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# Wird einem Betreuten Sozialhilfe als Darlehen gewährt, ist der entsprechende Rückzahlungsanspruch des Sozialhilfeträges bei der Ermittlung des Nachlasswertes im Sinne von § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB vorrangig als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Führt dies zu einer Überschuldung des Nachlasses, scheidet eine Regressforderung der Staatskasse aus.
 
# Wird einem Betreuten Sozialhilfe als Darlehen gewährt, ist der entsprechende Rückzahlungsanspruch des Sozialhilfeträges bei der Ermittlung des Nachlasswertes im Sinne von § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB vorrangig als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Führt dies zu einer Überschuldung des Nachlasses, scheidet eine Regressforderung der Staatskasse aus.
 
# Die Haftungsbeschränkung des § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB gilt auch dann, wenn der Erbe nach dem Tod des Betreuten unmittelbar auf die noch nicht festgesetzte Betreuervergütung in Anspruch genommen werden soll.
 
# Die Haftungsbeschränkung des § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB gilt auch dann, wenn der Erbe nach dem Tod des Betreuten unmittelbar auf die noch nicht festgesetzte Betreuervergütung in Anspruch genommen werden soll.
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'''LG Kleve, Beschluss von 06.06.2011, 4 T 86/11'''; Rpfleger 2/2012:
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# Nach Streichung des § 1836e Abs. 5 BGB unterfallen die Regressansprüche des § 1836e BGB ab dem 1.Januar 2010 nur noch der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Gem. Art. 229 § 23 EGBGB ist das neue Verjährungsrecht grundsätzlich auf alle am 1. Januar 2010 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anwendbar.
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# Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist bestimmen sich jedoch weiterhin nach altem Recht, wenn nach diesem Recht die Verjährung früher abläuft als nach neuem Recht (Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 EGBGB). Bestimmen sich Verjährungsbeginn und Verjährungsfrist nach neuem Recht, beginnt die Frist nach Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht vor dem 1. Januar 2010.
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# Eine Rentennachzahlung ist in vollem Umfange als einzusetzendes und verwertbares Vermögen im Sinne des § 1836c Nr. 2 BGB i. V. m. § 90 SGB XII zu behandeln.
    
Weitere Rechtsprechung zum Staatsregress unter: [[http://dejure.org/dienste/lex/BGB/1836e/1.html>dejure.org]]
 
Weitere Rechtsprechung zum Staatsregress unter: [[http://dejure.org/dienste/lex/BGB/1836e/1.html>dejure.org]]

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