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Ein Regressanspruch entsteht auch dann, wenn der Betreute später Vermögen erwirbt (z.B. durch eine Erbschaft, vgl. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Nach dem Tod des Betreuten kann die Staatskasse sich an den Nachlass halten.
 
Ein Regressanspruch entsteht auch dann, wenn der Betreute später Vermögen erwirbt (z.B. durch eine Erbschaft, vgl. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Nach dem Tod des Betreuten kann die Staatskasse sich an den Nachlass halten.
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Der Freibetrag für den Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers (§ 102 SGB XII) sowie für den Erben des verstorbenen Betreuten (§ 1836e BGB) beträgt 2.292 € (Stand 1.1.2013, ab 2014: 2346 Euro). Der Freibetrag für pflegende Angehörige nach den obigen Bestimmungen bleibt bei Sozialhilfe bei 15340,-- €, bei ALG 2 nach § 35 SGB II  bei 15.500,-- Euro.
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Der Freibetrag für den Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers (§ 102 SGB XII) sowie für den Erben des verstorbenen Betreuten (§ 1836e BGB) beträgt 2.676 € (Stand 1.1.2021, ab 2022 2.694 €). Der Freibetrag für pflegende Angehörige nach den obigen Bestimmungen bleibt bei Sozialhilfe bei 15340,-- €, bei ALG 2 nach § 35 SGB II  bei 15.500,-- Euro.
    
==Handhabung==
 
==Handhabung==
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# Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist bestimmen sich jedoch weiterhin nach altem Recht, wenn nach diesem Recht die Verjährung früher abläuft als nach neuem Recht (Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 EGBGB). Bestimmen sich Verjährungsbeginn und Verjährungsfrist nach neuem Recht, beginnt die Frist nach Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht vor dem 1. Januar 2010.
 
# Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist bestimmen sich jedoch weiterhin nach altem Recht, wenn nach diesem Recht die Verjährung früher abläuft als nach neuem Recht (Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 EGBGB). Bestimmen sich Verjährungsbeginn und Verjährungsfrist nach neuem Recht, beginnt die Frist nach Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht vor dem 1. Januar 2010.
 
# Eine Rentennachzahlung ist in vollem Umfange als einzusetzendes und verwertbares Vermögen im Sinne des § 1836c Nr. 2 BGB i. V. m. § 90 SGB XII zu behandeln.
 
# Eine Rentennachzahlung ist in vollem Umfange als einzusetzendes und verwertbares Vermögen im Sinne des § 1836c Nr. 2 BGB i. V. m. § 90 SGB XII zu behandeln.
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'''BGH, Beschluss vom 25.1.2012 – XII ZB 605/10'''
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# Die – gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangenen – Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers aus § 1908 i Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 1835, 1836 BGB verjähren in drei Jahren, § 195 BGB.
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# Die Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne von § 1836 d BGB steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen und führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB.
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# Die Übergangsregelung des Art. 229 § 23 EGBGB findet auf den Regressanspruch aus § 1836 e BGB keine Anwendung.
    
'''LG Koblenz, Beschluss vom 22.02.2012, 2 T 458/11'''
 
'''LG Koblenz, Beschluss vom 22.02.2012, 2 T 458/11'''
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# Das im Sozialhilferecht geltende "Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat" gilt für den auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruch nicht.
 
# Das im Sozialhilferecht geltende "Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat" gilt für den auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruch nicht.
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'''BGH, Beschl. vom 30.4.2014, XII ZB 704/13:
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'''BGH, Beschl. vom 30.4.2014, XII ZB 704/13''', FamRZ 2014, 1190 = Rpfleger 2014, 498
    
Der Sozialhilfeträger, der gegen einen Betreuten Rückforderungsansprüche wegen erbrachter Sozialleistungen geltend macht, ist im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 i.V.m. § 168 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, in dem das Amtsgericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen bestimmt, die der Betreute an die Staatskasse nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836e BGB zu leisten hat, nicht beschwerdebefugt. Führt die Festsetzung dazu, dass der Sozialhilfeträger nur einen geringeren Betrag zurückfordern kann, stellt dies lediglich eine mittelbare Folge der Festsetzungsentscheidung dar.
 
