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'''Kammergericht Berlin, 1 W 169/05, Beschluss vom 27. September 2005, BtPrax 2006, 39''':
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27. 9. 2005, 1 W 169/05, BtPrax 2006, 39''':
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Lehnt das Vormundschaftsgericht die Erforderlichkeit einer weiteren Betreuung wegen einer von dem Betroffenen fr�üher erteilten Generalvollmacht ab und entl�ässt den  bereits bestellten Betreuer gegen dessen Willen, so kann dieser im eigenen Namen sofortige Beschwerde einlegen, wenn zugleich ein [[Kontrollbetreuer]] bestellt wird. In einem solchen Fall wird die Betreuung als solche nicht aufgehoben, sondern lediglich der [[Aufgabenkreis]] und die Person des Betreuers neu bestimmt.
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Lehnt das Vormundschaftsgericht die Erforderlichkeit einer weiteren Betreuung wegen einer von dem Betroffenen früher erteilten Generalvollmacht ab und entlässt den  bereits bestellten Betreuer gegen dessen Willen, so kann dieser im eigenen Namen sofortige Beschwerde einlegen, wenn zugleich ein [[Kontrollbetreuer]] bestellt wird. In einem solchen Fall wird die Betreuung als solche nicht aufgehoben, sondern lediglich der [[Aufgabenkreis]] und die Person des Betreuers neu bestimmt.
    
====Beschwerde im Namen des Betreuten====
 
====Beschwerde im Namen des Betreuten====
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.1.1995, Az: 3 Wx 347/94''':
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Dem neu bestellten Betreuer steht kein eigenes Beschwerderecht zu. Im entschiedenen Fall wurde ein Betreuer zunächst gegen seinen Willen entlassen und gleichzeitig ein neuer Betreuer vom Amtsgericht bestellt. Das Landgericht hob die Entlassung des ursprünglichen Betreuers jedoch wieder auf und machte die Neubestellung wieder rückgängig. In diesem Fall steht dem neuen Betreuer kein eigenes Beschwerderecht zu.
    
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2005, 2 W 250/04''':
 
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2005, 2 W 250/04''':
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'''OLG M�ünchen, 33 Wx 9/06, Beschluss vom 20. Januar 2006''':
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'''OLG München, Beschluss vom 20. 1. 2006, 33 Wx 9/06''':
    
Lehnt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung einer geschlossenen
 
Lehnt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung einer geschlossenen
Unterbringung ab und genehmigt nach sofortiger Beschwerde des Betreuers auf dessen Antrag hin das Landgericht die Unterbringungsmaßnahme vorl�äufig durch  einstweilige Anordnung, ist das statthafte Rechtsmittel hiergegen
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Unterbringung ab und genehmigt nach sofortiger Beschwerde des Betreuers auf dessen Antrag hin das Landgericht die Unterbringungsmaßnahme vorläufig durch  einstweilige Anordnung, ist das statthafte Rechtsmittel hiergegen
 
die sofortige weitere Beschwerde.
 
die sofortige weitere Beschwerde.
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Begehrt der Sohn der Betroffenen mit der Beschwerde die Entlassung der bestellten Betreuerin und die eigene Bestellung als Betreuer, ist diese Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Sein Entlassungsbegehren stellt lediglich eine Anregung an das Gericht dar, nach § 1908b BGB einzuschreiten. Für die Beschwerdebefugnis wird jedoch vorausgesetzt, dass in ein subjektives Recht der Beteiligten eingegriffen wird. Eine solche Verletzung liegt durch die Ablehnung der Entlassung der Betreuerin durch das erstinstanzliche Gericht nicht vor.
 
Begehrt der Sohn der Betroffenen mit der Beschwerde die Entlassung der bestellten Betreuerin und die eigene Bestellung als Betreuer, ist diese Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Sein Entlassungsbegehren stellt lediglich eine Anregung an das Gericht dar, nach § 1908b BGB einzuschreiten. Für die Beschwerdebefugnis wird jedoch vorausgesetzt, dass in ein subjektives Recht der Beteiligten eingegriffen wird. Eine solche Verletzung liegt durch die Ablehnung der Entlassung der Betreuerin durch das erstinstanzliche Gericht nicht vor.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.9.2007 - Az: 19 Wx 35/07 ''':
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Die Lebensgefährtin eines Betreuten besitzt kein Beschwerderecht gegen die Betreuungsanordnung. Insoweit hat weder die Lebensgefährtin eines Betreuten einen Anspruch darauf, dass die Betreuungsanordnung unterbleibt noch auf eine bestimmte Betreuerauswahl oder darauf, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Auch aus § 57 FGG kann keine Beschwerdeberechtigung hergeleitet werden, da diese Norm weder direkt noch entsprechend im Betreuungsverfahren anwendbar ist. Die Lebensgefährtin zählt auch nach § 69g Abs. 1 FGG nicht zum Kreis der Beschwerdeberechtigten.
    
==Rechtsmittel bei der Betreuerentschädigung==
 
==Rechtsmittel bei der Betreuerentschädigung==

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