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Zum derzeitigen Zeitpunkt sind Verfahren vor dem Bundesgerichtshof in dieser Sache anhängig. Zuvor hatten mehrere Landgerichte die neue Rechtslage unterschiedlich bewertet. Die LGe Duisburg (12 T 110/11), Kleve (BtPrax 2012, 34), Schweinfurt (BtPrax 2011, 135) und Würzburg (BtPrax 2011, 135) hatten die Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB und damit eine Verlängerung des Staatskassenanspruches
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Zum derzeitigen Zeitpunkt sind Verfahren vor dem Bundesgerichtshof in dieser Sache anhängig. Zuvor hatten mehrere Landgerichte die neue Rechtslage unterschiedlich bewertet. Die LGe Duisburg (12 T 110/11), Kleve (BtPrax 2012, 34 = Rpfleger 2/2012), Schweinfurt (BtPrax 2011, 135) und Würzburg (BtPrax 2011, 135) hatten die Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB und damit eine Verlängerung des Staatskassenanspruches
 
bejaht. Demgegenüber hat das Landgericht Augsburg (Beschlüsse vom 23.8.2010 – 052 T 3326/10 und 052 T 3545/10) diese Auslegung ausdrücklich zurückgewiesen. Es sieht nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers eine Verkürzung des Anspruches auf drei Jahre oder Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB.
 
bejaht. Demgegenüber hat das Landgericht Augsburg (Beschlüsse vom 23.8.2010 – 052 T 3326/10 und 052 T 3545/10) diese Auslegung ausdrücklich zurückgewiesen. Es sieht nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers eine Verkürzung des Anspruches auf drei Jahre oder Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB.
  

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