# Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist bestimmen sich jedoch weiterhin nach altem Recht, wenn nach diesem Recht die Verjährung früher abläuft als nach neuem Recht (Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 EGBGB). Bestimmen sich Verjährungsbeginn und Verjährungsfrist nach neuem Recht, beginnt die Frist nach Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht vor dem 1. Januar 2010. | # Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist bestimmen sich jedoch weiterhin nach altem Recht, wenn nach diesem Recht die Verjährung früher abläuft als nach neuem Recht (Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 EGBGB). Bestimmen sich Verjährungsbeginn und Verjährungsfrist nach neuem Recht, beginnt die Frist nach Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht vor dem 1. Januar 2010. |