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===Sofortige weitere Beschwerde (§ 27 FGG)===
 
===Sofortige weitere Beschwerde (§ 27 FGG)===
 
Ist sie zugelassen, kann die sofortige weitere Beschwerde beim Vormundschaftsgericht, beim Landgericht oder beim Oberlandesgericht (in Bayern OLG München, in Berlin Kammergericht) eingelegt werden. Wird sie schriftlich eingelegt, ist zwingend die Unterschrift eines Anwaltes nötig. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde setzt dabei nicht voraus, dass die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt abgefasst ist, sondern es genügt, wenn er sie durch seine Unterschrift billigt. Die weitere sofortige Beschwerde kann nicht auf neue Beweise gestützt werden, es geht hierbei darum, ob das Landgericht das Recht korrekt angewendet hat.
 
Ist sie zugelassen, kann die sofortige weitere Beschwerde beim Vormundschaftsgericht, beim Landgericht oder beim Oberlandesgericht (in Bayern OLG München, in Berlin Kammergericht) eingelegt werden. Wird sie schriftlich eingelegt, ist zwingend die Unterschrift eines Anwaltes nötig. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde setzt dabei nicht voraus, dass die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt abgefasst ist, sondern es genügt, wenn er sie durch seine Unterschrift billigt. Die weitere sofortige Beschwerde kann nicht auf neue Beweise gestützt werden, es geht hierbei darum, ob das Landgericht das Recht korrekt angewendet hat.
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'''Rechtsprechung''': OLG München,  Beschluss vom 28.07.2008, {{Rspr|33 Wx 164/08}}
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Hat das Landgericht eine Betreuungsmaßnahme als ungerechtfertigt
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aufgehoben und die Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen
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durch die Staatskasse angeordnet, ist eine weitere Beschwerde mit dem
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Ziel der ausdrücklichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der
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Betreuungsmaßnahme nicht zulässig. In diesem Fall besteht weder ein
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allgemeines Bedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellung noch ein
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konkretes Rechtsschutzinteresse des Betroffenen.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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