Rechtspfleger: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.'''
 
==Zuständigkeiten beim Betreuungsgericht==
 
==Zuständigkeiten beim Betreuungsgericht==
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Gemäß § 3 Ziffer 2 b RpflG ist das Betreuungsverfahren auf den Rechtspfleger übertragen. Die dem [[Betreuungsrichter]] vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 RpflG.
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===Der Rechtspfleger ist zuständig:===
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* [[Beratung]] des Betreuers, § 1861 BGB
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* Führung der [[Verpflichtungsgespräch]]e mit den ehrenamtlichen Betreuern, § 1861 Abs. 2 BGB
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* Ausstellung der [[Bestellungsurkunde]], § 290 FamFG
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* Führung der [[Anfangsgespräch]]e in ehrenamtlich geführten Betreuungen, § 1863 Abs. 2 BGB
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* [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] über den Betreuer, § 1862 BGB
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* Prüfung der Berichte des Betreuers, § 1863 BGB
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* Prüfung des Vermögensverzeichnisses, § 1835 BGB
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* Prüfung der jährlichen Rechnungslegungen und der Schlussabrechnung,§ 1865 BGB und § 1873 BGB
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* Bearbeitung von [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnismitteilungen]] nach § 1833 Abs. 2 BGB und Genehmigung der [[Wohnungsangelegenheiten|Kündigung]], der Aufgabe der Wohnung aufgrund Erklärung des Betreuers, der Vermietung oder dem Verkauf der Wohnung des Betroffenen, § 1833 Abs. 3 BGB, § 299 FamFG
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* Erteilung von [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] innerhalb der Aufgabenbereiche [[Vermögenssorge]] und Nachlassangelegenheiten, insbesondere nach §§ 1848, 1849, 1850, 1851, 1852, 1853, 1854 BGB; § 299 FamFG und Prüfung der Mitteilungen nach §§ 1846, 1847 BGB
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*Bestellung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s gemäß § 1817 Abs. 5 BGB
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*[[Betreuerwechsel|Betreuerentlassung]], wenn der Betreute einen gleich geeigneten Betreuer vorschlägt, § 1868 Abs. 5 BGB, und Bestellung des neuen Betreuers, § 1869 BGB
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* Entlassung des [[Vereinsbetreuer]]s/[[Behördenbetreuer]]s auf Antrag des Vereins bzw. der Behörde, § 1868 Abs. 6 Satz 1 und 3 BGB und Bestellung des neuen Betreuers, § 1869 BGB;
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*Entscheidung, dass der Vereins-/Behördenbetreuer die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt, § 1868 Abs. 6 Satz 2 und 3 BGB
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*Entscheidung über [[Aufwendungsersatz]] und [[Betreuervergütung]] sowie den [[Staatsregress]], §§ 292, 292a FamFG
  
==Der Rechtspfleger ist zuständig:==
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Bis zum 31.12.2022 war der Rechtspfleger für die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s nach § 1896 BGB a.F. zuständig.
* für Verrichtungen, die Betreuungen nach {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB betreffen (dh. für Betreuungen, bei denen der Betreuer nur einen [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] des Betroffenen kontrollieren soll, sog. [[Kontrollbetreuer]]);
 
*Genehmigung der [[Wohnungsangelegenheiten|Kündigung]] der vom Betroffenen gemieteten Wohnung, {{Zitat de §|1907|bgb}}  Abs. 1 BGB;; § 299 FamFG
 
*Bearbeitung von [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnismitteilungen]] nach § 1907 Abs. 2 BGB - Genehmigung von Miet- und Pachtverträgen, bei denen der Betroffene Vermieter ist und von Dauerschuldverhältnissen, {{Zitat de §|1907|bgb}}  Abs. 3 BGB; § 299 FamFG
 
*[[Betreuerwechsel|Betreuerentlassung]], wenn der Betreute einen Ersatzmann vorschlägt ({{Zitat de §|1908b|bgb}}  Abs. 3 BGB); Bestellung des neuen Betreuers;
 
* Entlassung des [[Vereinsbetreuer]]s/[[Behördenbetreuer]]s auf Antrag des Vereins bzw. der Behörde ({{Zitat de §|1908b|bgb}}  Abs. 4 BGB); Bestellung des neuen Betreuers; Entscheidung, dass der Vereins-/Behördenbetreuer die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt (§ 1908 b Abs. 3 Satz 2 BGB);
 
* Mündliche Verpflichtung und Unterrichtung des Betreuers, {{Zitat de §|69b|fgg}}  Abs. 1 FGG - [[Verpflichtungsgespräch|Einführungsgespräch]], {{Zitat de §|69b|fgg}} Abs. 3 FGG; ab 1.9.2009 § 289 FamFG
 
* [[Beratung]] und [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] über den Betreuer, §§ 1908 i Abs. 1 BGB, § 1837 BGB;
 
* Genehmigung des Versprechens einer [[Schenkung|Ausstattung]] (zB eines Hochzeitsgeschenks für die Tochter des Betreuten), {{Zitat de §|1908|bgbg}}BGB.
 
