Rechnungslegung: Unterschied zwischen den Versionen

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*Herdermerten: Die Rechnungslegungspflicht des als Pfleger bestellten Ehegatten; FamRZ 1966, 16
 
*Herdermerten: Die Rechnungslegungspflicht des als Pfleger bestellten Ehegatten; FamRZ 1966, 16
  
==Weblinks==
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==Weblinks
*[http://skm.bistum-trier.de.paulinus.de/fachinfo/33wx171-05.pdf OLG München vom 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - keine Befreiung von der Rg.legung]
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*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx171-05.pdf OLG München vom 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - keine Befreiung von der Rg.legung]
  
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==Vordrucke==
 
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung_vormundschaft/vs24_t.pdf Rechnungslegung (NRW - PDF)]
 
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung_vormundschaft/vs24_t.pdf Rechnungslegung (NRW - PDF)]
 
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung_vormundschaft/vs24_e.pdf Rechnungslegung - Ergänzungsblatt (NRW-PDF)] *[http://www.rechtlichebetreuung.de/16-rechnungslegung.pdf Weiterer Vordruck Rechnungslegung - PDF]
 
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung_vormundschaft/vs24_e.pdf Rechnungslegung - Ergänzungsblatt (NRW-PDF)] *[http://www.rechtlichebetreuung.de/16-rechnungslegung.pdf Weiterer Vordruck Rechnungslegung - PDF]

Version vom 18. März 2008, 22:25 Uhr

Taschenrechner.gif

Allgemeines

Umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers die Vermögenssorge, sind ist auf seine Tätigkeit die Bestimmungen für die Rechnungslegung (§§ 1840 ff. BGB) anzuwenden.

Die Rechnungslegung beginnt mit einem Vermögensverzeichnis (§ 1802 BGB). In der Folgezeit notiert der Betreuer alle Vermögensveränderungen, um einmal im Jahr eine schriftliche Abrechnung dem Gericht vorzulegen. Das heißt, er schreibt alle Einnahmen und Ausgaben der betreuten Person auf und fügt die entsprechenden Belege (Quittungen, Rechnungen, Kontoauszüge) bei. Auch wenn sich bei den Konten im Laufe des Jahres nichts verändert hat, sollen sie in die Abrechnung aufgenommen werden, egal ob es sich um Sparbücher, Giro-, Festgeld- oder Wertpapierdepotkonten handelt.

Konkrete Verfahrensweise

Am besten nummeriert der Betreuer die Belege und Kontoauszüge in der gleichen Reihenfolge, wie er seine Abrechnung vornimmt, so dass das Gericht die Positionen leicht nachvollziehen kann. Beim Gericht gibt es auch Vordrucke für die Rechnungslegung (siehe unten).

Wenn der Betreuer der betreuten Person Geld aushändigt, sollte er sich dies stets quittieren lassen. Wenn die betreute Person selbst über ein Konto verfügt (was sie ja immer kann, wenn sie nicht geschäftsunfähig ist - § 104 Ziffer 2 BGB und wenn kein Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB angeordnet ist), sollte der Betreuer dies in der Abrechnung ebenfalls vermerken.

Verlängerung der Rechnungsperiode

Die Abstände der Rechnungslegung kann das Gericht auf bis zu 3 Jahre ausdehnen (§ 1840 Abs. 4 BGB), nachdem erstmals Rechnung gelegt wurde. Dies empfiehlt sich insbesondere bei Personen, die nur über regelmäßige Einkünfte verfügen, die zum laufenden Lebensunterhalt benötigt werden und sich nicht sehr ändern (z. B. Rentenzahlung, Hilfe zum Lebensunterhalt). In derartigen Fällen werden auch die im Rahmen des Vergütungsantrags mitzuteilenden Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten eher summarisch erfolgen können (§ 56g II FGG, vgl. dortige Komm. Rz 18 ff.).

Befreite Betreuer

Nach § 1908 i I S. 1 i.V.m. §§ 1857a, 1854 sind der Betreuungsverein und die Betreuungsbehörde als Betreuer (§ 1900 BGB) von der Rechnungslegung befreit. Des weiteren sind grundsätzlich der Vereinsbetreuer, der Behördenbetreuer (§ 1897 Abs. 2 BGB), der Ehegatte, der Lebenspartner, die Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit (§ 1908 i II S. 2 i.V.m. §§ 1857a, 1854). Im letzteren Falle kann das VormG jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Wohls des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701).

Ansonsten sind die von der Rechnungslegungspflicht befreiten Betreuer verpflichtet, das Vermögensverzeichnis (§§ 1908 i I i.V.m. 1802 BGB), die von allen Betreuern mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 2 Jahre (§ 1854 Abs. 2 BGB). Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.

Andere Betreuer als die genannten können nicht im Einzelfall befreit werden, also z.B. Verwandte in der Seitenlinien oder selbstständige Berufsbetreuer.

Rechtsprechung: OLG München, 26.10.2005 - Az: 33 Wx 171/05: Keine Befreiung von Rechnungslegungspflicht:

Ein nicht i.S.v. § 1608 i Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierter Betreuer kann nicht von einem geschäftsfähigen Betreuten von der Rechnungslegungspflicht befreit werden.

Keine Befreiung für Schlussrechnung

Die Befreiungsvorschriften gelten nicht für die Schlussrechung am Ende der Betreuung nach §§ 1908 i I i.V.m. 1890: (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1980, 18; OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 61/62; LG Berlin DAVorm 1980, 55/56; LG Tübingen DAVorm 1989, 714).

Siehe dazu auch unter Schlusstätigkeiten.

Rechtsprechung hierzu

BayObLG, 3. Zivilsenat, 3 Z Br 105/92, Beschluss vom 8.10. 1992 (BtPrax 93, 31):

1. Die Jahresabrechnung des Betreuers muss die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seinen Verpflichtungen gemäß § 1843 Abs. 1, § 1837 BGB nachkommen kann.

2. Die bloße Vorlage von Unterlagen und Belegen genügt zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 1841 BGB nicht, auch nicht die Vorlage eines Kassenbuches, wenn dieses nicht alle Einnahmen und Ausgaben verzeichnet.


OLG München, Beschluss vom 26.10.2005 - Az: 33 Wx 171/05 - Keine Befreiung von Rechnungslegungspflicht

Ein nicht i.S.v. § 1908 i Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierter Betreuer kann nicht von einem geschäftsfähigen Betreuten von der Rechnungslegungspflicht befreit werden.

Literatur

Zeitschriftenbeiträge

  • Birkenfeld: Rechnungslegung und Rechnungsprüfung in Vormundschafts- und Nachlasssachen; FamRZ 1976, 197
  • Grothe: Befreite Betreuer und Rechnungslegung nach Beendigung der Betreuung; Rpfleger 2005, 173
  • Herdermerten: Die Rechnungslegungspflicht des als Pfleger bestellten Ehegatten; FamRZ 1966, 16

==Weblinks

Vordrucke