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# Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist bestimmen sich jedoch weiterhin nach altem Recht, wenn nach diesem Recht die Verjährung früher abläuft als nach neuem Recht (Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 EGBGB). Bestimmen sich Verjährungsbeginn und Verjährungsfrist nach neuem Recht, beginnt die Frist nach Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht vor dem 1. Januar 2010.
 
# Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist bestimmen sich jedoch weiterhin nach altem Recht, wenn nach diesem Recht die Verjährung früher abläuft als nach neuem Recht (Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 EGBGB). Bestimmen sich Verjährungsbeginn und Verjährungsfrist nach neuem Recht, beginnt die Frist nach Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht vor dem 1. Januar 2010.
 
# Eine Rentennachzahlung ist in vollem Umfange als einzusetzendes und verwertbares Vermögen im Sinne des § 1836c Nr. 2 BGB i. V. m. § 90 SGB XII zu behandeln.
 
# Eine Rentennachzahlung ist in vollem Umfange als einzusetzendes und verwertbares Vermögen im Sinne des § 1836c Nr. 2 BGB i. V. m. § 90 SGB XII zu behandeln.
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'''LG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2012, 2 T 330/12''':
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Wenn das Gericht die vom Betroffenen an die Staatskasse zu leistenden Zahlungen nachträglich gem. § 168 Abs. 1 S. 3 FamFG festsetzt, muss es in diesem Beschluss auch die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlungen bestimmen, die der Betroffene an die Staatskasse zu zahlen hat.
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Weitere Rechtsprechung zum Staatsregress unter: [[http://dejure.org/dienste/lex/BGB/1836e/1.html>dejure.org]]
 
Weitere Rechtsprechung zum Staatsregress unter: [[http://dejure.org/dienste/lex/BGB/1836e/1.html>dejure.org]]

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