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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
Umfasst der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], sind auf seine Tätigkeit die Bestimmungen für die Rechnungslegung (§{{Zitat de §|1865|bgb}} ff. BGB) anzuwenden.
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Umfasst der [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], sind auf seine Tätigkeit die Bestimmungen für die Rechnungslegung (§{{Zitat de §|1865|bgb}} ff. BGB) anzuwenden.
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Die Rechnungslegung beginnt mit einem [[Vermögensverzeichnis]] ({{Zitat de §|1835|bgb}} BGB). In der Folgezeit notiert der Betreuer alle Vermögensveränderungen, um einmal im Jahr eine schriftliche Abrechnung dem Gericht vorzulegen.
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Das heißt, er schreibt alle Einnahmen und Ausgaben der betreuten Person auf und fügt die entsprechenden Belege (Quittungen, Rechnungen, Kontoauszüge) bei. Auch wenn sich bei den Konten im Laufe des Jahres nichts verändert hat, sollen sie in die Abrechnung aufgenommen werden, egal ob es sich um Sparbücher, Giro-, Festgeld- oder Wertpapierdepotkonten handelt.  
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Die Rechnungslegung beginnt mit einem [[Vermögensverzeichnis]] ({{Zitat de §|1835|bgb}} BGB). In der Folgezeit notiert der Betreuer alle Vermögensveränderungen, um einmal im Jahr eine schriftliche Abrechnung dem Gericht vorzulegen. Das heißt, er schreibt alle Einnahmen und Ausgaben der betreuten Person auf und fügt die entsprechenden Belege (Quittungen, Rechnungen, Kontoauszüge) bei. Auch wenn sich bei den Konten im Laufe des Jahres nichts verändert hat, sollen sie in die Abrechnung aufgenommen werden, egal ob es sich um Sparbücher, Giro-, Festgeld- oder Wertpapierdepotkonten handelt. Von der Pflicht der laufenden Rechnungslegung des Betreuers gegenüber dem Gericht kann auch ein geschäftsfähiger Betroffener den Betreuer nicht entbinden (OLG München, MDR 2006, 211).
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Von der Pflicht der laufenden Rechnungslegung des Betreuers gegenüber dem Gericht kann auch ein geschäftsfähiger Betroffener den Betreuer nicht entbinden (OLG München, MDR 2006, 211).
    
==Konkrete Verfahrensweise==
 
==Konkrete Verfahrensweise==
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Wenn der Betreuer der betreuten Person Geld aushändigt, sollte er sich dies stets quittieren lassen. Wenn die betreute Person selbst über ein Konto verfügt (was sie ja immer kann, wenn sie nicht [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist - {{Zitat de §|104|bgb}} Ziffer 2 BGB und wenn kein [[Einwilligungsvorbehalt]] gem. {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB angeordnet ist), sollte der Betreuer dies in der Abrechnung ebenfalls vermerken.
 
Wenn der Betreuer der betreuten Person Geld aushändigt, sollte er sich dies stets quittieren lassen. Wenn die betreute Person selbst über ein Konto verfügt (was sie ja immer kann, wenn sie nicht [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist - {{Zitat de §|104|bgb}} Ziffer 2 BGB und wenn kein [[Einwilligungsvorbehalt]] gem. {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB angeordnet ist), sollte der Betreuer dies in der Abrechnung ebenfalls vermerken.
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In „geeigneten Fällen“ kann das Gericht auf Belege verzichten. Das betrifft insbesondere ausgaben, die der Betreute selbst getätigt hat. Wenn er nicht bereit ist, dies ggü dem Betreuer zu quittieren, muss der Betreuer solche Ausgaben durch den Betreuten selbst ggü dem Gericht an Eides Statt bestätigen.
    
