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Hat das Amtsgericht es in verfahrenswidriger Weise unterlassen, in einem Betreuungsverfahren für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, und hat es demgemäß den Betroffenen ohne Verfahrenspfleger angehört, so hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören und dem – nunmehr von ihm bestellten – [[Verfahrenspfleger]] Gelegenheit zu geben, an der Anhörung teilzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 XII ZB 465/17 FamRZ 2018, 705).
 
Hat das Amtsgericht es in verfahrenswidriger Weise unterlassen, in einem Betreuungsverfahren für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, und hat es demgemäß den Betroffenen ohne Verfahrenspfleger angehört, so hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören und dem – nunmehr von ihm bestellten – [[Verfahrenspfleger]] Gelegenheit zu geben, an der Anhörung teilzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 XII ZB 465/17 FamRZ 2018, 705).
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'''OLG München, Beschluss vom 27.09.2021, 34 Wx 252/21'''
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# Im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren ist der [[Verfahrenspfleger]] gehalten, sich eine eigene Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Vorgang, dessentwegen er bestellt wurde, im objektiven Interesse des Betroffenen liegt. Das setzt regelmäßig eine inhaltliche Überprüfung dieses Vorgangs voraus.
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# Zu diesem Zweck kann auch die Durchführung eigener Ermittlungen erforderlich sein.
    
==Betreuer und Verfahrenspfleger==
 
==Betreuer und Verfahrenspfleger==

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