 5 BGB unterfallen die Regressansprüche des § 1836e BGB ab dem 1.Januar 2010 nur noch der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Gem. Art. 229 § 23 EGBGB ist das neue Verjährungsrecht grundsätzlich auf alle am 1. Januar 2010 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anwendbar.

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