==Verlängerung der Rechnungsperiode==
 
==Verlängerung der Rechnungsperiode==
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==Befreite Betreuer==
 
==Befreite Betreuer==
Nach § 1859 BGB sind der [[Betreuungsverein]] und die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer ({{Zitat de §|1900|bgb}} BGB) von der Rechnungslegung befreit. Des weiteren sind grundsätzlich der [[Vereinsbetreuer]], der [[Behördenbetreuer]] ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 2 BGB), der Ehegatte, der Lebenspartner, die Geschwister, die Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit (§ 11859 Abs. 2 BGB). Im letzteren Falle kann das BetrG jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Wohls des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701).  
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Nach § 1859 BGB sind der [[Betreuungsverein]] und die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer ({{Zitat de §|1818|bgb}} BGB) von der Rechnungslegung befreit.  
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Des weiteren sind grundsätzlich der [[Vereinsbetreuer]], der [[Behördenbetreuer]], der Ehegatte, der Lebenspartner, die Geschwister, die Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit (§ 1859 Abs. 2 BGB). Im letzteren Falle kann das BetrG jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen.  
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Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung der Vermögenssituation des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701).  
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Ansonsten sind die von der Rechnungslegungspflicht [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§ 1835 BGB), die von allen Betreuern mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 1 Jahr). Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.
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Ansonsten sind die von der Rechnungslegungspflicht [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§ 1835 BGB), die von allen Betreuern mit dem [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 1 Jahr). Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.
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Andere Betreuer als die genannten können nur befreit werden, wenn der Betreute dies vorab in einer Betreuungsverfügung festgelegt hat.
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Andere Betreuer als die genannten können nur befreit werden, wenn der Betreute dies vorab in einer [[Betreuungsverfügung]] festgelegt hat.
    
'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''
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==Keine Befreiung für Schlussrechnung==
 
==Keine Befreiung für Schlussrechnung==
Die Befreiungsvorschriften gelten nicht für die Schlussrechung am [[:Kategorie:Betreuungsende|Ende der Betreuung]] nach §§ 1908 i I i.V.m. 1890: (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1980, 18; OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 61/62; LG Berlin DAVorm 1980, 55/56; LG Tübingen DAVorm 1989, 714).
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Die Befreiungsvorschriften gelten nicht für die [[Schlussrechnung]] nach § 1872 BGB.
    
Siehe dazu auch unter [[Schlusstätigkeiten]].
 
Siehe dazu auch unter [[Schlusstätigkeiten]].
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=="Selbstverwaltungserklärung" durch Betreute?==
 
=="Selbstverwaltungserklärung" durch Betreute?==
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Wenn Betreute eigenständig ein Konto mit den Ihnen dazu zur Verfügung gestellten Geldbeträgen verwalten, verlangen Rechtspfleger/innen vom Betreuer mancherorts bei der Rechnungslegung auch vom Betreuer eine Erklärung des Betreuten („Selbstverwaltungserkllärung“), dass dieser die Verfügungen über sein Konto selbst durchgeführt hat. Dies obwohl der Betreuer gem. § 1840 Abs. 2 BGB nur über „seine“ Vermögensverwaltung Rechnung legen muss. Durch diese sich immer öfter manifestierende Unsitte werden Betreuer in der Praxis gezwungen, Bescheinigungen von den Betreuten zu verlangen, obwohl diesen darüber der Überblick fehlt, sie das nicht können oder wollen. Zudem hat der Betreuer keine Befugnis solche Bescheinigungen von den Betreuten verpflichtend zu verlangen. Wenn in Einzelfällen das Gericht einen begründeten Überprüfungsbedarf sieht, muss es die Ermittlungen dazu selbst durchführen – z.B. durch Anhörung des Betreuten. Siehe hierzu unter Rechtsprechung Entscheidungen der Landgerichte Berlin, Konstanz und Koblenz. Das Landgericht Osnabrü+ck sieht den Betreuer zumindest in der Pflicht, den Betreuten zu überzeugen, eine derartige Erklärung abzugeben.
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Wenn Betreute eigenständig ein Konto mit den Ihnen dazu zur Verfügung gestellten Geldbeträgen verwalten, verlangen Rechtspfleger/innen vom Betreuer mancherorts bei der Rechnungslegung auch vom Betreuer eine Erklärung des Betreuten („Selbstverwaltungserkllärung“), dass dieser die Verfügungen über sein Konto selbst durchgeführt hat. Dies obwohl der Betreuer nur über „seine“ Vermögensverwaltung Rechnung legen muss.  
    
