Der Sozialhilfeträger, der gegen einen Betreuten Rückforderungsansprüche wegen erbrachter Sozialleistungen geltend macht, ist im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 i.V.m. § 168 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, in dem das Amtsgericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen bestimmt, die der Betreute an die Staatskasse nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836e BGB zu leisten hat, nicht beschwerdebefugt. Führt die Festsetzung dazu, dass der Sozialhilfeträger nur einen geringeren Betrag zurückfordern kann, stellt dies lediglich eine mittelbare Folge der Festsetzungsentscheidung dar. | Der Sozialhilfeträger, der gegen einen Betreuten Rückforderungsansprüche wegen erbrachter Sozialleistungen geltend macht, ist im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 i.V.m. § 168 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, in dem das Amtsgericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen bestimmt, die der Betreute an die Staatskasse nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836e BGB zu leisten hat, nicht beschwerdebefugt. Führt die Festsetzung dazu, dass der Sozialhilfeträger nur einen geringeren Betrag zurückfordern kann, stellt dies lediglich eine mittelbare Folge der Festsetzungsentscheidung dar. |