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Zum 1.9.2009 änderten sich die Rechtsmittel gegen Beschlüsse des neuen [[Betreuungsgericht]]es im [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren]] durch das neue [[FamFG]]. Dies betrifft sowohl Fristen- wie Formvorschriften und die Personen, die ein Beschwerderecht haben.
 
Zum 1.9.2009 änderten sich die Rechtsmittel gegen Beschlüsse des neuen [[Betreuungsgericht]]es im [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren]] durch das neue [[FamFG]]. Dies betrifft sowohl Fristen- wie Formvorschriften und die Personen, die ein Beschwerderecht haben.
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Die Rechtsmittel für [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüsse]] des Betreuungsgerichtes ab 1.9.2009 heißen weiter '''Beschwerde''', §§ 59 ff. FamFG (und insbes. wenn gegen einen Beschluss eines [[Rechtspfleger]]s in [[Betreuervergütung|Vergütungssachen]] vorgegangen wird, '''Erinnerung''' (§ 11 Rechtspflegergesetz).
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Die Rechtsmittel für [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüsse]] des Betreuungsgerichtes ab 1.9.2009 heißen weiter '''Beschwerde''', §§ 59 ff. FamFG (und insbes. wenn gegen einen Beschluss eines [[Rechtspfleger]]s in [[Betreuervergütung|Vergütungssachen]] vorgegangen wird, '''Erinnerung''' (§ 11 Rechtspflegergesetz).  
    
Die bisherige '''weitere Beschwerde''' an das Oberlandesgericht wird durch die '''Rechtsbeschwerde''' an den Bundesgerichtshof ersetzt (§§ 70 ff. FamFG).
 
Die bisherige '''weitere Beschwerde''' an das Oberlandesgericht wird durch die '''Rechtsbeschwerde''' an den Bundesgerichtshof ersetzt (§§ 70 ff. FamFG).
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====Neue Rechtsmittelfristen====
 
====Neue Rechtsmittelfristen====
Während Rechtsmittel bisher meist ohne bestimmte Frist eingelegt werden konnten (sog. "einfache" Beschwerde), sind ab 1.9.2009 alle Rechtsmittel befristet. Es gilt eine Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 FamFG). Gegen [[einstweilige Anordnung]]en und gerichtliche [[Genehmigungen]] gilt eine 2-Wochenfrist.  
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Während Rechtsmittel bisher meist ohne bestimmte Frist eingelegt werden konnten (sog. "einfache" Beschwerde), sind ab 1.9.2009 alle Rechtsmittel befristet. Es gilt eine Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 FamFG). Gegen [[einstweilige Anordnung]]en und gerichtliche [[Genehmigungen]] gilt eine 2-Wochenfrist, ebenso bei Erinnerungen gegen Rechtspflegerentscheidungen (§ 11 Abs. 2 RpflG). Ist eine Bekanntgabe nicht möglich, beginnt die Rechtsmittelfrist 5 Monate nach der Beschlussfassung.
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In Unterbringungssachen sieht das Gesetz für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung noch gem. § 322 FamFG i.V.m. § 284 Abs. 3 FamFG noch die so genannte sofortige Beschwerde (mit einer Beschwerdefrist von zwei Wochen) als das zulässige Rechtsmittel an.
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Das gilt auch für die Nichthinzuziehung von Beteiligten, § 7 Abs. 5 FamFG.
    
Soweit der Bezirksrevisor beschwerdeberechtigt ist, hat er eine 3-Monatsfrist (§ 304 FamFG).
 
Soweit der Bezirksrevisor beschwerdeberechtigt ist, hat er eine 3-Monatsfrist (§ 304 FamFG).
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====Neue Formvorschriften====
 
====Neue Formvorschriften====
 
Die Beschwerde (oder Erinnerung) muss beim Amtsgericht eingelegt werden (nicht mehr beim Landgericht, was früher alternativ möglich war). Dieses kann schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Gericht ("zur Niederschrift") erfolgen (§ 64 FamFG). Jemand, der freiheitsentziehend untergebracht ist, kann die Beschwerde auch beim gericht des Unterbringungsortes einlegen (§§ 305, 336 FamFG).
 
Die Beschwerde (oder Erinnerung) muss beim Amtsgericht eingelegt werden (nicht mehr beim Landgericht, was früher alternativ möglich war). Dieses kann schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Gericht ("zur Niederschrift") erfolgen (§ 64 FamFG). Jemand, der freiheitsentziehend untergebracht ist, kann die Beschwerde auch beim gericht des Unterbringungsortes einlegen (§§ 305, 336 FamFG).
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Eine elektronische Einlegung ist nach Maßgabe der §§ 14 Abs.2 FamFG, 130a ZPO, § 4 ERVV möglich. Das bedeutet eine qualifizierte digitale Signatur und eine Übermittlung auf sicherem Weg.
    
Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Anwaltliche Vertretung beim BGH ist zwingend erforderlich, § 10 Abs. 4 FamFG (außer bei Behörden, diese können sich durch einen Volljuristen der Behörde vertreten lassen). Alle anderen benötigen einen beim BGH zugelassenen Anwalt [http://www.bundesgerichtshof.de/bgh/rechtsanwaelte.php Adressliste siehe hier].
 
Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Anwaltliche Vertretung beim BGH ist zwingend erforderlich, § 10 Abs. 4 FamFG (außer bei Behörden, diese können sich durch einen Volljuristen der Behörde vertreten lassen). Alle anderen benötigen einen beim BGH zugelassenen Anwalt [http://www.bundesgerichtshof.de/bgh/rechtsanwaelte.php Adressliste siehe hier].
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Wird ein bestimmender Schriftsatz mit Computerfax übersandt, kann die gesetzlich erforderliche Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt werden, dass dieser mit eingescannter Unterschrift des Erklärenden übermittelt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann. Es bedarf daher nicht der nachfolgenden Übersendung einer vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterzeichneten Berufungsschrift. Vielmehr erfüllt das im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügende Schriftstück, das mit Computerfax übersandt worden ist, für sich die Anforderungen an einen bestimmenden Schriftsatz, wenn ihm eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten angefügt ist.
 
Wird ein bestimmender Schriftsatz mit Computerfax übersandt, kann die gesetzlich erforderliche Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt werden, dass dieser mit eingescannter Unterschrift des Erklärenden übermittelt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann. Es bedarf daher nicht der nachfolgenden Übersendung einer vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterzeichneten Berufungsschrift. Vielmehr erfüllt das im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügende Schriftstück, das mit Computerfax übersandt worden ist, für sich die Anforderungen an einen bestimmenden Schriftsatz, wenn ihm eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten angefügt ist.
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'''BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - XII ZB 148/19'''
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Die gesetzliche Form der Einlegung der Beschwerde durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde zur Niederschrift des zuständigen Richters eingelegt und die Einlegung von diesem protokolliert wird.
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'''BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 291/19'''
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# Der Formmangel der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift kann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben werden; hierzu genügt ein vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnetes Schreiben, welches eindeutig auf die Beschwerdeschrift Bezug nimmt.
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# Die Heilung der fehlerhaften Zustellung einer Entscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn eine formgerechte Zustellung von dem Gericht wenigstens angestrebt worden ist; an diesem Zustellungswillen fehlt es, wenn sich das Gericht von vornherein bewusst dafür entscheidet, von der förmlichen Zustellung der Entscheidung an den Beteiligten abzusehen, und die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post anordnet.
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'''OLG Dresden, Beschluss vom 04.12.2020, 22 WF 872/20
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# Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht in der Schriftform nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben wurde. Das E-Mail-to-Fax-Verfahren wahrt dabei nicht das Schriftformerfordernis.
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# Für den Vergütungsantrag eines Umgangspflegers nach dem VBVG ist nicht die Schriftform zu beachten, ein entsprechender Antrag ist formfrei möglich.
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# Da die Kommunikation per nicht weiter gesicherter oder verschlüsselter E-Mail erhebliche Probleme der Datensicherheit darstellt und insbesondere die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nicht wahrt, hat sie innerhalb gerichtlicher Verfahren, wenn die Nachricht personenbezogene Daten der Verfahrensbeteiligten enthält, wovon bei der Verwendung von Namen oder Aktenzeichen auszugehen ist, zu unterbleiben, auch wenn ein Verfahrensbeteiligter auf einem solchen Kommunikationsweg besteht.
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'''BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 430/20'''
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Verwirft das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig und führt hilfsweise aus, dass die Beschwerde auch unbegründet sei, gelten diese Rechtsausführungen des Beschwerdegerichts und grundsätzlich auch seine dazu getroffenen Feststellungen als nicht geschrieben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 482/19 - NJW-RR 2020, 1459).
    
====Rechtsmittelbelehrung====
 
====Rechtsmittelbelehrung====
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Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 - FamRZ 2018, 1251 und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249).
 
Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 - FamRZ 2018, 1251 und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249).
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'''BGH, Beschluss vom 12.12.2018, XII ZB 387/18'''
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Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen.
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'''BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 475/19'''
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# Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss die Person des Beschwerdeführers bei Einlegung der Beschwerde aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen erkennbar sein oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 XII ZB 56/13 FamRZ 2013, 1571).
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#) War der Betreuer zum Zeitpunkt seiner Betreuerbestellung zur Übernahme der Betreuung bereit, kann seine nach Wirksamkeit der Bestellung erfolgende Erklärung, die Betreuung nicht mehr führen zu wollen, nicht für sich genommen zu seiner Entlassung aus dem Betreueramt führen, jedoch seine Eignung als Betreuer in Frage stellen.
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# Ist der vom Amtsgericht bestellte Betreuer aufgrund der Erkenntnislage des Beschwerdegerichts nicht mehr zur Führung der Betreuung geeignet, hat das Beschwerdegericht einen geeigneten Betreuer zu bestellen und kann sich nicht auf die Feststellung beschränken, ein bestimmter Beteiligter komme nicht als Betreuer in Betracht.
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# Die Bestellung eines Familienangehörigen, den der Betroffene als Betreuer wünscht, kann mit dem Wohl des Betroffenen unvereinbar sein, wenn dieser entweder persönlich unter den Spannungen zwischen seinen Familienangehörigen leidet oder die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse wegen der Spannungen innerhalb der Familie nicht gewährleistet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Mai 2019 XII ZB 57/19 FamRZ 2019, 1356).
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'''BGH, Beschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 474/19'''
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# Gegen eine Entscheidung, mit der eine nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung versagt wird, kann der Betreuer nur im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Beschwerde einlegen.
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# Das Verfahren über die Erteilung der nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder einer Erbschaftsausschlagung gehört nicht zu den Verfahren, auf die sich der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 292/14 - FamRZ 2015, 1701).
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# In einem Betreuungsverfahren ist Voraussetzung für die Zustellungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, dass ein dem Beschluss nicht entsprechender Wille eines Beteiligten im Verfahren für das Gericht erkennbar geworden ist. Ausreichend ist, wenn sich ein entsprechender Wille durch sonstige Äußerungen des Beteiligten oder durch dessen Verhalten im Verfahren erkennen lässt. Bloßes Schweigen auf das Vorbringen eines anderen Beteiligten oder auf eine Äußerung des Gerichts sowie der mutmaßliche Wille eines Beteiligten genügen hierfür nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16 - FamRZ 2017, 1151).
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'''BGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19'''
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# Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 XII ZB 489/18 FamRZ 2019, 618).
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# Allein aus der Nennung eines Angehörigen im Rubrum einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung lässt sich nicht auf dessen (konkludente) Hinzuziehung zum erstinstanzlichen Verfahren schließen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. März 2019 XII ZB 417/18 FamRZ 2019, 1091).
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'''BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 68/20'''
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# Auch nach einem wirksamen Widerruf der [[Vorsorgevollmacht]] durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung um die Befugnis des [[Kontrollbetreuer]]s zum Widerruf der Vollmacht einlegen. Die trotz des Widerrufs partiell als fortbestehend anzusehende Vollmacht umfasst auch die Befugnis, zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde im Namen des Betroffenen einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702).
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# Nach der wirksamen Erklärung des Widerrufs ist eine angefochtene [[Betreuerbestellung]] hinsichtlich des Aufgabenkreises Vollmachtwiderruf zwar erledigt. Der Betroffene hat insoweit jedoch die Möglichkeit, die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung einer Verletzung seiner Rechte nach § 62 FamFG fortzuführen.
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# Bei der Erweiterung einer bestehenden Kontrollbetreuung um die Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht kann nicht gemäß § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses abgesehen werden, weil es sich hierbei um eine wesentliche Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es des Kontrollbetreuers handelt.
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'''BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 - XII ZB 147/20'''
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Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Dabei ist ausreichend, dass der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom  8. Januar 2020 - XII ZB 410/19 - FamRZ 2020, 631).
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'''BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 68/20'''
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# Auch nach einem wirksamen Widerruf der [[Vorsorgevollmacht]] durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung um die Befugnis des Kontrollbetreuers zum Widerruf der Vollmacht einlegen. Die trotz des Widerrufs partiell als fortbestehend anzusehende Vollmacht umfasst auch die Befugnis, zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde im Namen des Betroffenen einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702).
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# Nach der wirksamen Erklärung des Widerrufs ist eine angefochtene Betreuerbestellung hinsichtlich des Aufgabenkreises Vollmachtwiderruf zwar erledigt. Der Betroffene hat insoweit jedoch die Möglichkeit, die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung einer Verletzung seiner Rechte nach § 62 FamFG fortzuführen.
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# Bei der Erweiterung einer bestehenden Kontrollbetreuung um die Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht kann nicht gemäß § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG von der Einholung eines [[Gutachten]]s oder eines [[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] abgesehen werden, weil es sich hierbei um eine wesentliche Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es des Kontrollbetreuers handelt.
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'''LG Aachen, Beschluss vom 11.11.2020, 3 T 147/20'''
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Wenn eine Betreuung auf den ausdrücklichen Wunsch eines zur freien Willensbestimmung fähigen Volljährigen verlängert wird, steht es seinen Angehörigen nicht zu, im vorgeblichen Interesse des Betroffenen gegen diese Entscheidung vorzugehen.
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 11.01.2021, 7 T 10/21'''
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Dem Betreuer steht gegen die Ablehnung seines Antrags auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung ein Beschwerderecht zu.
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'''BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - XII ZB 371/21'''
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In einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren kann dem [[Verfahrenspfleger]] Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bewilligt werden.
    
