Rechtsverkehr in Deutschland

Am Rechtsverkehr in Deutschland nehmen nicht nur einzelne Menschen, sondern auch Vereinigungen von Menschen und rechtsfähige Vermögensmassen teil.

Damit die Willenserklärungen einzelner Menschen rechtswirksam sind, müssen diese geschäftsfähig sein (§ 105 BGB). Nur Geschäfte des täglichen Lebens können auch bei volljährigen Geschäftsunfähigen gemäß § 105a BGB rechtlich wirksam bleiben. Bisher unerkannt geschäftsunfähige Volljährige stellen für den sicheren Rechtsverkehr in Deutschland eine Beeinträchtigung dar. Die Anregung einer Betreuerbestellung sollte daher möglichst rechtzeitig erfolgen, bevor es zu größeren Schäden kommt, für die dann niemand haftet.

Wenn sich solidarische Menschen gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen, spricht man von einer Gesellschaft. Diese Gesellschaft kann durch die Gesetzgebung des Bürgerlichen Gesetzbuches ab § 706 BGB rechtsfähig werden. Nicht rechtsfähig im Rechtsverkehr in Deutschland bleibt dagegen die Gesellschaft ohne Vermögen gemäß § 740 BGB. Eine gesetzlich geregelte Rechtsfähigkeit besitzen die sogenannten juristischen Personen. Dazu gehören eingetragene Vereine (zum Beispiel Betreuungsvereine) und rechtsfähige Stiftungen (zum Beispiel als Träger von Altenheimen).

digitale Identität

Als Ergänzung zu den bewährten elektronischen Gesundheitskarten der Krankenkassen soll seit dem 01.01.2024 auf Verlangen des Versicherten (oder seines rechtlichen Betreuers?) eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen in Deutschland barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.

Diese digitale Identität soll dann ab dem 01.01.2026 - in gleicher Weise wie bisher nur die persönliche elektronische Gesundheitskarte - zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis dienen. Die Gesellschaft für Telematik soll die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identitäten festlegen. Ob die strengen Vorschriften des Datenschutzes in Deutschland bei diesen digitalen Identitäten weitgehend eingehalten werden können, wird sich erst in der Anwendungspraxis zeigen.

Gegebenenfalls müssten gestohlene oder missbrauchte digitale Identitäten der Versicherten bei den Krankenkassen zuverlässig und zeitnah nach der Entdeckung des Diebstahls gelöscht werden. Wer wird danach für die entstandenen Schäden haften, wenn die Datendiebe bzw. Straftäter im Internet nicht gefasst werden können: der Versicherte, die Krankenversicherung, die Gesellschaft für Telematik, der Softwareanbieter oder der deutsche Staat?

Siehe auch