*Entscheidung über [[Aufwendungsersatz]] und [[Betreuervergütung]] ({{Zitat de §|56g|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 §§ 168, 292 FamFG)
 
*gerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] im [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]], z.B. nach §§ 1810, 1811, 1814, 1816, 1821, 1822, 1823, 1825, 1908 BGB; § 299 FamFG
 
  
Abweichend ist in [[Bayern]] aufgrund Landesbestimmung ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-RiVBetrAufhVBYrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr Verordnung vom 15.3.2006, BayGVBVl. S. 170]) der Rechtspfleger zuständig für die Bestellung von [[Ergänzungsbetreuer]]n 1899 Abs. 1 BGB) und für die Ersatzbestellung nach Tod des bisherigen Betreuers 1908c BGB).
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===Dem Richter sind gemäß § 15 RpflG vorbehalten:===
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* Bestellung eines Betreuers und Bestimmung des [[Aufgabenkreis]]es (§§ 1814, 1815, 1816, 1818, 1819BGB), Nr. 1
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* Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s, Suspendierung einer Vorsorgevollmacht und Erteilung einer Genehmigung zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht (§ 1820 Abs. 3 bis 5 BGB), Nr. 1
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* [[Bestellung mehrerer Betreuer]] (§ 1817 Abs. 1 BGB), Nr. 1
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* Bestellung eines [[Verhinderungsbetreuer]]s (§ 1817 Abs. 4 BGB), Nr. 1
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* [[Betreuerwechsel|Entlassung des Betreuers]], wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 1868 Abs. 1 BGB); Bestellung eines neuen Betreuers, Nr. 1
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* [[Betreuerwechsel|Entlassung des Betreuers]] bei Aufhebung oder Widerruf der [[Registrierung]] des beruflichen Betreuers (§ 1868 Abs. 2 BGB); Bestellung eines neuen Betreuers, Nr. 1
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* Entlassung des Betreuers, wenn ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1868 Abs. 4 BGB); Bestellung des neuen Betreuers, Nr. 1;
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* Entlassung des Vereins bzw. der Behörde als Betreuer (§ 1868 Abs. 7 BGB) und Bestellung einer Einzelperson als Betreuer, Nr. 1
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* Bestellung eines neuen Betreuers bei Tod des alten Betreuers (§ 1869 BGB), Nr. 2
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* [[Aufhebung der Betreuung]], Erweiterung oder Einschränkung des Aufgabenkreises 1871 Abs. 1 bis 3 BGB), Nr. 3
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* Überprüfung der Betreuerauswahl (§ 291 FamFG), Nr. 3
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* Anordnung des [[Einwilligungsvorbehalt]]es (§ 1825 BGB), dessen Aufhebung, Einschränkung, Erweiterung (§ 1871 Abs. 4 BGB), Nr. 3 und 4
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* [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung der Einwilligung]] in gefährliche [[Heilbehandlung]]en (§ 1829 BGB), Nr. 4
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* Genehmigung der Einwilligung in eine [[Sterilisation]], (§ 1830 BGB), Nr. 4
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* Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren), Nr. 6
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* Entscheidung bei Streitigkeiten über Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts 1834 BGB), Nr. 7
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* Genehmigung eines [[Ehescheidung|Scheidungsantrags]], § 125 Abs. 2 FamFG
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*Maßnahmen nach dem [[Haager Übereinkommen]] über den Erwachsenenschutz
  
==Dem Richter sind vorbehalten:==
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Des Weiteren ist der Richter zuständig für
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* Genehmigung der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]], (§ 1831 BGB)
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* Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen (§ 1832 BGB)
  
* Bestellung eines Betreuers und Bestimmung des [[Aufgabenkreis]]es einschließlich späterer Erweiterungen und Beschränkungen des Aufgabenkreises (§§ 1896, 1897 BGB, § 15 Nr. 1 RpflgG; Ausnahme § 1896 Abs. 3 BGB ([[Kontrollbetreuer]];
 
