Rechtspfleger

Gerichtsgebaeude.jpg

Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.

Zuständigkeiten beim Betreuungsgericht

Gemäß § 3 Ziffer 2 b RpflG ist das Betreuungsverfahren auf den Rechtspfleger übertragen. Die dem Betreuungsrichter vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 RpflG.

Der Rechtspfleger ist zuständig:

Bis zum 31.12.2022 war der Rechtspfleger für die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach § 1896 BGB a.F. zuständig.

Dem Richter sind gemäß § 15 RpflG vorbehalten:

  • Bestellung eines Betreuers und Bestimmung des Aufgabenkreises (§§ 1814, 1815, 1816, 1818, 1819BGB), Nr. 1
  • Bestellung eines Kontrollbetreuers, Suspendierung einer Vorsorgevollmacht und Erteilung einer Genehmigung zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht (§ 1820 Abs. 3 bis 5 BGB), Nr. 1
  • Bestellung mehrerer Betreuer1817 Abs. 1 BGB), Nr. 1
  • Bestellung eines Verhinderungsbetreuers1817 Abs. 4 BGB), Nr. 1
  • Entlassung des Betreuers, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 1868 Abs. 1 BGB); Bestellung eines neuen Betreuers, Nr. 1
  • Entlassung des Betreuers bei Aufhebung oder Widerruf der Registrierung des beruflichen Betreuers (§ 1868 Abs. 2 BGB); Bestellung eines neuen Betreuers, Nr. 1
  • Entlassung des Betreuers, wenn ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1868 Abs. 4 BGB); Bestellung des neuen Betreuers, Nr. 1;
  • Entlassung des Vereins bzw. der Behörde als Betreuer (§ 1868 Abs. 7 BGB) und Bestellung einer Einzelperson als Betreuer, Nr. 1
  • Bestellung eines neuen Betreuers bei Tod des alten Betreuers (§ 1869 BGB), Nr. 2
  • Aufhebung der Betreuung, Erweiterung oder Einschränkung des Aufgabenkreises (§ 1871 Abs. 1 bis 3 BGB), Nr. 3
  • Überprüfung der Betreuerauswahl (§ 291 FamFG), Nr. 3
  • Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes1825 BGB), dessen Aufhebung, Einschränkung, Erweiterung (§ 1871 Abs. 4 BGB), Nr. 3 und 4
  • Genehmigung der Einwilligung in gefährliche Heilbehandlungen1829 BGB), Nr. 4
  • Genehmigung der Einwilligung in eine Sterilisation, (§ 1830 BGB), Nr. 4
  • Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren), Nr. 6
  • Entscheidung bei Streitigkeiten über Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts (§ 1834 BGB), Nr. 7
  • Genehmigung eines Scheidungsantrags, § 125 Abs. 2 FamFG
  • Maßnahmen nach dem Haager Übereinkommen über den Erwachsenenschutz

Des Weiteren ist der Richter zuständig für

  • Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung, (§ 1831 BGB)
  • Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen (§ 1832 BGB)


Durch Ermächtigung der Landesregierungen kann ein Teil der Richtervorbehalte von den Bundesländern nach Maßgabe des § 19 RpflG aufgehoben werden. Dies ist in Bayern und Rheinland-Pfalz erfolgt.

Status des Rechtspflegers

Rechtspfleger sind sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden, (§ 9 RpflG).

Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers sind die gleichen Rechtsmittel wie für richterliche Entscheidungen gegeben (§ 11 RpflG). Aber: Sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor, ist - im Gegensatz zu richterlichen Entscheidungen - die Erinnerung binnen 2 Wochen vorgesehen.

Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG)

Der Richter darf eine Entscheidung, für die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist, an sich ziehen, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Richter- und einem Rechtspfleger-Geschäft gegeben und eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist (§ 5 Abs. 1, Nr. 2 RpflG, § 6 RpflG). Dies kommt im Betreuungsverfahren insbesondere dann vor, wenn wegen Umzugs der betreuten Person in eine Einrichtung und erforderlicher Auflösung der Wohnung der Aufgabenkreis um die Wohnungsangelegenheiten zu erweitern und die Erteilung einer Genehmigung der Wohnungskündigung nach § 1833 BGB erforderlich sind.

Entscheidet der Richter in Verfahren, für die Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, ist die Entscheidung dennoch wirksam, § 8 Abs. 1 RpflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam (§ 8 Abs. 4 RPflG).

Bei Streit oder Ungewissheit über die funktionelle Zuständigkeit trifft der Richter die Bestimmung über die Zuständigkeit (§ 7 RpflG).

Über Dienstaufsichtsbeschwerden von Verfahrensbeteiligten über die Arbeit des Rechtspflegers, z.B. bei einer unzumutbaren zögerlichen Bearbeitung von Anträgen, entscheidet die Gerichtsleitung. Ist ein Verfahrenbeteiligter mit einer Entscheidung des Rechtspflegers, z.B. der Erteilung einer Weisung gemäß § 1862 Abs. 3 BGB, oder die Zurückweisung eines Antrags nicht einverstanden, kann er Beschwerde gemäß §§ 58 bis 69 FamFG einlegen.

Videos und Podcasts

Literatur

Dieser Abschnitt wird noch aktualisiert.

  • Deinert: Neue Regeln für die Betreuervergütung 2023 - und die Rolle des Rechtspflegers; Rpfl-Studienhefte 2022, 185
  • Dümig: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 248
  • Eickmann: Das rechtliche Gehör in Verfahren vor dem Rechtspfleger; Rpfleger 1982, 449
  • ders.: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 245
  • Engelhardt: Die Vorlage an den Richter gem. § 5 Rechtspflegergesetz; Rpfleger 1964, 295
  • Habscheid: Verfahren vor dem Rechtspfleger - rechtliches Gehör und faires Verfahren; Rpfleger 2001, 209
  • Klie: Welches Richterbild entspricht dem Betreuungsgesetz? In: BtPrax 2/1993 (50 KB)
  • Klüsener: Die Kompetenzen des Rechtspflegers im Betreuungsrecht; Rechtspfleger-Studienhefte 1993, 40
  • Meyer-Stolte: Zur Frage der richterlichen Tätigkeit von Rechtspflegern, Rpfleger 1988, 243
  • Sonnenfeld: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 246
  • Westphal: Rechtliches Gehör in Nachlasssachen; Rpfleger 1980, 204
  • Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 185

Kurzinfo zur Betreuungsreform 2023