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Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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==Registrierungsnotwendigkeit==
 
==Registrierungsnotwendigkeit==
Ab 1.1.2023 sind als Folge der [[Betreuungsrechtsreform]] berufliche Betreuer/innen bei der [[Betreuungsbehörde]] ihres [[wikipedia:de:Wohnsitz (Deutschland)|(Wohn)Sitzes]], der sog. Stammbehörde, zu registrieren. Die Registrierung ist für selbstständige [[Berufsbetreuer]] wie auch für [[Vereinsbetreuer]] vorgesehen. Sie stellt eine Berufszulassung dar, für die es bisher keine Vorgängerregelung gab. Die Regelung findet sich in § 23 BtOG ([[Betreuungsorganisationsgesetz]]) sowie der [[Betreuerregistrierungsverordnung]].
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Ab 1.1.2023 sind als Folge der [[Betreuungsrechtsreform]] berufliche Betreuer/innen bei der [[Betreuungsbehörde]] ihres [[wikipedia:de:Wohnsitz (Deutschland)|(Wohn)Sitzes]], der sog. Stammbehörde, zu registrieren. Die Registrierung ist für selbstständige [[Berufsbetreuer]] wie auch für [[Vereinsbetreuer]] vorgesehen. Sie stellt eine Berufszulassung dar, für die es bisher keine Vorgängerregelung gab. Die Regelung findet sich in {{Zitat de §|23|btog}} BtOG ([[Betreuungsorganisationsgesetz]]) sowie der [[Betreuerregistrierungsverordnung]].
  
Ohne eine positive Registrierung (oder die vorübergehende Registriervermutung des § 32 BtOG) kann keine Betreuung nach dem 1.1.23 beruflich übertragen werden. Für vor dem 1.1.2023 übertragene berufliche Betreuungen gilt via § 32 BtOG ein Bestandsschutz bis 1.7.2023. Für die weiteren [[Betreuervergütung|Vergütungsansprüche]] (§ 7 VBVG 2023) muss auch hier die Registrierung beantragt und letztlich erfolgreich beschieden werden.
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Ohne eine positive Registrierung (oder die vorübergehende Registriervermutung des {{Zitat de §|32|btog}} BtOG) kann keine Betreuung nach dem 1.1.23 beruflich übertragen werden. Für vor dem 1.1.2023 übertragene berufliche Betreuungen gilt via § 32 BtOG ein Bestandsschutz bis 1.7.2023. Für die weiteren [[Betreuervergütung|Vergütungsansprüche]] ( {{Zitat de §|7|vbvg_2023}} VBVG) muss auch hier die Registrierung beantragt und letztlich erfolgreich beschieden werden.
  
 
==Registrierantrag==
 
==Registrierantrag==
 
[[Bild:Bewerbung.gif|right]] Dem Registrierantrag beizufügen sind Nachweise über die persönliche und fachliche Eignung. Mit dem Antrag sind beizubringen:
 
[[Bild:Bewerbung.gif|right]] Dem Registrierantrag beizufügen sind Nachweise über die persönliche und fachliche Eignung. Mit dem Antrag sind beizubringen:
# ein [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] nach § 30 Absatz 5 BZRG, das nicht älter als drei Monate sein soll,
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# ein [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] nach § 30 Absatz 5 BZRG (sog. „Behördenführungszeugnis“), das nicht älter als drei Monate sein soll,
 
# eine Auskunft aus dem zentralen [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate sein soll,
 
# eine Auskunft aus dem zentralen [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate sein soll,
 
# eine Erklärung, ob ein [[wikipedia:de:Insolvenz|Insolvenz]]-, [[wikipedia:de:Ermittlungsverfahren|Ermittlungs]]- oder [[wikipedia:de:Strafprozess|Strafverfahren]] anhängig ist,
 
# eine Erklärung, ob ein [[wikipedia:de:Insolvenz|Insolvenz]]-, [[wikipedia:de:Ermittlungsverfahren|Ermittlungs]]- oder [[wikipedia:de:Strafprozess|Strafverfahren]] anhängig ist,
 
# eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als [[Berufsbetreuer]] versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und
 
# eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als [[Berufsbetreuer]] versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und
# geeignete Nachweise über den Erwerb der erforderlichen [[Sachkundenachweis|Sachkunde]] (zB [[wikipedia:de:Diplom|Abschlusszeugnisse]])- dies entfällt bei Bestandsbetreuern, die vor dem 1.1.23 mehr als 3 Berufsjahre als Betreuer nachweisen können -,
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# geeignete Nachweise über den Erwerb der erforderlichen [[Sachkundenachweis|Sachkunde]] (zB [[wikipedia:de:Diplom|Abschlusszeugnisse]])- dies entfällt bei Bestandsbetreuern, die vor dem 1.1.2023 mehr als 3 Berufsjahre als Betreuer nachweisen können ( {{Zitat de §|32|btog}} Abs. 2 BtoG)-,
 
# Nachweis einer [[Haftpflichtversicherung]] über mind. 250.000 € (für Vermögensschäden).  
 
# Nachweis einer [[Haftpflichtversicherung]] über mind. 250.000 € (für Vermögensschäden).  
  
 
Bei Bestandsbetreuern ist auch eine Liste der zZt geführten Betreuungen (mit gerichtlichen Aktenzeichen) beizufügen.
 