* [[Bestellung mehrerer Betreuer]] ({{Zitat de §|1899|bgb}} BGB), § 15 Nr. 1 RpflgG;
 
* [[Betreuerbestellung]] und [[Einwilligungsvorbehalt]] für Siebzehnjährige (§§ 1896, {{Zitat de §|1903|bgb}},1908 a BGB), § 15 Nr. 1 RpflgG;
 
* [[Betreuerwechsel|Entlassung des Betreuers]], wenn ein wichtiger Grund vorliegt ({{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 1 BGB); Bestellung eines neuen Betreuers, § 15 Nr. 1 RpflgG;
 
* Entlassung des Betreuers, wenn ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1908 b Abs. 2 BGB); Bestellung des neuen Betreuers;
 
* Entlassung des Vereins bzw. der Behörde als Betreuer (§ 1908 b Abs. 5 BGB); - Bestellung einer Einzelperson als Betreuer;
 
* Bestellung eines neuen Betreuers bei Tod des alten Betreuers ({{Zitat de §|1908c|bgb}} BGB), § 15 Nr. 2 RpflgG;; in Bayern ist hierfür der Rechtspfleger zuständig
 
* [[Aufhebung der Betreuung]] ({{Zitat de §|1908d|bgb}} Abs. 1 BGB), ab 1.9.2009 § 294 FamFG, § 15 Nr. 3 RpflgG;
 
* Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s, {{Zitat de §|67|fgg}} FGG; ab 1.9.2009 §§ 276, 317 FamFG
 
* Einholung des Sachverständigengutachtens und sonstige Verfahrenshandlungen; {{Zitat de §|68b|fgg}}, {{Zitat de §|69d|fgg}} FGG; ab 1.9.2009 § 280 FamFG
 
* Erlass von [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnungen]] nach {{Zitat de §|69f|fgg}} FGG, - Maßnahmen nach {{Zitat de §|1846|bgb}} BGB; ab 1.9.2009 §§ 300 - 302 FamFG
 
* bei Bestellung eines Vereins/einer Behörde zum Betreuer die gerichtliche Entscheidung, wenn der Betroffene mit der vom Verein/Behörde zum Betreuer ausgewählten Person nicht einverstanden ist; entsprechende Weisungen an den Verein/die Behörde.
 
* Anordnung des [[Einwilligungsvorbehalt]]es ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB), dessen Aufhebung, Einschränkung, Erweiterung; , § 15 Nr. 4 RpflgG;
 
* [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung der Einwilligung]] in gefährliche [[Heilbehandlung]]en, {{Zitat de §|1904|bgb}} BGB, § 297 FamFG, § 15 Nr. 4 RpflgG;
 
* Genehmigung der Einwilligung in eine [[Sterilisation]], {{Zitat de §|1905|bgb}} BGB, § 298 FamFG, § 15 Nr. 4 RpflgG;
 
* Genehmigung der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]], {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB;
 
* Betreuung und Pflegschaft über Ausländer, auch vorläufige Maßregeln, Art. 24 EGBGB , § 15 Nr. 5 RpflgG;
 
* Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren), , § 15 Nr. 6 RpflgG;
 
*Entscheidungen nach § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 BGB; § 15 Nr. 7 RpflgG
 
* Abgabe des Verfahrens (BayObLG FamRZ 1993, 222; KG FGPrax 1996, 98).
 
  
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Durch Ermächtigung der Landesregierungen kann ein Teil der Richtervorbehalte von den Bundesländern nach Maßgabe des § 19 RpflG aufgehoben werden. Dies ist in Bayern und Rheinland-Pfalz erfolgt.
  
'''LG Gera, Beschluss vom 20.01.2022, 7 T 352/21:'''
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==Status des Rechtspflegers==
 
Rechtspflegern steht die Befugnis zur Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs der Vorsorgevollmacht nicht zu, dies auch nicht nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 RPflG i.V.m. § 1896 Abs. 3 BGB.
 
  
==Welche Rechtsfolgen hat es, wenn anstelle des Rechtspflegers der Richter entscheidet?==
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Rechtspfleger sind sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden, (§ 9 RpflG). 
  
