Rechtsprechung zur Unterbringung

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Rechtsprechung:

LG Bremen, Beschluss vom 08.03.1993, 6 T 1037/93:

  1. Eine zwangsweise Heimunterbringung ist zulässig und vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen, wenn die Maßnahme zum Wohle des Betroffenen objektiv erforderlich ist.
  2. Das Betreuungsrecht enthält eine Regelungslücke, so daß bei einer zwangsweisen Heimunterbringung § 1906 BGB sinngemäß anzuwenden ist

BayObLG, Beschluss vom 21.01.1993 3Z BR 7/93, MDR 1993, 545

Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.1994, 3 Wx 406/94 :

Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nur zulässig, wenn und solange die Einsichts und Steuerungsfähigkeit aus den dort genannten Gründen fehlt. Die Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 2 BGB muß die Art der Unterbringung konkret angeben, hat aber keine bestimmte Einrichtung zu bezeichnen. Auch im Falle der Unterbringung ist für Medikationen, die sich als unterbringungsähnliche Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB darstellen, eine gesonderte vormundschaftliche Genehmigung erforderlich. Die zuständige Behörde im Sinne des § 70 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FGG ist im Unterbringungsverfahren zwingend anzuhören.

BayObLG, Beschluss vom 24.10.1995, 3Z BR 300/95,:

Eine Unterbringung des Betreuten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt voraus, daß der Widerstand des Betroffenen gegen eine nur durch die Unterbringung ermöglichte Heilbehandlung auf einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung beruht.

Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996, 4 T 88/96; FamRZ 1997, 899:

Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.

BVerfG, Beschluss vom 17.06.1997,1 BvL 23/95, BtPrax 1997, 196

§ 1906 I Nr. 1 BGB kann verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß zur Beurteilung der Frage, ob die Gefahr besteht, daß der Betreute sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, auch auf die Situation abgestellt wird, die sich ergäbe, wenn seine Unterbringung beendet würde.

OLG Schleswig. Beschluss vom 03.11.1999, 2 W 173/99 ; NJW 2000, 2752 = MDR 2000, 87 = FamRZ 2000, 1122:

Die Unterbringung zu einer Heilbehandlung ist nicht erforderlich, weil nicht erfolgversprechend, wenn der Betroffene zu der beabsichtigten psychiatrischen Behandlung nicht bereit ist. Die Krankheits- und Behandlungseinsicht darf durch die Unterbringung nicht erzwungen werden.

OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002, 15 W 189/02; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:

Für die zwangsweise Unterbringung des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.

BGH, Beschluss vom 13.02.2002, XII ZB 191/00, NJW 2002, 1801 - Unmittelbare Unterbringung durch das Gericht nur in Eilfällen

Es ist grundsätzlich zulässig, eine zivilrechtliche Unterbringung anzuordnen, ohne dass zugleich damit schon ein Betreuer bestellt werden muss. Das Gericht ist in einem solchen Fall aber verpflichtet, zugleich mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein vorläufiger Betreuer (§ 69f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterlässt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.

BayObLG, 3.Zivilsenat, Beschluss vom 27.07.2000, 3Z BR 64/00= BayObLGZ 2000 Nr.48 = FamRZ 2001, 578 = NJW-RR 2001, 654 :

  1. Nach Beendigung einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten Unterbringung ist bzw. bleibt trotz der damit eingetretenen Erledigung der Hauptsache ein Rechtsmittel des Betroffenen mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zulässig, wenn die Unterbringung nicht länger als sechs Wochen gedauert hat (Ergänzung zu BayObLGZ 1999, 24).
  2. . Die persönliche Anhörung des Betroffenen gehört, auch wenn eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme angeordnet wird, zu den durch Art. 104 Abs. 1 GG zum Verfassungsgebot erhobenen Grundsätzen.
  3. Der Richter darf vor der Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nur absehen, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, welche die erforderliche Gefahr im Verzug begründen. Eine unterlassene vorherige Anhörung ist in aller Regel - ggf. durch den Eilrichter - spätestens an dem auf die Beschlussfassung folgenden Tag nachzuholen.

OLG Schleswig, Beschluss vom 16.05.2001, 2 W 96/01; MDR 2001, 1061 = NJW-RR 2001, 1370:

Eine vorläufige Unterbringung durch das Vormundschaftsgericht nach § 1846 BGB ist nur so lange zulässig, wie der gleichzeitig bestellte vorläufige Betreuer gehindert ist, selbst eine Entscheidung über die Unterbringung zu treffen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2003, 8 W 135/03; FamRZ 2004, 834 (Ls.):

  1. Eine Unterbringung durch den Betreuer (§ 1906 BGB) zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung setzt voraus, dass der Betreute krankheitsbedingt seinen Willen nicht frei bestimmen kann, er also außerstande ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
  2. Alkoholismus rechtfertigt eine Unterbringung regelmäßig nur dann, wenn dieser im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung, steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat.

OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2006; 15 W 126/06, FGPrax 2007, 190 : Patientenverfügung gegen Unterbringung?:

Schließt eine mit einer Vorsorgevollmacht verbundene Patientenverfügung die stationäre psychiatrische Behandlung aus, so steht dies einer Unterbringung auf der Grundlage des § 11 PsychKG Nordrhein-Westfalen nicht entgegen, sofern der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen bei einer erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten kann. Eine Behandlung gegen den Willen des Patienten ist aber nur bei akuter Fremdgefährdung gestattet.

OLG Celle Beschluss 17 W 37/05; MDR 2006, 334 = FamRZ 2006, 443 i.V.m. BGH, Beschluss XII ZB 236/05 :

Das Vorliegen einer wirksamen und damit den rechtlichen Vertreter (Betreuer/Bevollmächtigter) und den Arzt bindenden Patientenverfügung ist auch bei Unterbringung in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären.

OLG München, Beschluss vom 13.11.2006, 33 Wx 244/06; FamRZ 2007, 584 (Ls.) = FGPrax 2007, 43: Unterbringungsdauer richtet sich nach Gutachten:

Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später stattfindenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.

OLG Schleswig, Beschluss 2 W 99/98; - Alkoholsucht - Unterbringung?

Die Voraussetzungen zur Unterbringung durch den Betreuer liegen nicht vor, wenn eine Alkoholsucht weder Symptom einer bestehenden psychischen Krankheit noch Ursache eines Persönlichkeitsabbaus ist und die Betreute nicht zur einer Entwöhnungsbehandlung bereit ist.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2004, 5 W 236/04 :

Die über die Anordnung der Vorführung hinausgehende Anordnung der Unterbringung setzt eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus. Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Betreuerbestellung.

OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005, 2 W 214/05 ; FamRZ 2006, 647 (Ls.) = FGPrax 2006, 138:

Wird entgegen der regelmäßigen Höchstfrist von einem Jahr eine Unterbringung von 2 Jahren genehmigt, so ist näher zu begründen, weshalb eine geringere Unterbringungsfrist nicht ausreicht. Das gilt insb. dann, wenn zuvor Unterbringungsfristen von 6 Wochen für ausreichend gehalten wurden.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2005, 1 W 170/03 und 1 W 182/03 ; FamRZ 2006, 1481 (Ls.)

Die probeweise Verlegung des Untergebrachten aus der geschlossenen auf eine offene Station führt dann nicht zur Wirkungslosigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen weiter bestehen und die Verlegung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums steht. Das kann bei einer probeweisen Verlegung zehn Tage vor Entlassung des Untergebrachten der Fall sein.

OLG München, Beschluss vom 01.08.2005, 33 Wx 86/05; FamRZ 2006, 63 (Ls.):

  1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung wegen Selbstgefährdung (hier: Weglaufen eines dementen Heimbewohners) hat das Gericht die Personalsituation der Einrichtung grundsätzlich hinzunehmen (OLG Frankfurt v. 29.04.1993 – 20 W 156/93, OLGReport Frankfurt 1993, 185 = FamRZ 1994, 992; OLG Hamm v. 22.06.1993 – 15 W 145/93, BtPrax 1993, 172). Das Gericht kann ihr weder die permanente Besetzung der Pforte zur Auflage machen noch die – im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegende – Genehmigung versagen, weil es hieran fehle. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Auflagen zu baulichen Gegebenheiten.
  2. Der Betreuer – und im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung auch das Gericht – haben aber zu prüfen, ob eine für den Betroffenen mildere Form der Freiheitsentziehung in einer anderen Einrichtung in Betracht kommt, z.B. ein Heim, das dem Betroffenen mehr Freiraum zur – auch ziellosen – Fortbewegung bieten würde. Hierbei sind im Rahmen einer Gesamtabwägung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ein erheblicher Gesichtspunkt ist, wie sich die Unterbringung konkret für den Betroffenen auswirkt, in welchem Ausmaß sie von ihm als Einschränkung der ihm verbliebenen Lebensqualität empfunden wird (OLG Hamm v. 22.06. 1993 – 15 W 145/93, BtPrax 1993, 172 [174]).

