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| + | '''Artikel entspricht der Rechtslage ab 1.1.2023.''' |
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| [[Bild:Geldboerse.jpg|right]] | | [[Bild:Geldboerse.jpg|right]] |
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− | '''Aktueller Hinweis''': Ab 1.1.23 gelten folgende Änderungen: Vermögensfreigrenze für (Ex-)Betreute 10.000 (statt 5.000) €. Erbenfreibetrag 3.012 € (statt 2.694), keine Heranziehung laufenden Einkommens mehr. Bei Vormundschaften und Pflegschaften Minderjähriger entfällt der Staatsregress insgesamt.
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| ==Grundsätzliches== | | ==Grundsätzliches== |
| Die Staatskasse (Landeskasse) kann durch den Bezirksrevisor Regressforderungen gegen den Betreuten geltend machen, wenn [[Betreuervergütung]]en und [[Aufwendungsersatz]] (einschl. der [[Aufwandspauschale]]) wegen früherer [[Mittellosigkeit]] aus der Staatskasse bewilligt wurden und der Betreute nunmehr zur (auch ratenweisen) Zahlung imstande ist (§ 1881 BGB). | | Die Staatskasse (Landeskasse) kann durch den Bezirksrevisor Regressforderungen gegen den Betreuten geltend machen, wenn [[Betreuervergütung]]en und [[Aufwendungsersatz]] (einschl. der [[Aufwandspauschale]]) wegen früherer [[Mittellosigkeit]] aus der Staatskasse bewilligt wurden und der Betreute nunmehr zur (auch ratenweisen) Zahlung imstande ist (§ 1881 BGB). |
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| Der Freibetrag für den Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers (§ 102 SGB XII) sowie für den Erben des verstorbenen Betreuten (§ 1881 BGB, § 102 SGB XII) ab 1.1.23 3,012 € und ab 1.1.24 3.378 €). Der Freibetrag für pflegende Angehörige nach den obigen Bestimmungen bleibt bei Sozialhilfe bei 15340,-- €. | | Der Freibetrag für den Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers (§ 102 SGB XII) sowie für den Erben des verstorbenen Betreuten (§ 1881 BGB, § 102 SGB XII) ab 1.1.23 3,012 € und ab 1.1.24 3.378 €). Der Freibetrag für pflegende Angehörige nach den obigen Bestimmungen bleibt bei Sozialhilfe bei 15340,-- €. |
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| + | Bei Vormundschaften und Pflegschaften Minderjähriger entfällt der Staatsregress seit 1.1.2023 insgesamt. |
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| ==Handhabung== | | ==Handhabung== |
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| *zunächst davon ausgegangen worden war, dass der Betreute mittellos war, sich dies aber im Nachhinein als falsch herausgestellt hat ; | | *zunächst davon ausgegangen worden war, dass der Betreute mittellos war, sich dies aber im Nachhinein als falsch herausgestellt hat ; |
| *der Betreute später Vermögen erwirbt, die ihm Zahlungen ermöglichen, zB eine Erbschaft. | | *der Betreute später Vermögen erwirbt, die ihm Zahlungen ermöglichen, zB eine Erbschaft. |
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− | ==Kritik==
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− | Die Regelung ist rehabilitationsfeindlich. Psychisch kranke Menschen, die in der Zeit ihrer Erkrankung einen Betreuer benötigten, müssen bei Behandlungs- und Rehabilitationserfolg noch zehn Jahre später die Kosten der Betreuung zurückzahlen. Wer innerhalb von zehn Jahren nach Betreuerbestellung z.B. wegen späterer Erfüllung der Wartezeit eine Rente erhält, muss diese einsetzen.
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| ==Neuregelung der Rückforderungsfrist zum 1.1.2010== | | ==Neuregelung der Rückforderungsfrist zum 1.1.2010== |
− | Das Gesetz war zum 1.1.2010 dahingehend geändert worden, dass die 10-Jahresfrist aus dem § 1836e BGB herausgenommen wurde. Nunmehr gilt hier die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB). Anders als jedoch im Regierungsentwurf, nach dem die Erlöschensfrist in Satz 2 des § 1836e von zehn auf drei Jahre verkürzt werden sollte, wurde auf | + | Das Gesetz war zum 1.1.2010 dahingehend geändert worden, dass die 10-Jahresfrist aus dem damaligen § 1836e BGB herausgenommen wurde. Nunmehr gilt hier die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB). Anders als jedoch im Regierungsentwurf, nach dem die Erlöschensfrist in Satz 2 des § 1836e von zehn auf drei Jahre verkürzt werden sollte, wurde auf |
| Vorschlag des Rechtausschusses des Bundestags der 2. Satz ersatzlos gestrichen. Die | | Vorschlag des Rechtausschusses des Bundestags der 2. Satz ersatzlos gestrichen. Die |
| Begründung lautete, dass ja dann ohnehin die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren | | Begründung lautete, dass ja dann ohnehin die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren |
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| Keine Anwendbarkeit des § 60a SGB XII auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens beim Regress der Staatskasse. | | Keine Anwendbarkeit des § 60a SGB XII auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens beim Regress der Staatskasse. |
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− | '''LG Lübeck, Beschluss vom 03.03.2023, 7 T 49/23''' | + | '''LG Lübeck, Beschluss vom 03.03.2023, 7 T 49/23''', NJW 2023, 1526 |
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| + | Für den Rückgriff der Staatskasse gegen den Betreuten (§§ 1881, 1880 BGB) gilt auch in „Altfällen“ der seit dem 01.01.2023 geltende Schonvermögensbetrag in Höhe von EUR 10.000,- €. |
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| + | '''Landgericht Halle, Beschluss vom 30.3.2023, 1 T 80/23''' |
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− | Für den Rückgriff der Staatskasse gegen den Betreuten (§§ 1881, 1880 BGB) gilt auch in „Altfällen“ der seit dem 01.01.2023 geltende Schonvermögensbetrag in Höhe von EUR 10.000,-.
| + | # Ein Rückforderungsbeschluss gegenüber einem Betreuten, der mit einer Ratenzahlung verbunden ist, ist gemäß § 48 FamFG aufzuheben, soweit die neuen gesetzlichen Regelungen (§ 1880 BGB - höherer Schonbetrag von 10.000 €, Nichteinsetzbarkeit des aktuellen Einkommens) eine abweichende Entscheidung gebieten. |
| + | # Bei einem Rückforderungsbeschluss mit angeordneter Ratenzahlung im Zusammenhang mit einer Regressforderung der Staatskasse handelt es sich um eine Entscheidung mit Dauerwirkung i.S.v. § 48 Abs. 1 FamFG. In solchen Fällen kann gemäß § 292a Abs. 1 Satz 3 FamFG i.V.m. § 120a Abs. 1 Satz 1-3 ZPO analog eine Anpassung der Raten unter Berücksichtigung der neuen Vermögensverhältnisse des Betroffenen und der neuen gesetzlichen Lage hinsichtlich der Mittellosigkeit erfolgen. |
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| ==Literatur== | | ==Literatur== |