Keine grobe Fahrlässigkeit und Sozialwidrigkeit im Sinne des § 103 SGB XII, wenn ein Betreuer nach Erbschaft des Betreuten gegen einen Regressbeschluss nach § 1836e BGB keine Verjährungseinrede erhebt und dadurch den Vermögenseinsatz beim Sozialhilfeträger schmälert. | Keine grobe Fahrlässigkeit und Sozialwidrigkeit im Sinne des § 103 SGB XII, wenn ein Betreuer nach Erbschaft des Betreuten gegen einen Regressbeschluss nach § 1836e BGB keine Verjährungseinrede erhebt und dadurch den Vermögenseinsatz beim Sozialhilfeträger schmälert. |