Bei Bestandsbetreuern ist auch eine Liste der zZt geführten Betreuungen (mit gerichtlichen Aktenzeichen) beizufügen.
  
Die Nummer 4 bezieht sich nur auf Antragsverfahren nach neuem Recht, nicht auf die Eignungsfeststellungen der Betreuungsbehörde nach altem Recht (§ 1897 Abs. 7 BGB - bis 2022); für Registrierverfahren, die Anfang 2023 beginnen, hat das also keine praktische Bedeutung.
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Die Nummer 4 bezieht sich nur auf Antragsverfahren nach neuem Recht, nicht auf die Eignungsfeststellungen der [[Betreuungsbehörde]] nach altem Recht (§ 1897 Abs. 7 BGB a.F. - bis 2022); für Registrierverfahren, die Anfang 2023 beginnen, hat das also keine praktische Bedeutung.
  
 
Der Versicherungsnachweis kann auch erst dann vorgelegt werden, wenn die Behörde signalisiert, dass alle sonstigen Registriervoraussetzungen erfüllt sind.
 
Der Versicherungsnachweis kann auch erst dann vorgelegt werden, wenn die Behörde signalisiert, dass alle sonstigen Registriervoraussetzungen erfüllt sind.
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==Sachkundenachweis==
 
==Sachkundenachweis==
  
[[Bild:Lupe.jpg|right]]Einzelheiten des [[Sachkundenachweis]]es und eines etwaigen Sachkundelehrgangs werden noch im Rahmen einer Rechtsverordnung festgelegt. Hierzu werden gehören:
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[[Bild:Lupe.jpg|right]]Einzelheiten des [[Sachkundenachweis]]es und eines etwaigen Sachkundelehrgangs wurden im Rahmen einer [[Betreuerregistrierungsverordnung|Rechtsverordnung]] festgelegt. Hierzu gehören ( {{Zitat de §|3|btregv}} BTRegV):
  
 
#Kenntnisse des [[Betreuerpflichten|Betreuungs-]] und [[Unterbringung]]srechts, des dazugehörigen [[Betreuungsverfahren|Verfahrensrechts]] sowie auf den Gebieten der [[Gesundheitssorge|Personen-]] und [[Vermögenssorge]],
 
#Kenntnisse des [[Betreuerpflichten|Betreuungs-]] und [[Unterbringung]]srechts, des dazugehörigen [[Betreuungsverfahren|Verfahrensrechts]] sowie auf den Gebieten der [[Gesundheitssorge|Personen-]] und [[Vermögenssorge]],
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# Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.
 
# Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.
  
Es kann davon ausgegangen werden, dass die meisten vorhandenen Ausbildungs-/Studiengänge nur einen Teil der geforderten Kenntnisse vermitteln. Für die fehlenden Bestandteile ist von der Pflicht des Besuchs modular aufgebauter Sachkundelehrgänge auszugehen.
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Es kann davon ausgegangen werden, dass die meisten vorher vorhandenen Ausbildungs-/Studiengänge nur einen Teil der geforderten Kenntnisse vermitteln. Für die fehlenden Bestandteile ist von der Pflicht des Besuchs modular aufgebauter Sachkundelehrgänge auszugehen.
  
 
==Übergangsvorschrift==
 
==Übergangsvorschrift==
Personen, die vor dem 1.1.2023 laut [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] mindestens eine berufliche Betreuung führen, gelten als vorläufig registriert (§ 32 BtOG). Sie müssen den Registrierantrag bis zum 1.7.2023 gestellt haben. Haben Sie am 1.1.23 noch nicht mindestens 3 Jahre Berufserfahrung als Berufsbetreuer, also in der Regel NACH dem 1.1.2020 mit der beruflichen Betreuungsführung begonnen, müssen Sie zudem die Sachkunde bis zum 1.1.2024 nachgewiesen haben. Nach einem aktuellen Gesetzentwurf wird die zuletzt genannte Frist auf den 30.6.2025 verlängert.
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Personen, die vor dem 1.1.2023 laut [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] mindestens eine berufliche Betreuung führen, gelten als vorläufig registriert ( {{Zitat de §|32|btog}} BtOG). Sie müssen den Registrierantrag bis zum 1.7.2023 gestellt haben. Haben Sie am 1.1.23 noch nicht mindestens 3 Jahre Berufserfahrung als Berufsbetreuer, also in der Regel NACH dem 1.1.2020 mit der beruflichen Betreuungsführung begonnen, müssen Sie zudem die Sachkunde bis zum 30.6.2025 nachgewiesen haben.
  