OLG München, Beschluss vom 13.04.2006, 33 Wx 41/06; FamRZ 2006, 1228 (Ls.):

Steht fest, dass eine an fortschreitender Demenz leidende, aber noch verhältnismäßig mobile Bewohnerin sich bei einem unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes erheblich an Leben oder Gesundheit gefährden würde und belegen wiederholte dokumentierte Vorfälle in der nahen Vergangenheit ihren Antrieb, die geschlossene Abteilung bei sich bietender Gelegenheit zu verlassen, kann dies grundsätzlich die weitere geschlossene Unterbringung durch den Betreuer rechtfertigen. Nicht erforderlich ist der Nachweis, dass die Betroffene aus der Einrichtung als solcher bereits weggelaufen ist oder ggf. weglaufen würde.

OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2006, 16 Wx 142/06: Unterbringungsmaßnahme muß näher umschrieben werden:

Wird eine Entscheidung getroffen, die zu einer Unterbringungsmaßnahme führt, so ist die Art der Unterbringung zu bezeichnen. Dies kann dergestalt erfolgen, das der Einrichtungstyp näher beschrieben wird (z.B. Heim für Alkoholkranke etc.).

OLG München, Beschuss vom 13.11.2006, 33 Wx 244/06; FamRZ 2007, 584 (Ls.) = FGPrax 2007, 43:

Bejaht das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Unterbringung der Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung und stützt sich hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten, in welchem der psychiatrische Sachverständige die weitere Unterbringung „zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten” befürwortet, ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszurichten. Das gilt auch dann, wenn bei der zwei Monate danach stattfindenden Anhörung der Betroffenen eine behandelnde Psychologin erneut „den weiteren Bedarf der Unterbringung auf ca. ein halbes Jahr” schätzt.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07 , FamRZ 2007, 1127 (Ls.):

Anordnung der Unterbringung in einer Heilanstalt ist nur verhältnismäßig, wenn der Erfolg der Behandlung zumindest möglich ist -

Es muss sicher gestellt sein, dass eine Heilbehandlung nicht wegen finanzieller Probleme scheitert. In der Unterbringungsgenehmigung müssen Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung genau festgelegt werden, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist. Nur auf diese Weise kann der Betreuer einen verlässlichen Maßstab für spätere Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung erlangen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2007, 19 Wx 44/06; BtPrax 2008, 78: Eine auf Heilbehandlungsnotwendigkeit gestützte Unterbringung muss so genau wie möglich bestimmt sein.

In der Genehmigung einer Unterbringung ist die vom Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. Eine Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben über die einzusetzende Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2007, 11 Wx 42/07 :

Auch wenn der Betroffene behandlungsbedürftig ist, die Notwendigkeit einer Behandlung krankheitsbedingt nicht erkennen kann und die - hier bestehende - Gefahr der Chronifizierung des Krankheitsbilds grundsätzlich eine Unterbringung rechtfertigen kann, ist eine Unterbringung zum Wohle des Betroffenen nur zulässig, wenn die Maßnahme nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts erfolgversprechend ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Betroffene bereits seit Monaten in vollstationärer Behandlung befindet. Sind der Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmungsrecht" und "Gesundheitsfürsorge" z.Zt. der Antragstellung nicht mehr vom Betreuungsbeschluss umfasst, kann das Gericht i.d.R. die Unterbringung nicht genehmigen, ohne gleichzeitig den Aufgabenkreis des Betreuers wieder zu erweitern.

BGH-Beschluss vom 23.01.2008, XII ZB 185/07; BtPrax 2008, 115 = MDR 2008, 628 = FGPrax 2008, 133 = R&P 2008, 119 zur Erzwingung der Behandlungseinsicht:

Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit Medikamenten zu unterziehen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2008, 19 Wx 36/08; FamRZ 2009, 640 = FGPrax 2009, 36 = NJW-RR 2009, 223:

Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen ist bei Aggressionsdurchbrüchen und Gefährdung Dritter rechtmäßig

Das zeitweise Einschließen eines Betroffenen in seinem Zimmer ist bei Aggressionsdurchbrüchen genehmigungsfähig. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind auch dann genehmigungsfähig, wenn der Betroffene durch sein Verhalten in erster Linie Dritte gefährdet, sofern damit zugleich die Gefahr verbunden ist, dass der Betroffene selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden erleidet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene sich die gesundheitlichen Schäden eigenhändig zufügt. Welches Ausmaß der drohende gesundheitliche Schaden erreichen muss, um als erheblich angesehen werden zu können, richtet sich auch danach, wie stark die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen konkret in die Rechte des Betroffenen eingreifen.

LG Berlin, Beschluss vom 09.02.2009, 83 T 42/09:

Liegt kein verwertbares Sachverständigengutachten zur Frage der Unterbringungsnotwendigkeit vor, so darf das Gericht keine Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung anordnen. Zur Gutachtenerstellung ist es erforderlich, dass ein Sachverständiger, der regelmäßig Arzt für Psychiatrie sein soll, in jedem Fall aber Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben muss, den Betreuten persönlich untersucht und befragt.


Rechtsprechung im Wortlaut