bejaht. Demgegenüber hat das Landgericht Augsburg (Beschlüsse vom 23.8.2010 – 052 T 3326/10 und 052 T 3545/10) diese Auslegung ausdrücklich zurückgewiesen. Es sieht nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers eine Verkürzung des Anspruches auf drei Jahre oder Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB. | bejaht. Demgegenüber hat das Landgericht Augsburg (Beschlüsse vom 23.8.2010 – 052 T 3326/10 und 052 T 3545/10) diese Auslegung ausdrücklich zurückgewiesen. Es sieht nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers eine Verkürzung des Anspruches auf drei Jahre oder Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB. |