Rechtspfleger

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Zuständigkeiten beim Betreuungsgericht

Gemäß § 3 Ziffer 2 b RpflG ist das Betreuungsverfahren auf den Rechtspfleger übertragen. Die dem Betreuungsrichter vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 RpflG.

Der Rechtspfleger ist zuständig:

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Bis zum 31.12.2022 war der Rechtspfleger für die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach § 1896 BGB a.F. zuständig.

Dem Richter sind vorbehalten:

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  • Bestellung eines Betreuers und Bestimmung des Aufgabenkreises einschließlich späterer Erweiterungen und Beschränkungen des Aufgabenkreises (§§ 1896, 1897 BGB, § 15 Nr. 1 RpflgG; Ausnahme § 1896 Abs. 3 BGB (Kontrollbetreuer;
  • Bestellung mehrerer Betreuer (§ 1899 BGB), § 15 Nr. 1 RpflgG;
  • Betreuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt für Siebzehnjährige (§§ 1896, § 1903,1908 a BGB), § 15 Nr. 1 RpflgG;
  • Entlassung des Betreuers, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 1908b Abs. 1 BGB); Bestellung eines neuen Betreuers, § 15 Nr. 1 RpflgG;
  • Entlassung des Betreuers, wenn ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1908 b Abs. 2 BGB); Bestellung des neuen Betreuers;
  • Entlassung des Vereins bzw. der Behörde als Betreuer (§ 1908 b Abs. 5 BGB); - Bestellung einer Einzelperson als Betreuer;
  • Bestellung eines neuen Betreuers bei Tod des alten Betreuers (§ 1908c BGB), § 15 Nr. 2 RpflgG;; in Bayern ist hierfür der Rechtspfleger zuständig
  • Aufhebung der Betreuung (§ 1908d Abs. 1 BGB), ab 1.9.2009 § 294 FamFG, § 15 Nr. 3 RpflgG;
  • Erlass von einstweiligen Anordnungen nach § 69f FGG, - Maßnahmen nach § 1846 BGB; ab 1.9.2009 §§ 300 - 302 FamFG
  • bei Bestellung eines Vereins/einer Behörde zum Betreuer die gerichtliche Entscheidung, wenn der Betroffene mit der vom Verein/Behörde zum Betreuer ausgewählten Person nicht einverstanden ist; entsprechende Weisungen an den Verein/die Behörde.
  • Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes (§ 1903 BGB), dessen Aufhebung, Einschränkung, Erweiterung; , § 15 Nr. 4 RpflgG;
  • Genehmigung der Einwilligung in gefährliche Heilbehandlungen, § 1904 BGB, § 297 FamFG, § 15 Nr. 4 RpflgG;
  • Genehmigung der Einwilligung in eine Sterilisation, § 1905 BGB, § 298 FamFG, § 15 Nr. 4 RpflgG;
  • Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung, § 1906 BGB;
  • Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren), , § 15 Nr. 6 RpflgG;
  • Entscheidungen nach § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 BGB; § 15 Nr. 7 RpflgG

Durch Ermächtigung der Landesregierungen kann ein Teil der Richtervorbehalte von den Bundesländern nach Maßgabe des § 19 RpflG aufgehoben werden.

Status des Rechtspflegers

Rechtspfleger sind sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden, (§ 9 RpflG).

Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers sind die gleichen Rechtsmittel wie für richterliche Entscheidungen gegeben (§ 11 RpflG). Aber: Sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor, ist - im Gegensatz zu richterlichen Entscheidungen - die Erinnerung binnen 2 Wochen vorgesehen.

Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG)

Der Richter darf eine Entscheidung, für die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist, an sich ziehen, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Richter- und einem Rechtspfleger-Geschäft gegeben und eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist (§§ 5 Abs. 1, Nr. 2 und 6 RpflG). Dies kommt im Betreuungsverfahren insbesondere dann vor, wenn wegen Umzugs der betreuten Person in eine Einrichtung und erforderlicher Auflösung der Wohnung der Aufgabenkreis um die Wohnungsangelegenheiten zu erweitern und die Erteilung einer Genehmigung der Wohnungskündigung nach § 1833 BGB erforderlich sind.

Entscheidet der Richter in Verfahren, für die Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, ist die Entscheidung dennoch wirksam, § 8 Abs. 1 RpflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam (§ 8 Abs. 4 RPflG).

Bei Streit oder Ungewissheit über die funktionelle Zuständigkeit trifft der Richter die Bestimmung über die Zuständigkeit (§ 7 RpflG).

Über Dienstaufsichtsbeschwerden von Verfahrensbeteiligten über die Arbeit des Rechtspflegers, z.B. bei einer unzumutbaren zögerlichen Bearbeitung von Anträgen, entscheidet die Gerichtsleitung. Ist ein Verfahrenbeteiligter mit einer Entscheidung des Rechtspflegers, z.B. der Erteilung einer Weisung gemäß § 1862 Abs. 3 BGB, oder die Zurückweisung eines Antrags nicht einverstanden, kann er Beschwerde gemäß §§ 58 bis 69 FamFG einlegen.

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Literatur

Dieser Abschnitt wird noch aktualisiert.

  • Dümig: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 248
  • Eickmann: Das rechtliche Gehör in Verfahren vor dem Rechtspfleger; Rpfleger 1982, 449
  • ders.: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 245
  • Engelhardt: Die Vorlage an den Richter gem. § 5 Rechtspflegergesetz; Rpfleger 1964, 295
  • Habscheid: Verfahren vor dem Rechtspfleger - rechtliches Gehör und faires Verfahren; Rpfleger 2001, 209
  • Klie: Welches Richterbild entspricht dem Betreuungsgesetz? In: BtPrax 2/1993 (50 KB)
  • Klüsener: Die Kompetenzen des Rechtspflegers im Betreuungsrecht; Rechtspfleger-Studienhefte 1993, 40
  • Meyer-Stolte: Zur Frage der richterlichen Tätigkeit von Rechtspflegern, Rpfleger 1988, 243
  • Sonnenfeld: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 246
  • Westphal: Rechtliches Gehör in Nachlasssachen; Rpfleger 1980, 204
  • Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 185

Kurzinfo zur Betreuungsreform 2023