 
Maßgeblich für das jeweilige Datum ist die Wirksamkeit der jeweils ältesten [[Betreuerbestellung]] als Berufsbetreuer (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG). Dies ist ggü der Stammbehörde nachzuweisen, durch eine Kopie des [[Gerichtsbeschluss|Beschlusses]] (ohne Begründung, aber mit Nachweis, wann die Wirksamkeit eintrat).
 
Maßgeblich für das jeweilige Datum ist die Wirksamkeit der jeweils ältesten [[Betreuerbestellung]] als Berufsbetreuer (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG). Dies ist ggü der Stammbehörde nachzuweisen, durch eine Kopie des [[Gerichtsbeschluss|Beschlusses]] (ohne Begründung, aber mit Nachweis, wann die Wirksamkeit eintrat).
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==Registrierungsbescheid==
 
==Registrierungsbescheid==
 
[[Bild:Bericht.jpg|right]]
 
[[Bild:Bericht.jpg|right]]
Sind die Registriervoraussetzungen erfüllt, erfolgt ein Registrierungsbescheid, anderenfalls ein (zu begründender) [[wikipedia:de:Ablehnungsbescheid|Ablehnungsbescheid]]. Gegen letzteren kann mit Rechtsmitteln vorgegangen werden ([[wikipedia:de:Vorverfahren|Widerspruch]], Klage beim [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgericht]]).
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Sind die Registriervoraussetzungen erfüllt, erfolgt ein [[wikipedia:de: Verwaltungsakt (Deutschland)|Registrierungsbescheid]], anderenfalls ein (zu begründender) [[wikipedia:de:Ablehnungsbescheid|Ablehnungsbescheid]]. Gegen letzteren kann mit Rechtsmitteln vorgegangen werden ([[wikipedia:de:Vorverfahren|Widerspruch]], Klage beim [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgericht]]).
  
Mit dem Registrierbescheid kann der Betreuer beim Vorstand des Amtsgerichtes eine verbindliche Vergütungseinstufung beantragen (§ 8 Abs. 3 VBVG 2023). Diese Feststellung ([[wikipedia:de:Justizverwaltungsakt|Justizverwaltungsakt]]) gilt für alle von dem
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Mit dem Registrierbescheid kann der Betreuer beim Vorstand des Amtsgerichtes eine verbindliche Vergütungseinstufung beantragen ( {{Zitat de §|8|vbvg}} Abs. 3 VBVG). Diese Feststellung ([[wikipedia:de:Justizverwaltungsakt|Justizverwaltungsakt]]) gilt für alle von dem
Betreuer geführten Betreuungen.
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Betreuer geführten Betreuungen. Die Antragstellung ist optional, bei Unklarheiten über die Einstufung aber zu empfehlen.
  
Außerdem kann beim jeweiligen Amtsgericht die Umwandlung bisher ehrenamtlich geführter Betreuungen in Berufsbetreuungen beantragt werden. Die nachträgliche Änderung ist lt. BGH zulässig (BGH Beschl v 8.1.2014, XII ZB 354/13). Dieser Antrag müsste für jede Betreuung einzeln gestellt werden.
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Es empfiehlt sich auch, den Registrierbescheid allen Betreuungsgerichten, bei denen der Betreuer Betreuungen führt oder übernehmen will, in Kopie zukommen zu lassen, da der Bescheid nicht von der Behörde an die Gerichte übersandt wird. Es liegt also im Interesse des Betreuers, diesen zu verbreiten. Teilweise wird bei den Gerichten eine Sanmelakte für den Berufsbetreuer geführt, bei der Übersendung sollte einer Aufbewahrung in der Sammelakte vorsorglich zugestimmt werden (§ 29 AktO).
 
 
Es empfiehlt sich auch, den Registrierbescheid allen Betreuungsgerichten, bei denen der Betreuer Betreuungen führt oder übernehmen will, in Kopie zukommen zu lassen, da der Bescheid nicht von der Behörde an die Gerichte übersandt wird. Es liegt also im Interesse des Betreuers, diesen zu verbreiten. Teilweise wird bei den Gerichten eine Sanmelakte für den Berufsbetreuer geführt, bei der Übersendung sollte einer Aufbewahrung in der Sammelakte vorsorglich zugestimmt werden.
 
  
 
==Mitwirkungspflichten==
 
==Mitwirkungspflichten==
  
Nach erfolgter Registrierung hat der Betreuer folgende Daten in regelmäßigen Abständen der Stammbehörde zu melden (§ 25 BtOG):
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Nach erfolgter Registrierung hat der Betreuer folgende Daten in regelmäßigen Abständen der Stammbehörde zu melden ( {{Zitat de §|25|btog}} BtOG):
 
*2 mal jährlich: aktuelle Betreuungszahlen (mit Aktenzeichen der Gerichte) sowie Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und den  Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes.
 
*2 mal jährlich: aktuelle Betreuungszahlen (mit Aktenzeichen der Gerichte) sowie Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und den  Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes.
 
