Registrierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Wann diese Pflichten jeweils genau erfüllt werden müssen, wird sich in der Regel aus einem Hinweis im Registrierungsbescheid ergeben, sodass der Betreuer entsprechende [[wikipedia:de:Wiedervorlage|Wiedervorlagen]] eintragen kann, um die Termine nicht versehentlich zu versäumen.
 
Wann diese Pflichten jeweils genau erfüllt werden müssen, wird sich in der Regel aus einem Hinweis im Registrierungsbescheid ergeben, sodass der Betreuer entsprechende [[wikipedia:de:Wiedervorlage|Wiedervorlagen]] eintragen kann, um die Termine nicht versehentlich zu versäumen.
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§ 10 VBVG entfällt (letztmalig Anfang 2022 zu erteilen).
  
 
==Widerruf der Registrierung==
 
==Widerruf der Registrierung==

Version vom 5. Oktober 2021, 16:13 Uhr

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Registrierungsnotwendigkeit

Ab 1.1.2023 sind als Folge der Betreuungsrechtsreform berufliche Betreuer/innen bei der Betreuungsbehörde ihres (Wohn)Sitzes, der sog. Stammbehörde, zu registrieren. Die Registrierung ist für selbstständige Berufsbetreuer wie auch für Vereinsbetreuer vorgesehen. Sie stellt eine Berufszulassung dar, für die es bisher keine Vorgängerregelung gab. Die Regelung findet sich in § 23 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz).

Ohne eine positive Registrierung (oder die vorübergehende Registriervermutung des § 32 BtOG) kann keine Betreuung nach dem 1.1.23 beruflich übertragen werden. Für vor dem 1.1.2023 übertragene berufliche Betreuungen gilt via § 32 BtOG ein Bestandsschutz bis 1.7.2023. Für die weiteren Vergütungsansprüche7 VBVG 2023) muss auch hier die Registrierung beantragt und letztlich erfolgreich beschieden werden.

Registrierantrag

Bewerbung.gif

Dem Registrierantrag beizufügen sind Nachweise über die persönliche und fachliche Eignung. Mit dem Antrag sind beizubringen:

  1. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG, das nicht älter als drei Monate sein soll,
  2. eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate sein soll,
  3. eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
  4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und
  5. geeignete Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Sachkunde (zB Abschlusszeugnisse),
  6. Nachweis einer Haftpflichtversicherung über mind. 250.000 €.

Die Nummer 4 bezieht sich nur auf Antragsverfahren nach neuem Recht, nicht auf die Eignungsfeststellungen der Betreuungsbehörde nach altem Recht (§ 1897 Abs. 7 BGB - bis 2022); für Registrierverfahren, die Anfang 2023 beginnen, hat das also keine praktische Bedeutung.

Der Versicherungsnachweis kann auch erst dann vorgelegt werden, wenn die Behörde signalisiert, dass alle sonstigen Registriervoraussetzungen erfüllt sind.

Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen. Damit ist gemeint, ob noch andere Berufstätigkeiten ausgeübt werden, ob Büroräume existieren und ob Hilfskräfte beschäftigt sind.

Eignungsgespräch

Es ist bei der Betreuungsbehörde außerdem ein persönliches Eignungsgespräch zu führen. „In diesem Gespräch werden die Vorstellungen des Interessenten sowie die Einschätzung der Behörde, ob und wie diese unter Berücksichtigung des Kompetenz- und Leistungsprofils, möglicher Arbeitsschwerpunkte, organisatorischer Voraussetzungen des Interessenten und regionaler Bedingungen perspektivisch erfüllt werden können. Dem Interessenten werden Informationen über seine Einführungs- und Qualifikationsbedarfe sowie über entsprechende Angebote gegeben. Es wird empfohlen, dass über das Gespräch ein Protokoll angefertigt wird. Dieses sollte mit den Unterlagen des Interessenten zur Akte des Betreuers genommen werden.“ (Empfehlungen der Bagüs zur Betreuerauswahl, 2017, S. 13 - PDF). Bei der Registrierung von Bestandsbetreuern ist das Eignungsgespräch nicht zwingend.

Sachkundenachweis

Lupe.jpg

Einzelheiten des Sachkundenachweises und eines etwaigen Sachkundelehrgangs werden noch im Rahmen einer Rechtsverordnung festgelegt. Hierzu werden gehören:

  1. Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge,
  2. Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
  3. Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.

Es kann davon ausgegangen werden, dass vorhandene Ausbildungs-/Studiengänge nur einen Teil der geforderten Kenntnisse vermitteln. Für die fehlenden Bestandteile ist von der Einrichtung modular aufgebauter Sachkundelehrgänge auszugehen.