*[https://btdirekt.de/thema/betreuungsrecht/never-ending-story-die-selbstverwaltungserklaerung-unter-beruecksichtigung-der-reform-des-betreuungsrechts.html Weitere Ausführungen zum Thema Selbstverwaltungserklärung (bt-Direkt)]
 
*[https://btdirekt.de/thema/betreuungsrecht/never-ending-story-die-selbstverwaltungserklaerung-unter-beruecksichtigung-der-reform-des-betreuungsrechts.html Weitere Ausführungen zum Thema Selbstverwaltungserklärung (bt-Direkt)]
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
 
===Bücher im Reguvis-Verlag===
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/Geldanlagen-fuer-Muendel-und-Betreute/ Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute] [http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#fiala Buchrezension ]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge-und-wohnungsangelegenheite-1/ Meier/Reinfarth: Handbuch Vermögenssorge, Neuauflage 2024]
 
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge-und-wohnungsangelegenheite-1/ Meier/Reinfarth: Handbuch Vermögenssorge]
      
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3800512319/internetsevon-21 Klingenhöfer: Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlasssachen. ], ISBN 3800512319
   
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/309306502X/internetsevon-21 Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten, 2. Aufl. 2006 ], ISBN 309306502X
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/309306502X/internetsevon-21 Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten, 2. Aufl. 2006 ], ISBN 309306502X
*[http://www.kbw-fachbuchverlag.de/buch/be/bes010.php Schmidt: Aufgabenkreis Vermögenssorge]
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802975480/internetsevon-21 Spanl: Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer, 2016]
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802974484/internetsevon-21 Spanl: Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#spanl Buchrezension ]
      
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
 
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
 
*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/31 Vordruck Rechnungslegung (PDF)]
 
*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/31 Vordruck Rechnungslegung (PDF)]
*[https://justiz.hamburg.de/contentblob/1298776/78a61022620bc6fddf294599245114a9/data/tabelle-rechnungslegung-betreuung.xls Vordruck Rechnungslegung (Excel-Datei) ]
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*[https://justizportal.justiz-bw.de/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E2087278652/jum1/JuM/Justizportal%20BW/Formulare%20und%20Hinweisblätter/BG_VS_17_Rechnungslegung.pdf Weiteres Formular (Baden-württemberg, PDF)]
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*[https://www.gesetzliche-betreuung-nbg.de/wp-content/uploads/2014/11/Rechnungslegung.pdf Rechnungslegung (PDF)]
 
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Barkassenverzeichnis.pdf Barkassenverzeichnis (PDF)]
 
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Barkassenverzeichnis.pdf Barkassenverzeichnis (PDF)]
 
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Ausgaben-Einnahmenliste.pdf Übersicht - Einnahmen - Ausgaben (PDF)]
 
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Ausgaben-Einnahmenliste.pdf Übersicht - Einnahmen - Ausgaben (PDF)]
 
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Verbindlichkeitsliste.pdf Übersicht Verbindlichkeiten (PDF)]
 
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Verbindlichkeitsliste.pdf Übersicht Verbindlichkeiten (PDF)]
*[http://www.ag-gelsenkirchenbuer.nrw.de/service/formular/schluss.pdf Schlussbericht für befreite Betreuer (PDF)]
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[[Kategorie:Berichterstattung]]
 
[[Kategorie:Berichterstattung]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Vermögenssorge]]
 
[[Kategorie:Vermögenssorge]]

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