*alle 3 Jahre erneut Führungszeugnis und Schuldnerauskunft.
 
*alle 3 Jahre erneut Führungszeugnis und Schuldnerauskunft.
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==Widerruf der Registrierung==
 
==Widerruf der Registrierung==
  
Der [[wikipedia:de:Widerruf (Verwaltungsakt)|Registrierungswiderruf]] (§ 27 BtOG) ist möglich, wenn der Betreuer:
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Der [[wikipedia:de:Widerruf (Verwaltungsakt)|Registrierungswiderruf]] ({{Zitat de §|27|btog}} BtOG) ist möglich, wenn der Betreuer:
*die persönliche Eignung nicht mehr besitzt (siehe § 23 Abs. 2 BtOG, zB bei bestimmten Straftaten);
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*die persönliche Eignung nicht mehr besitzt (siehe {{Zitat de §|23|btog}} Abs. 2 BtOG, zB bei bestimmten Straftaten oder [[wikipedia:de:Vermögensverfall|Vermögensverfall]]);
 
*den [[Haftpflichtversicherung]]sschutz nicht mehr hat;
 
*den [[Haftpflichtversicherung]]sschutz nicht mehr hat;
*die Mitwirkungspflichten (§ 25 BtOG) grob verletzt;
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*die Mitwirkungspflichten ({{Zitat de §|25|btog}} BtOG) grob verletzt;
*bei mehreren Betreuungen wegen [[Betreuerwechsel|Nichteignung]] entlassen wurde;
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*bei mehreren Betreuungen wegen [[Betreuerwechsel|Nichteignung]] (§ 1868 Abs. 1 BGB) entlassen wurde;
*gegen das [[Betreuer als Erbe|Schenkungsverbot]] (§ 30 BtOG) verstoßen hat.
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*gegen das [[Betreuer als Erbe|Schenkungsverbot]] ( {{Zitat de §|30|btog}} BtOG) verstoßen hat.
  
 
Eine [[wikipedia:de:Rücknahme (Verwaltungsrecht)|Rücknahme der Registrierung]] erfolgt, wenn bei der Registrierung wichtige Angaben falsch gemacht wurden, von deren Vorliegen die Registrierung abhängt.
 
Eine [[wikipedia:de:Rücknahme (Verwaltungsrecht)|Rücknahme der Registrierung]] erfolgt, wenn bei der Registrierung wichtige Angaben falsch gemacht wurden, von deren Vorliegen die Registrierung abhängt.
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Zum Widerruf und zur Rücknahme ist der Betreuer [[wikipedia:de:Rechtliches Gehör|anzuhören]]. Gegen den Bescheid kann mit den gleichen Rechtsmitteln wie oben bei der Ablehnung vorgegangen werden.  
 
Zum Widerruf und zur Rücknahme ist der Betreuer [[wikipedia:de:Rechtliches Gehör|anzuhören]]. Gegen den Bescheid kann mit den gleichen Rechtsmitteln wie oben bei der Ablehnung vorgegangen werden.  
  
Bei [[wikipedia:de:Bestandskraft|Unanfechtbarkeit]] des Bescheides erlischt der Vergütungsanspruch (§ 7 Abs. 1 VBVG 2023) und der Betreuer ist aus allen Betreuungen als Berufsbetreuer zu [[Betreuerwechsel|entlassen]] (§ 1868 Abs. 2 BGB 2023).
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Bei [[wikipedia:de:Bestandskraft|Unanfechtbarkeit]] des Bescheides erlischt der Vergütungsanspruch ( {{Zitat de §|7|vbvg}}  Abs. 1 VBVG) und der Betreuer ist aus allen Betreuungen als Berufsbetreuer zu [[Betreuerwechsel|entlassen]] (§ 1868 Abs. 2 BGB 2023).
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==Rechtsprechung==
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'''VG Magdeburg, Beschluss vom 22.05.2023, 2 B 139/23 MD'''
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Die Vorschrift des  {{Zitat de §|32|btog}} Abs. 1 BtOG räumt der Betreuungsbehörde als Stammbehörde bei der Registrierungsentscheidung von sog. Bestandsbetreuern kein Ermessen ein. Eine Eignungsüberprüfung ist im Rahmen des Antrages auf Registrierung nach § 32 BtOG bei Bestandsbetreuern nicht durchzuführen.
  
