Rechtspfleger: Unterschied zwischen den Versionen

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* Einholung des Sachverständigengutachtens und sonstige Verfahrenshandlungen; {{Zitat de §|68b|fgg}}, {{Zitat de §|69d|fgg}} FGG;
 
* Einholung des Sachverständigengutachtens und sonstige Verfahrenshandlungen; {{Zitat de §|68b|fgg}}, {{Zitat de §|69d|fgg}} FGG;
  
* Erlaß von [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnungen]] nach {{Zitat de §|69f7|fgg}} FGG, - Maßnahmen nach {{Zitat de §|1846|bgb}} BGB;
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* Erlaß von [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnungen]] nach {{Zitat de §|69f|fgg}} FGG, - Maßnahmen nach {{Zitat de §|1846|bgb}} BGB;
  
 
* bei Bestellung eines Vereins/einer Behörde zum Betreuer die gerichtliche Entscheidung, wenn der Betroffene mit der vom Verein/Behörde zum Betreuer ausgewählten Person nicht einverstanden ist; entsprechende Weisungen an den Verein/die Behörde.
 
* bei Bestellung eines Vereins/einer Behörde zum Betreuer die gerichtliche Entscheidung, wenn der Betroffene mit der vom Verein/Behörde zum Betreuer ausgewählten Person nicht einverstanden ist; entsprechende Weisungen an den Verein/die Behörde.
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* Anordnung des [[Einwilligungsvorbehalt]]es ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB), dessen Aufhebung, Einschränkung, Erweiterung;
 
* Anordnung des [[Einwilligungsvorbehalt]]es ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB), dessen Aufhebung, Einschränkung, Erweiterung;
  
* Genehmigung der Einwilligung in bestimmte [[Heilbehandlung]]en, {{Zitat de §|1904|bgb}} BGB;
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* [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung der Einwilligung]] in gefährliche [[Heilbehandlung]]en, {{Zitat de §|1904|bgb}} BGB;
  
 
* Genehmigung der Einwilligung in eine [[Sterilisation]], {{Zitat de §|1905|bgb}} BGB;
 
* Genehmigung der Einwilligung in eine [[Sterilisation]], {{Zitat de §|1905|bgb}} BGB;
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* Abgabe des Verfahrens (BayObLG FamRZ 1993, 222; KG FGPrax 1996, 98).
 
* Abgabe des Verfahrens (BayObLG FamRZ 1993, 222; KG FGPrax 1996, 98).
  
 
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Im Württembergischen Rechtsgebiet ist ein Teil der richterlichen Aufgaben dem Notar im Landesdienst übertragen ( {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit).
Im Württembergischen Rechtsgebiet ist ein Teil der richterlichen Aufgaben dem Notar im Landesdienst übertragen (§ 37 Abs. l Nr.19 ff. Bad.Württ.LandesFGG).
 
  
 
==Welche Rechtsfolgen hat es, wenn anstelle des Rechtspflegers der Richter entscheidet?==
 
==Welche Rechtsfolgen hat es, wenn anstelle des Rechtspflegers der Richter entscheidet?==

Version vom 1. November 2008, 16:09 Uhr

Gerichtsgebaeude.jpg

Zuständigkeiten beim Vormundschaftsgericht

Der Rechtspfleger ist zuständig:

  • Entlassung des Vereinsbetreuers/Behördenbetreuers auf Antrag des Vereins bzw. der Behörde (§ 1908b Abs. 4 BGB); Bestellung des neuen Betreuers; Entscheidung, dass der Vereins-/Behördenbetreuer die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt (§ 1908 b Abs. 3 Satz 2 BGB);

Dem Richter sind vorbehalten:

  • Bestellung eines Betreuers und Bestimmung des Aufgabenkreises einschließlich späterer Erweiterungen und Beschränkungen des Aufgabenkreises (§§ 1896, 1897; Ausnahme § 1896 Abs. 3 BGB (Kontrollbetreuer;
  • Entlassung des Betreuers, wenn ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1908 b Abs. 2 BGB); Bestellung des neuen Betreuers;
  • Entlassung des Vereins bzw. der Behörde als Betreuer (§ 1908 b Abs. 5 BGB); - Bestellung einer Einzelperson als Betreuer;
  • Bestellung eines neuen Betreuers bei Tod des alten Betreuers (§ 1908c BGB); in Bayern ist hierfür der Rechtspfleger zuständig
  • Einholung des Sachverständigengutachtens und sonstige Verfahrenshandlungen; § 68b, § 69d FGG;
  • bei Bestellung eines Vereins/einer Behörde zum Betreuer die gerichtliche Entscheidung, wenn der Betroffene mit der vom Verein/Behörde zum Betreuer ausgewählten Person nicht einverstanden ist; entsprechende Weisungen an den Verein/die Behörde.
  • Betreuung und Pflegschaft über Ausländer, auch vorläufige Maßregeln, Art. 24 EGBGB;
  • Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren).

Im Württembergischen Rechtsgebiet ist ein Teil der richterlichen Aufgaben dem Notar im Landesdienst übertragen ( § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit).

Welche Rechtsfolgen hat es, wenn anstelle des Rechtspflegers der Richter entscheidet?

Die Entscheidung ist dennoch gültig, § 8 Abs. 1 RPflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam, § 8 Abs. 4 RPflG.

Literatur

  • Klüsener: Die Kompetenzen des Rechtspflegers im Betreuungsrecht; Rechtspfleger-Studienhefte 1993, 40
  • Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 185