Registrierung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Ab 1.1.2023 sind berufliche Betreuer/innen bei der Betreuungsbehörde ihres (Wohn)Sitzes, der sog. Stammbehörde, zu registrieren. Diese Registrierung stellt eine Berufszulassung dar, für die es bisher keine Regelung gab. Die Regelung findet sich in § 23 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz). Ohne eine positive Registrierung kann keine Betreuung nach dem 1.1.23 beruflich übertragen werden. Die Registrierung ist für selbstständige Berufsbetreuer wie auch für Vereinsbetreuer vorgesehen.

Dem Registrierantrag beizufügen sind Nachweise über die persönliche und fachliche Eignung. Mit dem Antrag sind beizubringen:

  1. ein [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG, das nicht älter als drei Monate sein soll,
  2. eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate sein soll,
  3. eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
  4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und
  5. geeignete Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Sachkunde.
  6. Nachweis einer Haftpflichtversicherung über mind. 250.000 €.

Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen.

Einzelheiten des Sachkundenachweises und eines etwaigen Sachkundelehrgangs werden noch i. Einer Rechtsverordnung festgelegt. Hierzu werden gehören:

  1. Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge,
  2. Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
  3. Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von