==Podcast betroyt.de==
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'''VG Weimar, Beschluss vom 04.10.2023, 8 E 1125/23 We'''
*[https://betroyt.de/podcast/#22 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Eignungsgespräch]
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#§ 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG enthält die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der Eignung und Zuverlässigkeit und der Sachkunde bei der Registrierung von Bestandsbetreuern.
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#Bestehen trotz gesetzlicher Vermutung grundlegende Zweifel an der Eignung und Zuverlässigkeit von Bestandsbetreuern, kann diesen Zweifeln nach der erfolgten Registrierung in einem separaten Verfahren auf Widerruf dieser Registrierung gemäß § 27 Abs. 1 BtOG nachzugehen sein.
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'''VG Bremen, Beschluss vom 20.11.2023, 5 V 2458/23'''
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# Im Einzelfall kein Anordnungsgrund für eine "Bestandsbetreuerin" ersichtlich, um eine sofortige Registrierung im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen, da die vorläufige Registrierung nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG eine hinreichende Sicherheit bietet.
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# Zur Frage, ob auch bei Bestandsbetreuerinnen dem Registrierungsanspruch eine etwaige Unzuverlässigkeit entgegengehalten werden kann (nach § 242 BGB bejaht).
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# Die Betreuungsbehörde darf bei ihrem Vorschlagsrecht (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 12 BtOG) Eignungszweifel mit einbeziehen.
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'''VG Schleswig, Beschluss vom 16.01.2024, 12 B 62/23'''
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# Die Eignung und Zuverlässigkeit eines Berufsbetreuers ist nach § 32 BtOG als sog. Bestandsbetreuer im Registrierungsverfahren durch die zuständige Stammbehörde nicht gesondert zu prüfen.
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# Sofern Zweifel an der Eignung eines sog. Bestandsbetreuers bestehen, ist hierfür ein entsprechendes Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 27 BtOG durchzuführen.
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==Videos und Podcasts==
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-22-prufung-wie-man-die-betreuungsbehorde-uberzeugt-interview/ Podcast betroyt.de zum Thema Eignungsgespräch]
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-68-anderung-i-das-registrierungsverfahren-fur-betreuer-ab-2023/ Podcast betroyt.de zum Registrierverfahren]
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-82-sachkunde-was-ein-betreuer-ab-2023-wissen-muss/ Podcast betroyt.de zum Theme Sachkunde]
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-95-registrierung-wer-sich-wann-bei-der-behorde-melden-muss/ Podcast betroyt.de zu Mitteilungspflichten]
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-134-gesetzesluecke-nichtverguetung-bei-§-33-btog-registrierte-betreuer/ betroyt.de-Podcast zur Vergütung bei Betreuern nach § 33 BtOG]
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*[https://youtu.be/S74jaaD-X2M Youtube-Video (Betreuerschmiede) zur Registrierung]
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*[https://www.youtube.com/watch?v=e5mSB3aUW-Y Youtube-Video BGTalk Thema Registrierung]
  
 
==Literatur==
 
==Literatur==
 
===Bücher===
 
===Bücher===
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802976037/internetsevon-21 Bürkel/Plitzko: Das neue Betreuungsorganisationsgesetz, Walhalla 2021]
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*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802984439/internetsevon-21 Bürkel/Plitzko: Das neue Betreuungsorganisationsgesetz, 2. Aufl Walhalla 2022]
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846212288/internetsevon-21  Joecker: Das neue Betreuungsrecht, Reguvis, 2021]
+
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846213942/internetsevon-21  Joecker: Das neue Betreuungsrecht, 2. Aufl. Reguvis, 2022]
 
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406782531/internetsevon-21 Mazur (Hrsg.): Textsynopse zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Beck 2022]
 
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406782531/internetsevon-21 Mazur (Hrsg.): Textsynopse zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Beck 2022]
  
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
* Deinert: Änderungen des Betreuerstatus sowie der Rechte und Pflichten von Berufsbetreuern; BtPrax 2020, 169
 
* Deinert: Änderungen des Betreuerstatus sowie der Rechte und Pflichten von Berufsbetreuern; BtPrax 2020, 169
*Deinert/Bürkel: Registrierung von Bestandsbetreuern – was ist wann zu tun? BtPrax Heft 5/2022
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* Deinert: Neue Regeln für die Betreuervergütung 2023; Rechtspfleger-Studienhefte 2022, S. 185
 +
* Deinert/Bürkel: Registrierung von Bestandsbetreuern – was ist wann zu tun? BtPrax 2022, 160
 
* Krämer: Die neue Funktion der Betreuungsbehörden nach der Reform des Betreuungsrechts; FamRZ 2022, 927
 
* Krämer: Die neue Funktion der Betreuungsbehörden nach der Reform des Betreuungsrechts; FamRZ 2022, 927
 +
*Marx: Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern – Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) – Teil 1 und 2; Btr aktuell 2022, 77 und 97
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*Scheulen: Das Verwaltungsverfahren zur Registrierung von beruflichen Betreuern; BtPrax 2023, 51
 
* Thar: Neue Herausforderungen für die berufliche Betreuung nach der Reform des Betreuungsrechts; BtPrax 2022, 8
 
* Thar: Neue Herausforderungen für die berufliche Betreuung nach der Reform des Betreuungsrechts; BtPrax 2022, 8
  
 
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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*[https://e1.pcloud.link/publink/show?code=XZlRKYZv0scuLo5KNurcPtohI7uCQxILdhy Kurzübersicht für Gerichte: Registrierung und Vergütungsanspruch (PDF)]
 
*[https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s1154.pdf%27%5D__1658403330355 Text der Betreuerregistrierverordnung im BGBl.]
 