Die Entscheidung ist dennoch gültig, § 8 Abs. 1 RPflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam, § 8 Abs. 4 RPflG.
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Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers sind die gleichen Rechtsmittel wie für richterliche Entscheidungen gegeben (§ 11 RpflG). Aber: Sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor, ist - im Gegensatz zu richterlichen Entscheidungen - die Erinnerung binnen 2 Wochen vorgesehen.
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Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG)
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Der Richter darf eine Entscheidung, für die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist, an sich ziehen, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Richter- und einem Rechtspfleger-Geschäft gegeben und eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist (§ 5 Abs. 1, Nr. 2 RpflG, § 6 RpflG). Dies kommt im Betreuungsverfahren insbesondere dann vor, wenn wegen Umzugs der betreuten Person in eine Einrichtung und erforderlicher Auflösung der Wohnung der Aufgabenkreis um die Wohnungsangelegenheiten zu erweitern und die Erteilung einer Genehmigung der Wohnungskündigung nach § 1833 BGB erforderlich sind.
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Entscheidet der Richter in Verfahren, für die Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, ist die Entscheidung dennoch wirksam, § 8 Abs. 1 RpflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam (§ 8 Abs. 4 RPflG).
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Bei Streit oder Ungewissheit über die funktionelle Zuständigkeit trifft der Richter die Bestimmung über die Zuständigkeit (§ 7 RpflG).
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Über Dienstaufsichtsbeschwerden von Verfahrensbeteiligten über die Arbeit des Rechtspflegers, z.B. bei einer unzumutbaren zögerlichen Bearbeitung von Anträgen, entscheidet die Gerichtsleitung. Ist ein Verfahrenbeteiligter mit einer Entscheidung des Rechtspflegers, z.B. der Erteilung einer Weisung gemäß § 1862 Abs. 3 BGB, oder die Zurückweisung eines Antrags nicht einverstanden, kann er Beschwerde gemäß §§ 58 bis 69 FamFG einlegen.
  
 
==Videos und Podcasts==
 
==Videos und Podcasts==
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==Literatur==
 
==Literatur==
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*Deinert: Neue Regeln für die Betreuervergütung 2023 - und die Rolle des Rechtspflegers; Rpfl-Studienhefte 2022, 185
 
*Dümig: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 248
 
*Dümig: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 248
 
*Eickmann: Das rechtliche Gehör in Verfahren vor dem Rechtspfleger; Rpfleger 1982, 449
 
*Eickmann: Das rechtliche Gehör in Verfahren vor dem Rechtspfleger; Rpfleger 1982, 449
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*Westphal: Rechtliches Gehör in Nachlasssachen; Rpfleger 1980, 204
 
*Westphal: Rechtliches Gehör in Nachlasssachen; Rpfleger 1980, 204
 
*Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 185
 
*Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 185
 
==Rechtsgrundlagen==
 
*§ 15 RpflG (ab 1.9.2009)
 
  
 
==Kurzinfo zur Betreuungsreform 2023==
 
==Kurzinfo zur Betreuungsreform 2023==

Aktuelle Version vom 14. Februar 2024, 17:41 Uhr

Gerichtsgebaeude.jpg

Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.

Zuständigkeiten beim Betreuungsgericht

Gemäß § 3 Ziffer 2 b RpflG ist das Betreuungsverfahren auf den Rechtspfleger übertragen. Die dem Betreuungsrichter vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 RpflG.

Der Rechtspfleger ist zuständig:

Bis zum 31.12.2022 war der Rechtspfleger für die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach § 1896 BGB a.F. zuständig.

Dem Richter sind gemäß § 15 RpflG vorbehalten:

  • Bestellung eines Betreuers und Bestimmung des Aufgabenkreises (§§ 1814, 1815, 1816, 1818, 1819BGB), Nr. 1
  • Bestellung eines Kontrollbetreuers, Suspendierung einer Vorsorgevollmacht und Erteilung einer Genehmigung zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht (§ 1820 Abs. 3 bis 5 BGB), Nr. 1
  • Bestellung mehrerer Betreuer1817 Abs. 1 BGB), Nr. 1
  • Bestellung eines Verhinderungsbetreuers1817 Abs. 4 BGB), Nr. 1
  • Entlassung des Betreuers, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 1868 Abs. 1 BGB); Bestellung eines neuen Betreuers, Nr. 1
  • Entlassung des Betreuers bei Aufhebung oder Widerruf der Registrierung des beruflichen Betreuers (§ 1868 Abs. 2 BGB); Bestellung eines neuen Betreuers, Nr. 1
  • Entlassung des Betreuers, wenn ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1868 Abs. 4 BGB); Bestellung des neuen Betreuers, Nr. 1;
  • Entlassung des Vereins bzw. der Behörde als Betreuer (§ 1868 Abs. 7 BGB) und Bestellung einer Einzelperson als Betreuer, Nr. 1
  • Bestellung eines neuen Betreuers bei Tod des alten Betreuers (§ 1869 BGB), Nr. 2
  • Aufhebung der Betreuung, Erweiterung oder Einschränkung des Aufgabenkreises (§ 1871 Abs. 1 bis 3 BGB), Nr. 3
  • Überprüfung der Betreuerauswahl (§ 291 FamFG), Nr. 3
  • Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes1825 BGB), dessen Aufhebung, Einschränkung, Erweiterung (§ 1871 Abs. 4 BGB), Nr. 3 und 4
  • Genehmigung der Einwilligung in gefährliche Heilbehandlungen1829 BGB), Nr. 4
  • Genehmigung der Einwilligung in eine Sterilisation, (§ 1830 BGB), Nr. 4
  • Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren), Nr. 6
  • Entscheidung bei Streitigkeiten über Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts (§ 1834 BGB), Nr. 7
  • Genehmigung eines Scheidungsantrags, § 125 Abs. 2 FamFG
  • Maßnahmen nach dem Haager Übereinkommen über den Erwachsenenschutz

