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'''Artikel entspricht der Rechtslage ab 1.1.2023.'''
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'''Aktueller Hinweis''': Ab 1.1.23 gelten folgende Änderungen: Vermögensfreigrenze für (Ex-)Betreute 10.000 (statt 5.000) €. Erbenfreibetrag 3.012 € (statt 2.694), keine Heranziehung laufenden Einkommens mehr. Bei Vormundschaften und Pflegschaften Minderjähriger entfällt der Staatsregress insgesamt.
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==Grundsätzliches==
 
==Grundsätzliches==
 
Die Staatskasse (Landeskasse) kann durch den Bezirksrevisor Regressforderungen gegen den Betreuten geltend machen, wenn [[Betreuervergütung]]en und [[Aufwendungsersatz]] (einschl. der [[Aufwandspauschale]]) wegen früherer [[Mittellosigkeit]] aus der Staatskasse bewilligt wurden und der Betreute nunmehr zur (auch ratenweisen) Zahlung imstande ist (§ 1881 BGB).
 
Die Staatskasse (Landeskasse) kann durch den Bezirksrevisor Regressforderungen gegen den Betreuten geltend machen, wenn [[Betreuervergütung]]en und [[Aufwendungsersatz]] (einschl. der [[Aufwandspauschale]]) wegen früherer [[Mittellosigkeit]] aus der Staatskasse bewilligt wurden und der Betreute nunmehr zur (auch ratenweisen) Zahlung imstande ist (§ 1881 BGB).
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Der Freibetrag für den Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers (§ 102 SGB XII) sowie für den Erben des verstorbenen Betreuten (§ 1881 BGB, § 102 SGB XII) ab 1.1.23 3,012 € und ab 1.1.24 3.378 €). Der Freibetrag für pflegende Angehörige nach den obigen Bestimmungen bleibt bei Sozialhilfe bei 15340,-- €.
 
Der Freibetrag für den Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers (§ 102 SGB XII) sowie für den Erben des verstorbenen Betreuten (§ 1881 BGB, § 102 SGB XII) ab 1.1.23 3,012 € und ab 1.1.24 3.378 €). Der Freibetrag für pflegende Angehörige nach den obigen Bestimmungen bleibt bei Sozialhilfe bei 15340,-- €.
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Bei Vormundschaften und Pflegschaften Minderjähriger entfällt der Staatsregress seit 1.1.2023 insgesamt.
    
==Handhabung==
 
==Handhabung==
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*zunächst davon ausgegangen worden war, dass der Betreute mittellos war, sich dies aber im Nachhinein als falsch herausgestellt hat ;
 
*zunächst davon ausgegangen worden war, dass der Betreute mittellos war, sich dies aber im Nachhinein als falsch herausgestellt hat ;
 
*der Betreute später Vermögen erwirbt, die ihm Zahlungen ermöglichen, zB eine Erbschaft.
 
*der Betreute später Vermögen erwirbt, die ihm Zahlungen ermöglichen, zB eine Erbschaft.
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==Kritik==
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Die Regelung ist rehabilitationsfeindlich. Psychisch kranke Menschen, die in der Zeit ihrer Erkrankung einen Betreuer benötigten, müssen bei Behandlungs- und Rehabilitationserfolg noch zehn Jahre später die Kosten der Betreuung zurückzahlen. Wer innerhalb von zehn Jahren nach Betreuerbestellung z.B. wegen späterer Erfüllung der Wartezeit eine Rente erhält, muss diese einsetzen.
      
==Neuregelung der Rückforderungsfrist zum 1.1.2010==
 
==Neuregelung der Rückforderungsfrist zum 1.1.2010==
Das Gesetz war zum 1.1.2010 dahingehend geändert worden, dass die 10-Jahresfrist aus dem § 1836e BGB herausgenommen wurde. Nunmehr gilt hier die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB). Anders als jedoch im Regierungsentwurf, nach dem die Erlöschensfrist in Satz 2 des § 1836e von zehn auf drei Jahre verkürzt werden sollte, wurde auf
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Das Gesetz war zum 1.1.2010 dahingehend geändert worden, dass die 10-Jahresfrist aus dem damaligen § 1836e BGB herausgenommen wurde. Nunmehr gilt hier die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB). Anders als jedoch im Regierungsentwurf, nach dem die Erlöschensfrist in Satz 2 des § 1836e von zehn auf drei Jahre verkürzt werden sollte, wurde auf
 
Vorschlag des Rechtausschusses des Bundestags der 2. Satz ersatzlos gestrichen.  Die
 
Vorschlag des Rechtausschusses des Bundestags der 2. Satz ersatzlos gestrichen.  Die
 
Begründung lautete, dass ja dann ohnehin die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren
 
Begründung lautete, dass ja dann ohnehin die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren
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Keine Anwendbarkeit des § 60a SGB XII auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens beim Regress der Staatskasse.
 
Keine Anwendbarkeit des § 60a SGB XII auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens beim Regress der Staatskasse.
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 03.03.2023, 7 T 49/23'''
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 03.03.2023, 7 T 49/23''', NJW 2023, 1526
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Für den Rückgriff der Staatskasse gegen den Betreuten (§§ 1881, 1880 BGB) gilt auch in „Altfällen“ der seit dem 01.01.2023 geltende Schonvermögensbetrag in Höhe von EUR 10.000,- €.
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'''Landgericht Halle, Beschluss vom 30.3.2023, 1 T 80/23'''
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Für den Rückgriff der Staatskasse gegen den Betreuten (§§ 1881, 1880 BGB) gilt auch in „Altfällen“ der seit dem 01.01.2023 geltende Schonvermögensbetrag in Höhe von EUR 10.000,-.
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# Ein Rückforderungsbeschluss gegenüber einem Betreuten, der mit einer Ratenzahlung verbunden ist, ist gemäß § 48 FamFG aufzuheben, soweit die neuen gesetzlichen Regelungen (§ 1880 BGB - höherer Schonbetrag von 10.000 €, Nichteinsetzbarkeit des aktuellen Einkommens) eine abweichende Entscheidung gebieten.
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# Bei einem Rückforderungsbeschluss mit angeordneter Ratenzahlung im Zusammenhang mit einer Regressforderung der Staatskasse handelt es sich um eine Entscheidung mit Dauerwirkung i.S.v. § 48 Abs. 1 FamFG. In solchen Fällen kann gemäß § 292a Abs. 1 Satz 3 FamFG i.V.m. § 120a Abs. 1 Satz 1-3 ZPO analog eine Anpassung der Raten unter Berücksichtigung der neuen Vermögensverhältnisse des Betroffenen und der neuen gesetzlichen Lage hinsichtlich der Mittellosigkeit erfolgen.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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