*[https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s1154.pdf%27%5D__1658403330355 Text der Betreuerregistrierverordnung im BGBl.]
 
*[https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/BtREgV.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Regierungsentwurf der Registrierverordnung (PDF(]
 
*[https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/BtREgV.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Regierungsentwurf der Registrierverordnung (PDF(]
 
*[https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/aktuelles/registrierung-und-sachkundenachweis/ BdB-Infos zur Berufsregistrierung]
 
*[https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/aktuelles/registrierung-und-sachkundenachweis/ BdB-Infos zur Berufsregistrierung]
 
* [https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/aktuelles/fragen-antworten-zu-registrierung-und-sachkunde/ Hinweise der BdB-Juristen zum Registrierverfahren]
 
* [https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/aktuelles/fragen-antworten-zu-registrierung-und-sachkunde/ Hinweise der BdB-Juristen zum Registrierverfahren]
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*[https://www.bgt-ev.de/west-bgt_35_tagungsmaterialien.html BGT-Materialien zur Registrierung]
  
 
==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
 
*[https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/ Führungszeugnis online beantragen]
 
*[https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/ Führungszeugnis online beantragen]
 
*[https://media.frag-den-staat.de/files/foi/98701/AnleitungzurEinholungeinerAuskunftausdemSchuldnerverzeichnis.pdf?download Hinweise zur Selbstauskunft Schuldnerverzeichnis (PDF)]
 
*[https://media.frag-den-staat.de/files/foi/98701/AnleitungzurEinholungeinerAuskunftausdemSchuldnerverzeichnis.pdf?download Hinweise zur Selbstauskunft Schuldnerverzeichnis (PDF)]
 +
*[https://www.hamburg.de/contentblob/16792764/d0c8517a18796ee00541048c0534a59f/data/erklaerung-insolvenz-ermittlungs-oder-strafverfahren.pdf Erklärung zu Insolvenz- und Strafverfahren - Formular aus Hamburg]
 +
*[https://www.hamburg.de/contentblob/16749526/470635c3bdeb51d95b6ed0ce24282db7/data/auflistung-aktenzeichen-und-amtsgerichte11.pdf Liste der Aktenzeichen - Anlage zum Antrag (Hamburg)]
 +
*[https://www.hamburg.de/contentblob/16792762/d175d731f3bf9e025134a18326987b29/data/antrag-auf-anerkennung-anderweitiger-nachweise-nach-§-7-absatz-4-btregv.pdf Antrag auf Anerkennung von Vorkenntnissen (Formular aus Hamburg, PDF)]
 +
*[https://www.hamburg.de/contentblob/16749528/b738b7e16bdd1d48d42d05210d14352f/data/erklaerung-geplanter)-zeitlicher-umfang-und-geplante)-organisationsstruktur.pdf Organisatorische Erklärung -Formular aus Hamburg]
 +
*[https://www.hamburg.de/contentblob/16749522/6c002cf2a76ee5843f9e00ab12e20fa9/data/erklaerung-betreuungsverein.pdf Bescheinigung des Betreuungsvereins über Beaufsichtigung des Vereinsbetreuers nach § 23 Abs. 4 BtOG -(Hamburg)]
 +
 +
*[https://www.hamburg.de/berufsbetreuer/ Weitere Registrierformulare (Hamburg)]
 
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]
 
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]
 
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]
 
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]
 
[[Kategorie:Betreuungsreform 2023]]
 
[[Kategorie:Betreuungsreform 2023]]

Aktuelle Version vom 9. März 2024, 19:05 Uhr

Registrierungsnotwendigkeit

Ab 1.1.2023 sind als Folge der Betreuungsrechtsreform berufliche Betreuer/innen bei der Betreuungsbehörde ihres (Wohn)Sitzes, der sog. Stammbehörde, zu registrieren. Die Registrierung ist für selbstständige Berufsbetreuer wie auch für Vereinsbetreuer vorgesehen. Sie stellt eine Berufszulassung dar, für die es bisher keine Vorgängerregelung gab. Die Regelung findet sich in § 23 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz) sowie der Betreuerregistrierungsverordnung.

Ohne eine positive Registrierung (oder die vorübergehende Registriervermutung des § 32 BtOG) kann keine Betreuung nach dem 1.1.23 beruflich übertragen werden. Für vor dem 1.1.2023 übertragene berufliche Betreuungen gilt via § 32 BtOG ein Bestandsschutz bis 1.7.2023. Für die weiteren Vergütungsansprüche ( § 7 VBVG) muss auch hier die Registrierung beantragt und letztlich erfolgreich beschieden werden.