Des Weiteren ist der Richter zuständig für

  • Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung, (§ 1831 BGB)
  • Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen (§ 1832 BGB)


Durch Ermächtigung der Landesregierungen kann ein Teil der Richtervorbehalte von den Bundesländern nach Maßgabe des § 19 RpflG aufgehoben werden. Dies ist in Bayern und Rheinland-Pfalz erfolgt.

Status des Rechtspflegers

Rechtspfleger sind sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden, (§ 9 RpflG).

Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers sind die gleichen Rechtsmittel wie für richterliche Entscheidungen gegeben (§ 11 RpflG). Aber: Sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor, ist - im Gegensatz zu richterlichen Entscheidungen - die Erinnerung binnen 2 Wochen vorgesehen.

Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG)

Der Richter darf eine Entscheidung, für die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist, an sich ziehen, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Richter- und einem Rechtspfleger-Geschäft gegeben und eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist (§ 5 Abs. 1, Nr. 2 RpflG, § 6 RpflG). Dies kommt im Betreuungsverfahren insbesondere dann vor, wenn wegen Umzugs der betreuten Person in eine Einrichtung und erforderlicher Auflösung der Wohnung der Aufgabenkreis um die Wohnungsangelegenheiten zu erweitern und die Erteilung einer Genehmigung der Wohnungskündigung nach § 1833 BGB erforderlich sind.

Entscheidet der Richter in Verfahren, für die Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, ist die Entscheidung dennoch wirksam, § 8 Abs. 1 RpflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam (§ 8 Abs. 4 RPflG).

Bei Streit oder Ungewissheit über die funktionelle Zuständigkeit trifft der Richter die Bestimmung über die Zuständigkeit (§ 7 RpflG).

Über Dienstaufsichtsbeschwerden von Verfahrensbeteiligten über die Arbeit des Rechtspflegers, z.B. bei einer unzumutbaren zögerlichen Bearbeitung von Anträgen, entscheidet die Gerichtsleitung. Ist ein Verfahrenbeteiligter mit einer Entscheidung des Rechtspflegers, z.B. der Erteilung einer Weisung gemäß § 1862 Abs. 3 BGB, oder die Zurückweisung eines Antrags nicht einverstanden, kann er Beschwerde gemäß §§ 58 bis 69 FamFG einlegen.

Videos und Podcasts

Literatur

Dieser Abschnitt wird noch aktualisiert.

  • Deinert: Neue Regeln für die Betreuervergütung 2023 - und die Rolle des Rechtspflegers; Rpfl-Studienhefte 2022, 185
  • Dümig: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 248
  • Eickmann: Das rechtliche Gehör in Verfahren vor dem Rechtspfleger; Rpfleger 1982, 449
  • ders.: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 245
  • Engelhardt: Die Vorlage an den Richter gem. § 5 Rechtspflegergesetz; Rpfleger 1964, 295
  • Habscheid: Verfahren vor dem Rechtspfleger - rechtliches Gehör und faires Verfahren; Rpfleger 2001, 209
  • Klie: Welches Richterbild entspricht dem Betreuungsgesetz? In: BtPrax 2/1993 (50 KB)
  • Klüsener: Die Kompetenzen des Rechtspflegers im Betreuungsrecht; Rechtspfleger-Studienhefte 1993, 40
  • Meyer-Stolte: Zur Frage der richterlichen Tätigkeit von Rechtspflegern, Rpfleger 1988, 243
  • Sonnenfeld: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 246
  • Westphal: Rechtliches Gehör in Nachlasssachen; Rpfleger 1980, 204
  • Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 185

Kurzinfo zur Betreuungsreform 2023