===Anhörungspflichten===
 
===Anhörungspflichten===
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Gemäß § 34 Abs. 3 FamFG kann über die Beschwerde des Betroffenen ohne dessen persönliche Anhörung entschieden werden, wenn dieser ordnungsgemäß sowie unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen wurde und dennoch nicht erschienen ist, wenn das Gericht darüber hinaus vergeblich einen Versuch der Anhörung des Betroffenen ohne Zwang in dessen persönlicher Umgebung unternommen hat, und wenn eine Vorführung des Betroffenen nach § 278 Abs. 5 FamFG unverhältnismäßig ist.
 
Gemäß § 34 Abs. 3 FamFG kann über die Beschwerde des Betroffenen ohne dessen persönliche Anhörung entschieden werden, wenn dieser ordnungsgemäß sowie unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen wurde und dennoch nicht erschienen ist, wenn das Gericht darüber hinaus vergeblich einen Versuch der Anhörung des Betroffenen ohne Zwang in dessen persönlicher Umgebung unternommen hat, und wenn eine Vorführung des Betroffenen nach § 278 Abs. 5 FamFG unverhältnismäßig ist.
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'''BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - XII ZB 561/19'''
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Geht aus der persönlich verfassten Beschwerdeschrift des Betroffenen hervor, dass ihm das Sachverständigengutachten vorgelegen hat, ist den Anforderungen des § 37 Abs. 2 FamFG im Ergebnis Genüge getan, auch wenn den Gerichtsakten nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass ihm das Gutachten bekanntgegeben worden ist.
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'''BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 228/21'''
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Von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem im amtsgerichtlichen Verfahren erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15 - FamRZ 2015, 1603).
    
===Rücknahme der Beschwerde===
 
===Rücknahme der Beschwerde===
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Die in einer Betreuungssache im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn der sich für ihn legitimierende Rechtsanwalt nur von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten Verfahrenspfleger beauftragt wurde (im Anschl an Senatsbeschl v 14.8.2013 - XII ZB 270/13 - juris).
 
Die in einer Betreuungssache im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn der sich für ihn legitimierende Rechtsanwalt nur von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten Verfahrenspfleger beauftragt wurde (im Anschl an Senatsbeschl v 14.8.2013 - XII ZB 270/13 - juris).
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====Rechtsnormen zur Beschwerde ab 1.9.2009====
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'''BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 - XII ZB 161/19'''
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Hat nach Erledigung einer einstweiligen Maßnahme das Beschwerdegericht über einen Antrag gemäß § 62 FamFG befunden, so ist auch gegen diese Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878).
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===Rechtsnormen zur Beschwerde ab 1.9.2009===
 
*§ 39 FamFG Rechtsmittelbelehrung
 
*§ 39 FamFG Rechtsmittelbelehrung
 
*§§ 58 FamFG Beschwerde
 
*§§ 58 FamFG Beschwerde
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*Bienwald, Werner, Zur Frage der Rechtsmitteleinlegung durch einen Betreuer gegen seine eigene Entlassung aus einem Teil seiner Aufgabenkreise, FamRZ 2004, 735
 
*Bienwald, Werner, Zur Frage der Rechtsmitteleinlegung durch einen Betreuer gegen seine eigene Entlassung aus einem Teil seiner Aufgabenkreise, FamRZ 2004, 735
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Politische_Aspekte/Knittel_FGG-Refom_03_08.pdf Knittel: Auf dem Weg zur FGG-Reform. Kritische Betrachtungen zur geplanten Beschränkung der Rechtsmittel in Betreuungs- und Unterbringungssachen; BtPrax 2008, 99 (PDF)]
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Politische_Aspekte/Knittel_FGG-Refom_03_08.pdf Knittel: Auf dem Weg zur FGG-Reform. Kritische Betrachtungen zur geplanten Beschränkung der Rechtsmittel in Betreuungs- und Unterbringungssachen; BtPrax 2008, 99 (PDF)]
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*Krüger/Schüßler: Typische Probleme des Betreuungsrechts aus Sicht der Rechtsbeschwerde; NJW 2020, 430
 
*Maurer: Due Rechtsmittel in Familiensachen nach dem FamFG; FamRZ 2009, 465
 
*Maurer: Due Rechtsmittel in Familiensachen nach dem FamFG; FamRZ 2009, 465
 
*Netzer: Das Rechtsmittelrecht im neuen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG); ZNotP 2009, 30
 
*Netzer: Das Rechtsmittelrecht im neuen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG); ZNotP 2009, 30

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