Registrierantrag

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Dem Registrierantrag beizufügen sind Nachweise über die persönliche und fachliche Eignung. Mit dem Antrag sind beizubringen:

  1. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG (sog. „Behördenführungszeugnis“), das nicht älter als drei Monate sein soll,
  2. eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate sein soll,
  3. eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
  4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und
  5. geeignete Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Sachkunde (zB Abschlusszeugnisse)- dies entfällt bei Bestandsbetreuern, die vor dem 1.1.2023 mehr als 3 Berufsjahre als Betreuer nachweisen können ( § 32 Abs. 2 BtoG)-,
  6. Nachweis einer Haftpflichtversicherung über mind. 250.000 € (für Vermögensschäden).

Bei Bestandsbetreuern ist auch eine Liste der zZt geführten Betreuungen (mit gerichtlichen Aktenzeichen) beizufügen.

Die Nummer 4 bezieht sich nur auf Antragsverfahren nach neuem Recht, nicht auf die Eignungsfeststellungen der Betreuungsbehörde nach altem Recht (§ 1897 Abs. 7 BGB a.F. - bis 2022); für Registrierverfahren, die Anfang 2023 beginnen, hat das also keine praktische Bedeutung.

Der Versicherungsnachweis kann auch erst dann vorgelegt werden, wenn die Behörde signalisiert, dass alle sonstigen Registriervoraussetzungen erfüllt sind.

Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen. Damit ist gemeint, ob noch andere Berufstätigkeiten ausgeübt werden, ob Büroräume existieren und ob Hilfskräfte beschäftigt sind.

Eignungsgespräch

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Es ist bei der Betreuungsbehörde außerdem ein persönliches Eignungsgespräch zu führen. „In diesem Gespräch werden die Vorstellungen des Interessenten sowie die Einschätzung der Behörde, ob und wie diese unter Berücksichtigung des Kompetenz- und Leistungsprofils, möglicher Arbeitsschwerpunkte, organisatorischer Voraussetzungen des Interessenten und regionaler Bedingungen perspektivisch erfüllt werden können. Dem Interessenten werden Informationen über seine Einführungs- und Qualifikationsbedarfe sowie über entsprechende Angebote gegeben. Es wird empfohlen, dass über das Gespräch ein Protokoll angefertigt wird. Dieses sollte mit den Unterlagen des Interessenten zur Akte des Betreuers genommen werden.“ (Empfehlungen der Bagüs zur Betreuerauswahl, 2017, S. 13 - PDF). Bei der Registrierung von Bestandsbetreuern ist das Eignungsgespräch nicht zwingend.

Sachkundenachweis

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Einzelheiten des Sachkundenachweises und eines etwaigen Sachkundelehrgangs wurden im Rahmen einer Rechtsverordnung festgelegt. Hierzu gehören ( § 3 BTRegV):

  1. Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge,
  2. Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
  3. Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die meisten vorher vorhandenen Ausbildungs-/Studiengänge nur einen Teil der geforderten Kenntnisse vermitteln. Für die fehlenden Bestandteile ist von der Pflicht des Besuchs modular aufgebauter Sachkundelehrgänge auszugehen.

Übergangsvorschrift

Personen, die vor dem 1.1.2023 laut Bestellungsbeschluss mindestens eine berufliche Betreuung führen, gelten als vorläufig registriert ( § 32 BtOG). Sie müssen den Registrierantrag bis zum 1.7.2023 gestellt haben. Haben Sie am 1.1.23 noch nicht mindestens 3 Jahre Berufserfahrung als Berufsbetreuer, also in der Regel NACH dem 1.1.2020 mit der beruflichen Betreuungsführung begonnen, müssen Sie zudem die Sachkunde bis zum 30.6.2025 nachgewiesen haben.

Maßgeblich für das jeweilige Datum ist die Wirksamkeit der jeweils ältesten Betreuerbestellung als Berufsbetreuer (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG). Dies ist ggü der Stammbehörde nachzuweisen, durch eine Kopie des Beschlusses (ohne Begründung, aber mit Nachweis, wann die Wirksamkeit eintrat).

Registrierungsbescheid

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Sind die Registriervoraussetzungen erfüllt, erfolgt ein Registrierungsbescheid, anderenfalls ein (zu begründender) Ablehnungsbescheid. Gegen letzteren kann mit Rechtsmitteln vorgegangen werden (Widerspruch, Klage beim Verwaltungsgericht).

Mit dem Registrierbescheid kann der Betreuer beim Vorstand des Amtsgerichtes eine verbindliche Vergütungseinstufung beantragen ( § 8 Abs. 3 VBVG). Diese Feststellung (Justizverwaltungsakt) gilt für alle von dem Betreuer geführten Betreuungen. Die Antragstellung ist optional, bei Unklarheiten über die Einstufung aber zu empfehlen.

Es empfiehlt sich auch, den Registrierbescheid allen Betreuungsgerichten, bei denen der Betreuer Betreuungen führt oder übernehmen will, in Kopie zukommen zu lassen, da der Bescheid nicht von der Behörde an die Gerichte übersandt wird. Es liegt also im Interesse des Betreuers, diesen zu verbreiten. Teilweise wird bei den Gerichten eine Sanmelakte für den Berufsbetreuer geführt, bei der Übersendung sollte einer Aufbewahrung in der Sammelakte vorsorglich zugestimmt werden (§ 29 AktO).