Übergangsvorschrift

Personen, die vor dem 1.1.2023 laut Bestellungsbeschluss mindestens eine berufliche Betreuung führen, gelten als vorläufig registriert (§ 32 BtOG). Sie müssen den Registrierantrag bis zum 1.7.2023 gestellt haben. Haben Sie NACH dem 1.1.2020 mit der beruflichen Betreuungsführung begonnen, müssen Sie zudem die Sachkunde bis zum 1.1.2024 nachgewiesen haben.

Maßgeblich für das Datum ist die Wirksamkeit der jeweils ältesten Betreuerbestellung als Berufsbetreuer (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG). Dies ist ggü der Stammbehörde nachzuweisen, durch eine Kopie des Beschlusses (ohne Begründung, aber mit Nachweis, wann die Wirksamkeit eintrat).

Registrierungsbescheid

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Sind die Registriervoraussetzungen erfüllt, erfolgt ein Registrierungsbescheid, anderenfalls ein (zu begründender) Ablehnungsbescheid. Gegen letzteren kann mit Rechtsmitteln vorgegangen werden (Widerspruch, Klage beim Verwaltungsgericht).

Mit dem Registrierbescheid kann der Betreuer beim Vorstand des Amtsgerichtes eine verbindliche Vergütungseinstufung beantragen (§ 8 Abs. 3 VBVG 2023). Diese Feststellung (Justizverwaltungsakt) gilt für alle von dem Betreuer geführten Betreuungen.

Außerdem kann beim jeweiligen Amtsgericht die Umwandlung bisher ehrenamtlich geführter Betreuungen in Berufsbetreuungen beantragt werden. Die nachträgliche Änderung ist lt. BGH zulässig (BGH Beschl v 8.1.2014, XII ZB 354/13). Dieser Antrag müsste für jede Betreuung einzeln gestellt werden.

Es empfiehlt sich auch, den Registrierbescheid allen Betreuungsgerichten, bei denen der Betreuer Betreuungen führt oder übernehmen will, in Kopie zukommen zu lassen, da der Bescheid nicht von der Behörde an die Gerichte übersandt wird. Es liegt also im Interesse des Betreuers, diesen zu verbreiten. Teilweise wird bei den Gerichten eine Sanmelakte für den Berufsbetreuer geführt, bei der Übersendung sollte einer Aufbewahrung in der Sammelakte vorsorglich zugestimmt werden.

Mitwirkungspflichten

Nach erfolgter Registrierung hat der Betreuer folgende Daten in regelmäßigen Abständen der Stammbehörde zu melden (§ 25 BtOG):

  • 3 mal jährlich: aktuelle Betreuungszahlen (mit Aktenzeichen der Gerichte) sowie Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und den Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes.
  • 1 mal jährlich: Bestätigung der Haftpflichtversicherung über deren Fortbestand
  • alle 3 Jahre erneut Führungszeugnis und Schuldnerauskunft.

Wann diese Pflichten jeweils genau erfüllt werden müssen, wird sich in der Regel aus einem Hinweis im Registrierungsbescheid ergeben, sodass der Betreuer entsprechende Wiedervorlagen eintragen kann, um die Termine nicht versehentlich zu versäumen.

Die Jahresmitteilung nach dem bisherigen § 10 VBVG entfällt (letztmalig Anfang 2022 zu erteilen).

Widerruf der Registrierung

Der Registrierungswiderruf (§ 27 BtOG) ist möglich, wenn der Betreuer:

  • die persönliche Eignung nicht mehr besitzt (siehe § 23 Abs. 2 BtOG, zB bei bestimmten Straftaten);
  • den Haftpflichtversicherungsschutz nicht mehr hat;
  • die Mitwirkungspflichten (§ 25 BtOG) grob verletzt;
  • bei mehreren Betreuungen wegen Nichteignung entlassen wurde;
  • gegen das Schenkungsverbot (§ 30 BtOG) verstoßen hat.

Eine Rücknahme der Registrierung erfolgt, wenn bei der Registrierung wichtige Angaben falsch gemacht wurden, von deren Vorliegen die Registrierung abhängt.

Zum Widerruf und zur Rücknahme ist der Betreuer anzuhören. Gegen den Bescheid kann mit den gleichen Rechtsmitteln wie oben bei der Ablehnung vorgegangen werden.

Bei Unanfechtbarkeit des Bescheides erlischt der Vergütungsanspruch (§ 7 Abs. 1 VBVG 2023) und der Betreuer ist aus allen Betreuungen als Berufsbetreuer zu entlassen1868 Abs. 2 BGB 2023).

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Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Deinert: Änderungen des Betreuerstatus sowie der Rechte und Pflichten von Berufsbetreuern; BtPrax 2020, 169

Weblinks

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