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Ein Regressanspruch entsteht auch dann, wenn der Betreute später Vermögen erwirbt (z.B. durch eine Erbschaft, vgl. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Nach dem Tod des Betreuten kann die Staatskasse sich an den Nachlass halten.
 
Ein Regressanspruch entsteht auch dann, wenn der Betreute später Vermögen erwirbt (z.B. durch eine Erbschaft, vgl. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Nach dem Tod des Betreuten kann die Staatskasse sich an den Nachlass halten.
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Der Freibetrag für den Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers (§ 102 SGB XII) sowie für den Erben des verstorbenen Betreuten (§ 1836e BGB) beträgt 2.292 € (Stand 1.1.2013, ab 2014: 2346 Euro). Der Freibetrag für pflegende Angehörige nach den obigen Bestimmungen bleibt bei Sozialhilfe bei 15340,-- €, bei ALG 2 nach § 35 SGB II  bei 15.500,-- Euro.
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Der Freibetrag für den Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers (§ 102 SGB XII) sowie für den Erben des verstorbenen Betreuten (§ 1836e BGB) beträgt 2.676 € (Stand 1.1.2021, ab 2022 2.694 €). Der Freibetrag für pflegende Angehörige nach den obigen Bestimmungen bleibt bei Sozialhilfe bei 15340,-- €, bei ALG 2 nach § 35 SGB II  bei 15.500,-- Euro.
    
==Handhabung==
 
==Handhabung==
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Wiedereinziehungsbeschlüsse im Sinne von §§ 292 I, 168 I S. 2, 3 FamFG i.V.m. §§ 1908i I S. 1, 1836e Abs. 1 S. 1 BGB müssen die geltend gemachten Forderungen ausreichend bestimmt bezeichnen. Wird der Regress nicht auf sämtliche aus der Staatskasse geleistete Vergütungszahlungen erstreckt (z.B. mangels ausreichenden Vermögens des Betreuten), sind die zur Wiedereinziehung geltend gemachten, auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsforderungen des Betreuers im Einzelnen aufzuführen. Mangelt es bei einem vorausgegangenen Teilregressbeschluss an der erforderlichen Bestimmtheit, kann die Anordnung eines weiteren Regresses ausgeschlossen sein.
 
Wiedereinziehungsbeschlüsse im Sinne von §§ 292 I, 168 I S. 2, 3 FamFG i.V.m. §§ 1908i I S. 1, 1836e Abs. 1 S. 1 BGB müssen die geltend gemachten Forderungen ausreichend bestimmt bezeichnen. Wird der Regress nicht auf sämtliche aus der Staatskasse geleistete Vergütungszahlungen erstreckt (z.B. mangels ausreichenden Vermögens des Betreuten), sind die zur Wiedereinziehung geltend gemachten, auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsforderungen des Betreuers im Einzelnen aufzuführen. Mangelt es bei einem vorausgegangenen Teilregressbeschluss an der erforderlichen Bestimmtheit, kann die Anordnung eines weiteren Regresses ausgeschlossen sein.
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'''SG Duisburg, Urt. vom 3.8.2018, s 52 sO 399/18'''
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'''SG Duisburg, Urt. vom 3.8.2018, S 52 SO 399/18'''
    
Keine grobe Fahrlässigkeit und Sozialwidrigkeit im Sinne des § 103 SGB XII, wenn ein Betreuer nach Erbschaft des Betreuten gegen einen Regressbeschluss nach § 1836e BGB keine Verjährungseinrede erhebt und dadurch den Vermögenseinsatz beim Sozialhilfeträger schmälert.
 
Keine grobe Fahrlässigkeit und Sozialwidrigkeit im Sinne des § 103 SGB XII, wenn ein Betreuer nach Erbschaft des Betreuten gegen einen Regressbeschluss nach § 1836e BGB keine Verjährungseinrede erhebt und dadurch den Vermögenseinsatz beim Sozialhilfeträger schmälert.
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==Literatur==
 
==Literatur==
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/die-verguetung-des-betreuers-1/?cHash=29507a51a79431ef0162f8067e013562 Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 6. Auflage 2012] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 978-3-89817-932-4  
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-verguetung-des-betreuers-1/ Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 7. Auflage 2019] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 978-3-89817-932-4  
 
*Clauss-Hasper: Probleme der Verjährungsfrist für auf die Staatskasse übergegangene Aufwandsentschädigungsansprüche des Betreuers; FamFR 2012, 193
 
*Clauss-Hasper: Probleme der Verjährungsfrist für auf die Staatskasse übergegangene Aufwandsentschädigungsansprüche des Betreuers; FamFR 2012, 193
*Conradis: Sozialhilfregress, Kostenersatz durch den Erben; ZEV 1005, 379
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*Conradis: Sozialhilferegress, Kostenersatz durch den Erben; ZEV 2005, 379
*Felix: Die Vergütung des Berufsbetreuers Von der Anspruchsentstehung bis zum Regress nach § 1836e BGB, Rpfleger 2015, 615
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*Felix: Die Vergütung des Berufsbetreuers Von der Anspruchsentstehung bis zum Regress nach § 1836e BGB, Rpfleger 2015, 615 und 683
*Schneider: Die Vergütung des Betreuers in Sonderfällen, des Pflegers und des Verfahrenspflegers der Regressanspruch der Staatskasse; RpflStud 2007, 165
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*Schneider: Die Vergütung des Betreuers in Sonderfällen, des Pflegers und des Verfahrenspflegers, der Regressanspruch der Staatskasse; RpflStud 2007, 165
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==

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