Mitwirkungspflichten

Nach erfolgter Registrierung hat der Betreuer folgende Daten in regelmäßigen Abständen der Stammbehörde zu melden ( § 25 BtOG):

  • 2 mal jährlich: aktuelle Betreuungszahlen (mit Aktenzeichen der Gerichte) sowie Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und den Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes.
  • alle 3 Jahre erneut Führungszeugnis und Schuldnerauskunft.

Wann diese Pflichten jeweils genau erfüllt werden müssen, wird sich in der Regel aus einem Hinweis im Registrierungsbescheid ergeben, sodass der Betreuer entsprechende Wiedervorlagen eintragen kann, um die Termine nicht versehentlich zu versäumen.

Die Jahresmitteilung nach dem bisherigen § 10 VBVG entfällt (letztmalig Anfang 2022 zu erteilen).

Widerruf der Registrierung

Der Registrierungswiderruf (§ 27 BtOG) ist möglich, wenn der Betreuer:

Eine Rücknahme der Registrierung erfolgt, wenn bei der Registrierung wichtige Angaben falsch gemacht wurden, von deren Vorliegen die Registrierung abhängt.

Zum Widerruf und zur Rücknahme ist der Betreuer anzuhören. Gegen den Bescheid kann mit den gleichen Rechtsmitteln wie oben bei der Ablehnung vorgegangen werden.

Bei Unanfechtbarkeit des Bescheides erlischt der Vergütungsanspruch ( § 7 Abs. 1 VBVG) und der Betreuer ist aus allen Betreuungen als Berufsbetreuer zu entlassen1868 Abs. 2 BGB 2023).

Rechtsprechung

VG Magdeburg, Beschluss vom 22.05.2023, 2 B 139/23 MD

Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 BtOG räumt der Betreuungsbehörde als Stammbehörde bei der Registrierungsentscheidung von sog. Bestandsbetreuern kein Ermessen ein. Eine Eignungsüberprüfung ist im Rahmen des Antrages auf Registrierung nach § 32 BtOG bei Bestandsbetreuern nicht durchzuführen.

VG Weimar, Beschluss vom 04.10.2023, 8 E 1125/23 We

  1. § 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG enthält die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der Eignung und Zuverlässigkeit und der Sachkunde bei der Registrierung von Bestandsbetreuern.
  2. Bestehen trotz gesetzlicher Vermutung grundlegende Zweifel an der Eignung und Zuverlässigkeit von Bestandsbetreuern, kann diesen Zweifeln nach der erfolgten Registrierung in einem separaten Verfahren auf Widerruf dieser Registrierung gemäß § 27 Abs. 1 BtOG nachzugehen sein.

VG Bremen, Beschluss vom 20.11.2023, 5 V 2458/23

  1. Im Einzelfall kein Anordnungsgrund für eine "Bestandsbetreuerin" ersichtlich, um eine sofortige Registrierung im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen, da die vorläufige Registrierung nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG eine hinreichende Sicherheit bietet.
  2. Zur Frage, ob auch bei Bestandsbetreuerinnen dem Registrierungsanspruch eine etwaige Unzuverlässigkeit entgegengehalten werden kann (nach § 242 BGB bejaht).
  3. Die Betreuungsbehörde darf bei ihrem Vorschlagsrecht (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 12 BtOG) Eignungszweifel mit einbeziehen.

VG Schleswig, Beschluss vom 16.01.2024, 12 B 62/23

  1. Die Eignung und Zuverlässigkeit eines Berufsbetreuers ist nach § 32 BtOG als sog. Bestandsbetreuer im Registrierungsverfahren durch die zuständige Stammbehörde nicht gesondert zu prüfen.
  2. Sofern Zweifel an der Eignung eines sog. Bestandsbetreuers bestehen, ist hierfür ein entsprechendes Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 27 BtOG durchzuführen.

Videos und Podcasts

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Deinert: Änderungen des Betreuerstatus sowie der Rechte und Pflichten von Berufsbetreuern; BtPrax 2020, 169
  • Deinert: Neue Regeln für die Betreuervergütung 2023; Rechtspfleger-Studienhefte 2022, S. 185
  • Deinert/Bürkel: Registrierung von Bestandsbetreuern – was ist wann zu tun? BtPrax 2022, 160
  • Krämer: Die neue Funktion der Betreuungsbehörden nach der Reform des Betreuungsrechts; FamRZ 2022, 927
  • Marx: Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern – Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) – Teil 1 und 2; Btr aktuell 2022, 77 und 97
  • Scheulen: Das Verwaltungsverfahren zur Registrierung von beruflichen Betreuern; BtPrax 2023, 51
  • Thar: Neue Herausforderungen für die berufliche Betreuung nach der Reform des Betreuungsrechts; BtPrax 2022, 8

Weblinks

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