Der Sozialhilfeträger, der gegen einen Betreuten Rückforderungsansprüche wegen erbrachter Sozialleistungen geltend macht, ist im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 i.V.m. § 168 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, in dem das Amtsgericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen bestimmt, die der Betreute an die Staatskasse nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836e BGB zu leisten hat, nicht beschwerdebefugt. Führt die Festsetzung dazu, dass der Sozialhilfeträger nur einen geringeren Betrag zurückfordern kann, stellt dies lediglich eine mittelbare Folge der Festsetzungsentscheidung dar.
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Wiedereinziehungsbeschlüsse im Sinne von §§ 292 I, 168 I S. 2, 3 FamFG i.V.m. §§ 1908i I S. 1, 1836e Abs. 1 S. 1 BGB müssen die geltend gemachten Forderungen ausreichend bestimmt bezeichnen. Wird der Regress nicht auf sämtliche aus der Staatskasse geleistete Vergütungszahlungen erstreckt (z.B. mangels ausreichenden Vermögens des Betreuten), sind die zur Wiedereinziehung geltend gemachten, auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsforderungen des Betreuers im Einzelnen aufzuführen. Mangelt es bei einem vorausgegangenen Teilregressbeschluss an der erforderlichen Bestimmtheit, kann die Anordnung eines weiteren Regresses ausgeschlossen sein.
 
Wiedereinziehungsbeschlüsse im Sinne von §§ 292 I, 168 I S. 2, 3 FamFG i.V.m. §§ 1908i I S. 1, 1836e Abs. 1 S. 1 BGB müssen die geltend gemachten Forderungen ausreichend bestimmt bezeichnen. Wird der Regress nicht auf sämtliche aus der Staatskasse geleistete Vergütungszahlungen erstreckt (z.B. mangels ausreichenden Vermögens des Betreuten), sind die zur Wiedereinziehung geltend gemachten, auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsforderungen des Betreuers im Einzelnen aufzuführen. Mangelt es bei einem vorausgegangenen Teilregressbeschluss an der erforderlichen Bestimmtheit, kann die Anordnung eines weiteren Regresses ausgeschlossen sein.
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'''SG Duisburg, Urt. vom 3.8.2018, s 52 sO 399/18'''
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'''SG Duisburg, Urt. vom 3.8.2018, S 52 SO 399/18'''
    
Keine grobe Fahrlässigkeit und Sozialwidrigkeit im Sinne des § 103 SGB XII, wenn ein Betreuer nach Erbschaft des Betreuten gegen einen Regressbeschluss nach § 1836e BGB keine Verjährungseinrede erhebt und dadurch den Vermögenseinsatz beim Sozialhilfeträger schmälert.
 
Keine grobe Fahrlässigkeit und Sozialwidrigkeit im Sinne des § 103 SGB XII, wenn ein Betreuer nach Erbschaft des Betreuten gegen einen Regressbeschluss nach § 1836e BGB keine Verjährungseinrede erhebt und dadurch den Vermögenseinsatz beim Sozialhilfeträger schmälert.
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==Literatur==
 
==Literatur==
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/die-verguetung-des-betreuers-1/?cHash=29507a51a79431ef0162f8067e013562 Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 6. Auflage 2012] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 978-3-89817-932-4  
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-verguetung-des-betreuers-1/ Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 7. Auflage 2019] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 978-3-89817-932-4  
 
*Clauss-Hasper: Probleme der Verjährungsfrist für auf die Staatskasse übergegangene Aufwandsentschädigungsansprüche des Betreuers; FamFR 2012, 193
 
*Clauss-Hasper: Probleme der Verjährungsfrist für auf die Staatskasse übergegangene Aufwandsentschädigungsansprüche des Betreuers; FamFR 2012, 193
*Conradis: Sozialhilfregress, Kostenersatz durch den Erben; ZEV 1005, 379
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*Conradis: Sozialhilferegress, Kostenersatz durch den Erben; ZEV 2005, 379
*Schneider: Die Vergütung des Betreuers in Sonderfällen, des Pflegers und des Verfahrenspflegers der Regressanspruch der Staatskasse; RpflStud 2007, 165
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*Felix: Die Vergütung des Berufsbetreuers Von der Anspruchsentstehung bis zum Regress nach § 1836e BGB, Rpfleger 2015, 615 und 683
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*Schneider: Die Vergütung des Betreuers in Sonderfällen, des Pflegers und des Verfahrenspflegers, der Regressanspruch der Staatskasse; RpflStud 2007, 165
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==

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